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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: 15 W 21/05
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 45 Abs. 1 | |
ZPO § 348 Abs. 1 S. 1 | |
GVG § 75 |
Oberlandesgericht Oldenburg 15. Zivilsenat Beschluss
In dem Rechtstreit
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
am 23. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2005 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
In dem vor dem originären Einzelrichter des Landgerichts geführten Zivilrechtsstreit hat der Streitverkündete zu 1) den Richter wegen Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch ist vom geschäftsplanmäßigen Vertreter des Einzelrichters als unbegründet abgelehnt worden.
Hiergegen wendet sich der Streitverkündete zu 1) mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer rügt, über sein Ablehnungsgesuch habe die Zivilkammer in voller Besetzung entscheiden müssen.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist nicht von einem unzuständigen Richter erlassen worden. Der entscheidende Richter war als geschäftsplanmäßiger Vertreter des originären Einzelrichters für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig.
Über ein Ablehnungsgesuch hat nach § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden. Gericht in diesem Sinne ist der mit der Sache befasste Spruchkörper. Das ist nach § 75 GVG die Zivilkammer, soweit nicht nach dem maßgeblichen Prozessgesetz an Stelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat. Nach der im vorliegenden Zivilrechtsstreit maßgeblichen ZPO hat die Zivilkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO); nur in bestimmten Ausnahmefällen, die in § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO abschließend aufgezählt sind, ist statt des Einzelrichters die Zivilkammer in voller Besetzung zuständig. Der vorliegende Rechtsstreit gehört als solcher danach in den Zuständigkeitsbereich des originären Einzelrichters. Eine abweichende Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht nicht. Solche Entscheidungen sind in § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht als Ausnahmefall angeführt. Mithin verbleibt es insoweit bei der generellen Zuständigkeit des originären Einzelrichters. Da der abgelehnte Einzelrichter an der Entscheidung selbst nicht mitwirken darf, ist sein geschäftsplanmäßiger Vertreter hierzu berufen, so auch KG NJW 2004, 2104; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 523.
Die teilweise vertretene abweichende Meinung, siehe Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 45 Rdn. 1, 2 m.w.Nachw., verkennt das Regel-Ausnahmeverhältnis der Zuständigkeit des originären Einzelrichters. Anders als bei dem obligatorischen Einzelrichter nach § 348a ZPO (siehe hierzu die Entscheidung des Senats vom 12. April 2004, NdsRpfl 2005, 70) ist der originäre Einzelrichter grundsätzlich uneingeschränkt für alle Entscheidungen zuständig, die im Verlauf eines Zivilrechtsstreits zu treffen sind. Die Erwägung des OLG Schleswig (OLGR Schleswig 2005, 10), beim Landgericht entschieden stets nur Kammern, weshalb diese das "Gericht" im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO seien, führt nicht weiter. Maßgeblich ist allein, durch wen nach dem Gesetz die Zivilkammer zu entscheiden hat. Das ist hier der Einzelrichter. Entgegen OLG Schleswig (a.a.O.) ist durch die Zivilprozessreform auch nicht nur eine bloße Ausweitung des Zuständigkeitsbereiches des Einzelrichters vorgenommen worden, sondern dessen Zuständigkeit zum (nur ausnahmsweise durchbrochenen) Grundsatz erhoben worden.
Angesichts dieser gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung kann für eine andere Sichtweise auch nicht darauf abgestellt werden, eine kollegialgerichtliche Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch sei sachlich besser, so OLG Schleswig (a.a.O.). Das mag zutreffen, geht aber an der bindenden Gesetzeslage vorbei und dürfte auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen, der die Zuständigkeit des Einzelrichters immer mehr ausgeweitet hat und offenbar einzelrichterliche Entscheidungen den von Kollegialgerichten getroffenen für ebenbürtig erachtet.
Auch in der Sache ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ihre Gründe treffen zu. Das Ablehnungsgesuch stützt sich auf juristische Wertungen und Verfahrensweisen des abgelehnten Richters, die der Streitverkündete für rechtlich falsch hält. Das Landgericht hat bei dieser Sachlage zu Recht entschieden, dass eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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