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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 15 U 73/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 | |
ZPO § 345 | |
ZPO § 700 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 5.12.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 12.Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18.7.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Abänderung des Beschlusses vom 28.11.2005 entsprechend dem eingeschränkten Berufungsantrag auf bis zu 3000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin nimmt als ehemalige Mieterin die Beklagte als ehemalige Vermieterin auf Rückzahlung von 6.072,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2004 mit der Behauptung in Anspruch, sie habe versehentlich den Mietzins von März bis Oktober 2003 weiter gezahlt.
Das Amtsgericht Osnabrück hat am 10.06.2004 antragsgemäß einen Mahnbescheid und am 16.02.2005 einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 04.03.2005 legte die Beklagte gegen den am 18.02.2005 zugestellten Vollstreckungsbescheid Einspruch ein.
Das Amtsgericht Osnabrück verwies das Verfahren mit Beschluss vom 26.04.2005 an das Landgericht Osnabrück.
Bereits zuvor hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung des eingangs genannten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, es sei nur eine Überzahlung in den Monaten Juni bis Oktober 2003 erfolgt. Der neue Mieter habe erst ab Juni 2003 Miete gezahlt. Unter Abzug der Nebenkosten für die Jahre 2003 und 2004 (640,92 € und 157,06 €) hat die Beklagte eine Überzahlung von 3.398,12 € errechnet.
Da der Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin am 03.06.2005 erklärte, dass er nicht auftrete, erließ das Landgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 6.072,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2004 zu zahlen.
Gegen das am 10.06.2005 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte am 03.06.2005 Einspruch ein.
Mit Verfügung vom 20.06.2005 wies das Landgericht die Parteien darauf hin, es sei bei Erlass des Versäumnisurteils übersehen worden, dass in der Sache bereits unter dem 16.02.2005 ein Vollstreckungsbescheid ergangen sei. Es sei beabsichtigt, den Tenor des Versäumnisurteils vom 03.06.2005 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem Versäumnisurteil aus den o. g. Gründen um ein zweites Versäumnisurteil i. S. d. § 345 ZPO handele, so dass ein weiterer Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht möglich sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte teilte innerhalb der Stellungnahmefrist mit, dass sie keine Stellungnahme abgegeben werde.
Darauf hin berichtigte das Landgericht das Versäumnisurteil vom 03.06.2005 mit Beschluss vom 18.07.2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen dahingehend, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 16.02.2005 gemäß § 345 ZPO verworfen wird. Ebenfalls am 18.07.2005 verwarf es den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 03.06.2005 als unzulässig und legte der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Während die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 22.7. 2005 erfolgte, wurde das Urteil vom 18.7.2005 erst am 25.7.2005 zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urteil vom 18.07.2005 am 23.08.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgemäß am 17.10.2005 begründet.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin mehr als 3.398,12 € zugesprochen worden sind.
Hilfsweise beantragt die Beklagte, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18.7.2005 und das Versäumnisurteil des Landgerichts Osnabrück vom 3.6. 2005 aufzuheben und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Osnabrück vom 16.2.2005 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass von der Beklagten nur eine Hauptforderung von 3.398,12 € geschuldet ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides hätten mangels ordnungsgemäßer Zustellungen nicht vorgelegen. Das Verfahren des Landgerichts sei fehlerhaft, denn das Gericht habe im Verhandlungstermin am 03.06.2005 nicht auf die Stellung richtiger und sachgerechter Anträge hingewirkt. Bei richtiger Verfahrensweise wäre streitig verhandelt worden mit der Möglichkeit, eine Überprüfung der Entscheidung in der Berufungsinstanz herbeiführen zu können.
Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie richtet sich allein gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Juli 2005.Sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist sind eingehalten worden
Die Berufung ist in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 gemäß § 341 ZPO zu Recht als unzulässig verworfen. Denn dieses Rechtmittel war nach § 345 ZPO nicht statthaft.
Der gegen die Beklagte ergangene Vollstreckungsbescheid stand nach § 700 Abs. 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleich. Wird über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid aufgrund Säumnis der beklagten Partei zu deren Nachteil entschieden, so ist hiergegen gemäß § 345 ZPO ein Einspruch nicht statthaft. Falls zudem - wie hier - die nach § 700 Abs. 6 i.V.m. § 331 ZPO weiterhin erforderliche Schlüssigkeit des Klagebegehrens gegeben ist, ist der Einspruch vielmehr als unzulässig zu verwerfen, wie es hier zu Recht geschehen ist.
Ohne Einfluss bleibt, dass das Versäumnisurteil vom 3.6.2005 zunächst irrtümlich ohne Berücksichtigung des vorangegangenen Vollstreckungsbescheides erging und deshalb auf Verurteilung zur Zahlung lautete statt - wie es richtig gewesen wäre - auf Verwerfung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid.
Wäre es bei diesem Inhalt des Versäumnisurteils geblieben, wäre der Einspruch gegen das Versäumnisurteil allerdings nach dem sogenannten Meistbegünstigungsprinzip statthaft gewesen. Die Beklagte hätte unter den besonderen Umständen des Falles das Einspruchsverfahren ohne Beschränkung durchführen können ,vgl. BGH NJW 1997, 1448.Entscheidend ist jedoch, dass das Landgericht sein Versäumnisurteil durch den Berichtigungsbeschluss vom 18. Juli 2007 dahin korrigiert hat, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen wird.
Dadurch ist eine neue Rechtslage entstanden, die die Beklagte gegen sich gelten lassen muss, und zwar unabhängig davon, dass die Urteilsberichtigung von der Vorschrift des § 319 ZPO, auf die sich das Landgericht hierbei berufen hat, mangels Auseinanderfallens von Wille und Erklärung des Gerichts nicht gedeckt war. Die Beklagte war vom Landgericht auf die beabsichtigte Urteilsberichtigung und auch auf deren Folge, dass nämlich ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil unzulässig werden würde, ausdrücklich hingewiesen worden. Ihr ist vom Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahmefrist ist auf ihren Antrag hin verlängert worden. Schließlich hat sie dann aber nur erklärt, es solle keine Stellungnahme abgegeben werden. Gegen den daraufhin ergangenen Berichtigungsbeschluss vom 18. Juli 2005, zugestellt am 22.7.2005,den sie mit der sofortigen Beschwerde erfolgreich hätte angreifen können, hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt. Auch gegen das berichtigte Versäumnisurteil, hat sie zu keiner Zeit ein Rechtsmittel eingelegt.
Lediglich gegen die - auf der Basis des berichtigten Versäumnisurteils nur konsequente - Verwerfung ihres Einspruchs gegen das Versäumnisurteil hat sie Berufung eingelegt. Damit kann die Beklagte aber nicht erfolgreich auf eine Prozesslage zurückgreifen, die inzwischen überholt ist, weil sie durch später ergangene Gerichtsentscheidungen verändert worden ist, die die Beklagte hat rechtskräftig werden lassen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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