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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 15 U 27/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 313
In engen Ausnahmefällen kann außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens im Zivilrechtsweg mit Erfolg auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung in angemessener Höhe geklagt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Ehegatte Versicherungsleistungen, die er aufgrund eines Unfalls mit schwerwiegenden Dauerschäden erhalten hatte, in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück des anderen Ehegatten einbringt, selbst nur ganz kurze Zeit darin wohnt, und seine Zuwendung im Zugewinnausgleichsverfahren unberücksichtigt blieb.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

15 U 27/07

Verkündet am 10.9.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 05. Februar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin hat mit ihrer beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - - Familiengericht - erhobenen Klage von dem Beklagten, ihrem seinerzeit getrennt lebenden Ehemann, die Rückzahlung eines Geldbetrages begehrt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erlitt in den Morgenstunden des 15.06.1997 als Beifahrerin eines von dem Beklagten gesteuerten Pkw auf der Rückfahrt von B... nach BB...einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Klägerin befand sich wegen der Unfallfolgen jahrelang in medizinischer Behandlung. Am 21.08.1998 heirateten die Parteien. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte wegen des Unfalls 1999 gegen Forderungsverzicht der Klägerin einen Betrag in Höhe von 175.000,00 DM an die Klägerin. Einen Teilbetrag von 100.000,00 DM stellte die Klägerin zur Finanzierung eines Hauses zur Verfügung, welches auf einem Grundstück errichtet wurde, dass der Beklagte von seinen Eltern erhalten hatte. Am 27.09.2000 wurde der Sohn ... der Parteien geboren. Die Parteien wohnten zunächst gemeinsam mit ihrem Sohn in dem 2001 in S..., ...weg ... errichteten Neubau. Am 11.06.2002 gaben die Parteien vor der Notarin ... Erklärungen bzgl. der zukünftigen Lebensführung ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag UR.-Nr. ... der Notarin Bezug genommen (Bl. 84 ff d.A.).

Die Klägerin lebt seit 2002 mit dem Sohn ... in B... in einer eigenen Wohnung. Sie steht unter Betreuung und ist erwerbsunfähig. Das Haus in S...wird von dem Beklagten, seiner Lebensgefährtin, einem gemeinsamen Kind und einem Kind der Lebensgefährtin bewohnt.

Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Rückzahlung des von ihr zur Finanzierung des Wohnhauses in S... zur Verfügung gestellten Betrages. Sie hat vorgetragen, sie sei seinerzeit davon ausgegangen, im Rahmen der Ehe dauerhaft in dem Neubau wohnen zu können. Nach ihrem Auszug und dem Umzug nach B... sowie im Hinblick auf das eingeleitete Scheidungsverfahren nebst Folgeverfahren, komme ein Zusammenleben mit dem Beklagten in dem diesem allein gehörenden Hausgrundstück nicht mehr in Betracht. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte nach eigenen Angaben während der Ehe keinen Zugewinn erzielt sowie die Absicht habe, das Hausgrundstück zu verkaufen, sei er verpflichtet , ihr den seinerzeit für den Hausbau zur Verfügung gestellten Betrag von 100.000,00 DM (gleich 51.129,19 €) zurückzugewähren.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.129,19 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (3.1.2006) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich darauf berufen, dass im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien auch ein güterrechtliches Verfahren geführt werde, das noch nicht beendet sei. Da die Vorschriften über den Zugewinnausgleich ein vorrangiges Ausgleichssystem zur Verfügung stellten, könne die Klägerin nicht gleichzeitig einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages geltend machen, der eine "unbenannte Zuwendung" darstelle. Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, dass bei einem Verkauf des Hauses der Kauferlös allenfalls ausreiche, die vorhandenen Schulden abzubezahlen.

Nach Verweisung durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - an das Landgericht Osnabrück hat dieses mit Urteil vom 05.02.2007 den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen den Beklagten gem. § 812 ein Bereicherungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehe. Zwar sei angesichts des Scheiterns der Ehe die "unbenannte Zuwendung" der Klägerin grundsätzlich allein güterrechtlich auszugleichen. Ausgleichsansprüche unter Rückgriff auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kämen hier aber zur Anwendung, da ein Ausnahmefall vorliege.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Feststellungen sowie im Übrigen Bezug genommen wird, richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5.2.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zunächst auf den notariellen Vertrag vom 11.06.2002 in dem die Klägerin erklärt habe, sie selber verlange den eingebrachten Anteil nicht zurück. Die Klägerin sei an ihre eigene Erklärung gebunden.

Ferner weist der Beklagte darauf hin, dass das Landgericht fälschlich davon ausgegangen sei, dass die Ehe der Parteien bereits geschieden sei. Unstreitig ist die Ehe der Parteien erst am 27.02.2007 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg geschieden worden; das Verfahren zur Folgesache "Zugewinn" wurde übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte meint, ein extremer Ausnahmefall, der den Vorrang der Vorschriften über den Zugewinnausgleich überwinde, liege nicht vor. Er, der Beklagte, habe das Grundstück für das Bauvorhaben beigesteuert. Im Übrigen sei das Objekt über einen Bausparvertrag der Parteien bei der Bausparkasse ... (Ansparsumme: 5.000,00 DM) und ein von ihm, dem Beklagten, aufgenommenes Bankdarlehen von rund 260.000,00 DM finanziert worden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Ansicht, das Vorbringen des Beklagten zu dem notariellen Vertrag vom 11.06.2002 sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung nicht mehr zuzulassen. Abgesehen davon seien die in der notariellen Vereinbarung abgegebenen Erklärungen in sich widersprüchlich und stünden der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs nicht entgegen. Die dort vorgesehene Übertragung eines Eigentumsanteils auf den Sohn ... sei von vornherein nicht möglich gewesen, da sie nicht Miteigentümerin des Objekts gewesen sei.

Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin im Wege des Zugewinnausgleichs mangels eines Zugewinns des Beklagten keine Leistungen zu erwarten hatte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang. Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 13.000,00 €.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin für den Hausbau auf dem Grundstück des Beklagten zur Verfügung gestellte Betrag von 100.000,00 DM eine ehebezogene Zuwendung darstellt, da er der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten - hier konkret der Schaffung von Wohnraum für die Familie - diente. Der Senat folgt dem Landgericht auch insoweit, als es annimmt, dass mit dem Scheitern der Ehe die Grundlage für diese Zuwendung entfallen ist und der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zusteht.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sind Zuwendungen, die Ehegatten während der Ehe einander gemacht haben, bei Scheitern der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich auszugleichen. Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich stellen ein gesetzliches Ausgleichssystem zur Verfügung, das in der Regel auch insoweit für einen angemessenen Vermögensausgleich sorgt. Die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage werden im allgemeinen durch die Zugewinnausgleichsansprüche verdrängt. Nur wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne schuldrechtliche Korrektur schlechthin unangemessen und untragbar wäre, kommen Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. BGH FamRZ 1991,1169,1171).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalls gebietet.

Bei der Beurteilung waren insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

Die Parteien haben in der Ehe auf einem allein dem Beklagten gehörenden, ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Grundstück ein Familieneigenheim errichtet, wobei der Bau teilweise mit Mitteln einer der Klägerin während der Ehe zugeflossenen Versicherungsleistung finanziert wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der zur Verfügung gestellte Betrag von 100.000,00 DM von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Unfall vom 15.06.1997 gezahlt worden war und einen immateriellen und materiellen Ausgleich für die schweren Unfallfolgen darstellte. Bereits relativ kurze Zeit nach Errichtung und Bezug des Neubaus trennten sich die Parteien. Die erwerbsunfähige Klägerin, die noch heute unter den Unfallfolgen leidet, wohnt seit 2002 mit dem Sohn ... der Parteien in B... zur Miete. Sie bezieht eine Unfallrente und eine Erwerbsunfähigkeitsrente, verfügt aber nicht über Vermögen. Der berufstätige Beklagte bewohnt bis heute mit seiner Lebensgefährtin, einem gemeinsamen Kind und einem Kind seiner Lebensgefährtin das Haus in S... und trägt die Belastungen für das Haus. Ein Zugewinnausgleichsanspruch steht der inzwischen rechtskräftig geschiedenen Klägerin unstreitig nicht zu, weil zum einen der Kläger angesichts des ihm gehörenden Grundstücks über ein hohes Anfangsvermögen verfügt und zum anderen sein Endvermögen durch hohe Belastungen reduziert wird. Die Besonderheiten des Streitfalles lassen - ausnahmsweise - eine Korrektur des beschriebenen güterrechtlichen Ergebnisses über die Rechtskonstruktion des Wegfalls an der Geschäftsgrundlage geboten erscheinen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Zuwendungen der Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getätigt wurden und unterblieben wären, wenn die Zuwendende gewusst hätte, dass die Beziehung auseinander geht. Der Fortbestand der Ehe war also - aus der Sicht beider Parteien - selbstverständliche Geschäftsgrundlage in der Vermögenshingabe.

Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Versicherungsleistung, nämlich der Klägerin einen immateriellen und materiellen Ausgleich für die lebenslangen schweren Unfallfolgen zu bieten, des Alters und der Lebenserwartung der Klägerin bei Eintritt des Unfalls, der Dauer der Ehe, des Unterhaltsverzichts der Klägerin und des Umstandes, dass die Klägerin während des Zusammenlebens in der Ehe mit dem Beklagten nur kurze Zeit in den Genuss des Wohnens im Eigenheim gekommen ist, hält es der Senat - zur Vermeidung eines untragbaren Ergebnisses - für angemessen, der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 13.000,00 € zuzusprechen. Hinsichtlich der Höhe des Rückzahlungsanspruchs ist nämlich eine Abwägung zu treffen nach Art und Umfang der erbrachten Leistung, der Höhe der dadurch beim Beklagten vorhandenen Vermögensmehrung, den Eigentums und Vermögensverhältnissen der Parteien und den weiteren Aussichten auf Einkünfte aus zukünftiger Erwerbstätigkeit. Bei seiner Entscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die Zahlung der Versicherung während der Ehe der Parteien erfolgte und somit, auch wenn sie nicht teilweise für den Hausbau verwendet worden wäre, im Rahmen des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen gewesen wäre. Da unstreitig bei einer Veräußerung des Hausgrundstücks zum gegenwärtigen Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Veräußerungserlös lediglich zur Deckung der Schulden ausreicht, der Beklagte andererseits aber seit Jahren das Haus in S... zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern nutzt, während die Klägerin in B... mit dem gemeinsamen Sohn ... zur Miete wohnt, hat der Senat den Rückzahlungsanspruch der Klägerin auf ca. 1/4 des seinerzeit zur Verfügung gestellten Betrages begrenzt. Ein Notbedarfsfall unter Zugrundelegung der in § 528 BGB normierten Grundsätze liegt angesichts der Einkünfte der Klägerin offensichtlich nicht vor (vgl. BGH a.a.O. S.1171). Andererseits leidet die erwerbsunfähige Klägerin weiterhin an den schweren Unfallfolgen. Im Hinblick darauf , dass nur grob unbillige Rechtsfolgen verhindert werden sollen, hingegen nicht " auf Heller und Pfennig" errechnet werden kann, zu welchem Anteil der Beklagte unter Berücksichtigung der Ehezeit an der Versicherungsleistung teil hat, erscheint es vorliegend angemessen, der Klägerin den oben genannten Betrag zuzusprechen.

Der Rückzahlungsanspruch ist mit der Rechtskraft der Scheidung fällig geworden, denn erst damit endete auch der gesetzliche Güterstand (§ 1378 Abs. 3 BGB) und es stand endgültig fest, dass Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin nicht bestehen (vgl. OLG München FamRZ 1999,1663 ff).

Da die Parteien bereits vorher über Zugewinnausgleichs und Rückgewähransprüche verhandelt haben, wobei der Beklagte jegliche Zahlung verweigerte, besteht seit Rechtskraft der Scheidung Verzug, mit der Folge eines dann einsetzenden Zinsanspruchs auf die Forderung (vgl. OLG München a.a.O.).

Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe in dem notariellen Vertrag vom 11.06.2002 darauf verzichtet, wegen ihres erbrachten finanziellen Anteils eigene Rechte geltend zu machen, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit diesem Vorbringen noch gehört werden kann (vgl. BGH FamRZ 2005,1555 ff zur Berücksichtigung unbestrittenen neuen Tatsachenvortrags). Der notarielle Vertrag ist nämlich in sich widersprüchlich, so dass ihm ein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung der hier eingeklagten Ansprüche nicht entnommen werden kann. Die in dem Vertrag vorgesehene Entwicklung ist zudem nicht eingetreten. Soweit es dort heißt, die Klägerin verlange ihren eingebrachten Anteil nicht zurück, im Falle der Scheidung solle "mein Eigentumsanteil" auf unseren Sohn ... übertragen werden, gehen die Vertragsschließenden von einem Sachverhalt aus, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Da ein Eigentumsanteil der Klägerin, der übertragen werden könnte, hat zu keiner Zeit bestanden hat, konnte insoweit auch kein Verzicht erklärt werden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 281 Abs. 2 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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