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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 14 UF 6/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB 1579 Nr. 6
Zur Verwirkung und Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs.
Oberlandesgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL

Geschäftsnummer: 14 UF 6/01

Verkündet am 10.5.2001

In dem Rechtsstreit

wegen nachehelichen Unterhalts

hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Jever geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2000 bis Mai 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.700,00 DM zu zahlen, monatlich im voraus bis zum fünften Tag eines jeden Monats;die rückständigen Beträge sind sofort fällig. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die ... geborene und als technische Zeichnerin ausgebildete Klägerin begehrt nachehelichen Unterhalt. Aus ihrer 1986 geschlossenen und durch Urteil des Senats vom 16.09.1999 (14 UF 47/99) geschiedenen Ehe mit dem 1935 geborenen Beklagten, der bis zum 28.02.1999 Chefarzt der Urologie am R...N...Krankenhaus in Wilhelmshaven war, sind die Kinder R..., geboren ... und N..., geboren am ..., hervorgegangen, die bei der Mutter leben und für die der Beklagte monatlich zusammen 1.390, DM Unterhalt sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 127, DM zahlt. Ein Sorgerechtsstreit, in dem beide Parteien jeweils für sich das Sorgerecht begehrten, endete mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt des Landkreises Friesland (14 UF 187/00).

Der Beklagte war zur Herbeiführung der Trennung am 03.08.1998 aus dem in seinem Alleineigentum stehenden Familienheim ausgezogen, die Klägerin räumte es erst entsprechend dem Senatsbeschluß vom 09.05.2000 zwangsweise am 15.06.2000 (14 UF 53/00). Nach wechselnden provisorischen Unterkünften - auch im Ausland - ist sie nunmehr mit den Kindern, die über ein halbes Jahr nicht die Schule besuchten, in H... ansässig. Der Beklagte, der bis Ende Juni 2000 monatlich 2.000, DM einschließlich Kindesunterhalt gezahlt hatte, zahlt seit Juli nur noch diesen. Versuche der Klägerin, im Wege einer einstweiligen Verfügung Unterhaltszahlungen für sich zu erreichen, scheiterten aus prozessualen Gründen (16 F 700/00 AG Wilhelmshaven; 14 UF 183/00 = 3 F 425/00 AG Jever).

Die Klägerin, die zunächst Auskunft und auch Kindesunterhalt verlangt hat, hat behauptet:

Sie habe keine Einkünfte und sei - wie schon in der Ehe - nicht erwerbstätig. Der Beklagte verfüge neben seinen Versorgungsbezügen von 4.761, DM monatlich und dem Kindergeld noch über Einkünfte aus einem Mehrfamilienhaus in B.... Unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt nach Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle errechne sich daraus ein Unterhaltsanspruch von mindestens 1.810,50 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.810,50 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei nicht bedürftig, weil sie aus einem 1995 erhaltenen Betrag von 230.000, DM für ihren Hausanteil und über Einkünfte aus Hundezucht verfüge; sie fahre auch einen BMW im Wert von über 50.000, DM. Seine monatlichen Einkünfte betrügen einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen 4.831, DM. Das Haus in B... sei im April 2000 verkauft worden. Den nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbliebenen Erlös von 510.000, DM habe er in Höhe von 261.000, DM zur Ablösung der Verbindlichkeiten auf dem Familienheim verwendet. Einen evtl. rechnerischen Unterhaltsanspruch habe die Klägerin jedoch verwirkt, weil sie während der Ehezeit zahlreiche intime über Kontaktanzeigen begonnene Verhältnisse unterhalten habe und in erheblichem Umfang ihm gehörende Vermögensgegenstände, insbesondere seine Bibliothek und Schallplattensammlung, zerstört oder mutwillig beschädigt habe (Türen, Fenster, Teppiche insbesondere durch die in der Wohnung gehaltenen Boxer). Mit seinem Schadensersatzanspruch von 70.707,27 DM rechne er hilfsweise auf.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Jever hat den Beklagten durch das am 20.12.2000 verkündete Urteil zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 1.810,50 DM ab August 2000 verurteilt. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 1570 BGB und sei nicht verwirkt, weil die Kontakte erst aufgenommen worden seien, nachdem der Beklagte das Haus verlassen gehabt und die Hundehaltung nicht erst mit dem Auszug des Beklagten begonnen habe. Im übrigen sei der Schaden von rund 70.000, DM weder hinreichend dargelegt noch belegt. Der zugesprochene Unterhalt sei auch in Anbetracht des gezahlten Kindesunterhalts nicht zu hoch, weil der Beklagte die wegen des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung seiner Bezüge noch ändern lassen könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung.

Er macht geltend: Die Klägerin sei nicht bedürftig, weil sie noch über die 1995 gezahlten 230.000, DM verfüge, eine Doppelhaushälfte in H... vermietet habe und aus der Hundezucht im Jahr wohl rund 70.000, DM erwirtschafte; zudem sei sie seit Ende November 2000 in einer Fischräucherei tätig und verdiene dort mindestens 1.500, DM monatlich netto. Er, Beklagter, könne seine Pension wegen des seine erste Ehefrau betreffenden Versorgungsausgleichs nicht mehr erhöhen. Der Erlös aus dem Verkauf des B... Hauses sei nicht eheprägend gewesen, während der Ehe habe das Haus nur - steuerlich interessante - Verluste erbracht. Die Hauslasten habe er immer getragen. Etwaige Unterhaltsansprüche der Klägerin seien aber gleich mehrfach verwirkt. So habe sie Anfang 1997 und im September 1998 nach Kontaktanzeigen intime Beziehungen zu anderen Männern aufgenommen und habe sich mutwillig über seine Vermögensinteressen hinweggesetzt, indem sie insbesondere durch das Halten der Zuchthunde in der Wohnung erhebliche - näher aufgelistete - Zerstörungen und Beschädigungen verursacht habe. Im Sommer 2000 habe sie mit den Kindern Zaun und Briefkasten beschädigt. Nach seinem Auszug habe sie seine gesamte wertvolle Bibliothek und Plattensammlung sowie seine persönlichen Sachen wie Bekleidung, Flieger und Motorradkleidung und Modellflugzeugzubehör vernichtet. Darüber hinaus habe sie im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung ihn und seine Bevollmächtigten durch Telefonanrufe und Faxe terrorisiert und massiv belästigt. Er führt dazu näher aus.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie sei unterhaltsbedürftig, weil sie die vom Beklagten 1995 erhaltenen 200.000, DM für bestimmte Maßnahmen (Zwingerbau, Autokauf, Kinderzimmer) sowie für laufenden Unterhalt wegen mangelnder Zahlungen des Beklagten ausgegeben habe. Aus der Hundezucht erziele sie keine Einkünfte, weil sie mangels Zwinger keine Zucht betreiben könne. Die jetzt angemietete Doppelhaushälfte koste immerhin monatlich 1.800, DM netto Miete. Einer Erwerbstätigkeit sei sie lediglich als Vertretung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2001 halbtags für ca. 1.500, DM netto nachgegangen. Ihr Unterhaltsanspruch sei auch nicht verwirkt. Schreibtisch, Briefkasten und Zaun habe der Sohn in ihrer Gegenwart zerstört. Sie habe einen Koffer voller Bücher aus der Studienzeit weggeworfen. Die Angaben des Beklagten zum Wert seiner Bibliothek seien völlig überhöht. Das gelte auch für die behauptete Beseitigung der übrigen Sachen. Es sei zutreffend, daß sie den Beklagten und dessen Anwälte beschimpft habe, Telefonterror habe es nicht gegeben. Die Anrufe im Hotel seien durch die Tochter erfolgt, im Krankenhaus habe sie selbst aus Verbitterung angerufen. Den Umgang mit den Kindern habe sie nicht entzogen, vielmehr hätten diese nach der Zwangsräumung nicht mehr gewollt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 1700,00 DM ist jedoch bis Mai 2004, dann ist N... ... Jahre alt, zu befristen (§ 1570, 1579 Nr 6 BGB).

Die Klägerin, die eine Stufenklage anhängig gemacht hatte, hat erstinstanzlich zu ihrem Bedarf nichts vorgetragen, so daß das familiengerichtliche Urteil - nachdem der Beklagte auf die erhaltenen 230.000, DM und die Einkünfte aus der Hundezucht hingewiesen hatte - so gar nicht hätte ergehen dürfen. Da aber beide Parteien - das Amtsgericht hatte die Verwirkungsvorwürfe zum Teil als nicht hinreichend dargetan behandelt - ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz ergänzt haben, ist das Unterhaltsverlangen schlüssig (§ 1570 BGB), der Verwirkungseinwand aber auch begründet.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch bemißt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Diese waren geprägt durch die Einkünfte des Beklagten als Chefarzt, das Wohnen im eigenen Heim und die Vermögensanlage in Gebäude; daß die damals schon betriebene Hundezucht mehr als ein kostspieliges Hobby war, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Seine Einkünfte haben sich durch die Pensionierung verringert, das Gebäude in B... ist veräußert, der Beklagte bewohnt weiterhin das in seinem Alleineigentum stehende Haus. Auf dieser Grundlage sind der Unterhaltsbemessung folgende Beträge zuzurechnen:

a) Unstreitiges Nettoeinkommen nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge auch für die Kinder 4.831, DM.

b) 350, DM Zinseinnahmen. Diese errechnen sich aus dem angelegten Verkaufserlös von 100.000, DM. Der Erlös ist berücksichtigungsfähig, weil die Einnahmen aus der Steuerentlastung durch die Hausverluste die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

c) ein Wohnvorteil von mindestens 1.000, DM unter Berücksichtigung der verbrauchsunabhängigen Gebäudelasten (vgl. BGH FamRZ 98, 87; NJW 2000, 2439). Die vorübergehende Hausbelastung von rund 250.000, DM, die der Beklagte mit dem Berliner Verkaufserlös abgelöst hat, steht offenbar im Zusammenhang mit der Zahlung von 230.000, DM an die Klägerin im Jahr 1995 und stellt insoweit keine dauerhafte Belastung der ehelichen Lebensverhältnisse dar. Der Beklagte bewohnt also "mietfrei" wie früher die Familie das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück.

d) Zahlungen auf den Kindesunterhalt in Höhe von 1.393, DM. Tabellenunterhalt nach Gruppe 9 beträgt 690, DM bzw. 816, DM, d. h. insgesamt 1.506, DM abzüglich Krankenversicherung.

e) Eine Erhöhung der Pension wegen des bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs wie vom Amtsgericht gefordert - kommt nicht in Betracht, weil der Versorgungsausgleich die erste Ehe des Beklagten betrifft.

Bei Halbteilung der zurechenbaren Einkünfte ergibt sich dann ein rechnerischer Anspruch der Klägerin, der den vom Familiengericht festgesetzten jedenfalls nicht unterschreitet.

Zu Recht beruft sich der Beklagte aber darauf, daß das Verhalten der Klägerin nach der Trennung die Zahlung des vollen Unterhalts für unbegrenzte Zeit unbillig erscheinen läßt (§ 1579 Nr. 6 BGB).

Grundgedanke dieser Vorschrift ist die Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, nämlich Lösung aus den ehelichen Bindungen bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der ehelichen Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren, Verletzung des Prinzips der Gegenseitigkeit, während vom Ehegatten Hilfe in Form einer Unterhaltszahlung verlangt wird (vgl. BGH FamRZ 1981, 439). Die offensichtliche Schwere des einseitigen Fehlverhaltens der Berechtigten ergibt sich hier aus den konkreten Einzelfallumständen, den Verpflichteten muß das Verhalten in erheblichem Maß treffen.

Es kann dahin stehen, ob das einseitige Fehlverhalten der Klägerin hier bereits bei der einseitigen Abkehr von der Ehe durch die Suche nach einem Partner durch Anzeige und die anschließende Aufnahme einer Liebesbeziehung zu einem anderen begonnen hat. Jedenfalls stellen die Eingriffe in das Eigentum des Beklagten und die persönlichen Diskriminierungen ein einseitig gegen den Beklagten gerichtetes Fehlverhalten von einer erheblichen Bedeutung dar. So hat die Klägerin eingeräumt, etliche in der Wohnung verbliebene persönliche Gegenstände des Beklagten "entsorgt" zu haben (vgl. Protokoll vom 22.03.2001 in 10 0 3790/00 Landgericht Oldenburg). Da es sich dabei mit der Bibliothek, den Schallplatten, der Flugzeugmodellen und der Ausrüstung als Flieger oder Motorradfahrer um Dinge von beträchtlichem materiellen, möglicherweise aber noch höherem ideellen Wert gehandelt hat, deren mutwillige Vernichtung nicht allein mit der bereits eingetretenen "Erosion" der Ehe erklärt werden kann, ist dies Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten. Daran ändert nichts, daß die Klägerin die Angaben des Beklagten zum Wert bestritten und teilweise die Vernichtung pauschal bestritten hat. Unstreitig waren die Gegenstände bei Auszug in der ehelichen Wohnung im Arbeitszimmer des Beklagten. Es bestand überhaupt kein Anlaß, dieses auszuräumen und die Sachen - wie behauptet - zum Teil in die nicht abschließbare Garage zu bringen. Der Beklagte zahlte immerhin alle Lasten für das Haus und das Grundstück und 2.000, DM Unterhalt für die Familie. Konkrete Gegenvorwürfe hat die Klägerin insoweit auch nicht dargelegt. Auch ihr jetzt eingeräumtes Verhalten gegenüber dem Beklagten persönlich, seinen Bevollmächtigten und deren Angestellten sowie weiteren unbeteiligten Dritten durch Telefonanrufe und Übermittlung von Faxen mit unzutreffendem und den Beklagten jeweils herabsetzendem Inhalt stellt in diesem Zusammenhang ein einseitig und nicht durch Erregung erklärbares schuldhaftes Fehlverhalten dar, das für sich allein vielleicht nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1579 Nr. 6 erfüllen würde, hier aber den Vorwurf des offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens ergänzt. Das gilt ebenso für das nach eigenem Vorbringen geduldete Zerstören des Briefkastens und der Zaunbeschädigung nach dem Auszug aus dem Haus und die zeitweise Verhinderung des Umgangs mit den Kindern.

Aus alledem folgt, daß die Verpflichtung in vollem Umfang Unterhalt zu zahlen, für den Beklagten unter diesen Umständen grob unbillig ist. Es ist allerdings zu bedenken, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin deshalb gerechtfertigt ist, weil sie die gemeinsamen Kinder betreut (§ 1570 BGB). Da von der Klägerin zur Zeit wegen des Alters der Kinder (von nahezu ... bzw. ... Jahren) eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, erfordert der Gesichtspunkt der Wahrung der Kindesbelange, daß das Interesse des Beklagten am Fortfall seiner Unterhaltslast zurücktritt, denn die Kindesbelange sollen durch Ausschluß oder Einschränkung des Unterhalts nicht ernsthaft beeinträchtigt werden; es soll verhindert werden, daß der betreuende Elternteil aus wirtschaftlicher Not die Kinder zugunsten eigener Erwerbstätigkeit vernachlässigt oder zu Lasten der Kinder Kindesunterhalt für den eigenen Bedarf mitverwendet (vgl. BGH NJW 1984, 986). Deshalb erscheint es gerecht und billig, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1700,00 DM bis zum Eintritt der vollen Erwerbspflicht der Klägerin mit N... .... Geburtstag im ... 2004 zu befristen. Dabei ist auch berücksichtigt, daß die Klägerin den Verbleib der mindestens vom Beklagten erhaltenen 200.000, DM nicht hinreichend erläutert hat.

Sollten die Voraussetzungen für die Befristung z.B. durch den vorzeitigen Wegfall der Betreuung von N... entfallen, käme eine entsprechende Einschränkung des Unterhaltsanspruchs in Betracht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92, 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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