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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: 2 U 115/94
Rechtsgebiete: BauVorlVO, ZPO


Vorschriften:

BauVorlVO § 1 Abs. 1 Nr. 5
BauVorlVO § 6 Abs. 5
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes! Schlußurteil

Geschäftsnummer: 2 U 115/94 10 O 1650/93 LG Oldenburg

Verkündet am 10. Dezember 1997

Büntjen, JAe., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1997 durch die Richter Havekost, Wellmann und Jackisch für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 29. April 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung von Berufung und Anschlußberufung im übrigen, soweit darüber nicht schon durch Teilanerkenntnisurteil vom 20. März 1996 und Teilurteil vom 19. Juni 1996 entschieden ist, geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den gemäß Teilanerkenntnisurteil des Senats vom 20.03.1996 geschuldeten Betrag nebst Zinsen hinaus weitere 87.539,59 DM nebst 9,25 % Zinsen für die Zeit vom 25. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 sowie 8,75 % Zinsen für die Zeit seit dem 1. Januar 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit dies nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 19. Juni 1996 geschehen ist.

Die Kosten des ersten Rechtszugs, die außergerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens (2.U.225/93) und die bis zum 20. März 1996 entstandenen Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (2.U.115/94) tragen die Klägerin zu 41,5 % und die Beklagte zu 58,5 %. Von den weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens fallen Gerichtskosten (Sachverständigenkosten) von 3.002,77 DM der Klägerin und von 9.253,43 DM der Beklagten zur Last; im übrigen werden diese Kosten gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 152.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Der Streitwert für den zweiten Berufungsrechtszug beträgt 218.434,85 DM für die Zeit bis zum 20. März 1994, 178.434,85 DM für die Zeit bis zum 19. Juni 1996 und 115.683,39 DM für die Folgezeit.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 28.143,80 DM und für die Beklagte 87.539,59 DM.

Tatbestand:

Das Landgericht hat die Beklagte durch das hiermit in Bezug genommene Urteil vom 29.04. 1994 unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 218.434,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.02.1993 zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen.

Nach dem Grundurteil des Senats vom 02.11.1994, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Klage in vollem Umfang der Verurteilung durch das Landgericht dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen. In der Folgezeit ist die Berufung der Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil des Senats vom 20.03.1996 zurückgewiesen worden, soweit die Beklagte vom Landgericht zur Zahlung von 40.000,-- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.02.1993 verurteilt worden war, und das landgerichtliche Urteil auf die Anschlußberufung dahin geändert worden, daß auf erstrangig zuerkannte 40.000,-- DM für die Zeit vom 25.02. bis zum 31.12.1993 weitere 4,25 % Zinsen und seit dem 01.01.1994 weitere 3,75 % Zinsen zugesprochen worden sind.

Durch weiteres Teilurteil des Senats vom 19.06.1996, auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, ist die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin abgewiesen worden, soweit die Klägerin mehr als 155.683,-- DM nebst Zinsen verlangt hatte.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.03.1996 und Teilurteil vom 19.06.1996 entschieden worden ist.

Die Klägerin beantragt,

in diesem Umfang die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, auf den Betrag von 115.683,39 DM an die Klägerin seit dem 25.02.1993 9,25 % Zinsen bis zum 31.12.1993 und 8,75 % Zinsen seit dem 01.01.1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung in diesem Umfang zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Grundurteils vom 02.11.1994 und auf die im Betragsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat nach dem Teilurteil vom 19.06.1996 weiter Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 20.11.1996 (Bd. III Bl. 162); wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen K vom 27.03.1997 Bezug genommen. Die Themen des weiteren Beweisbeschlusses vom 11.06.1997 (Bd. III Bl. 208) hat die Beklagte im Sinn des Klagevorbringens unstreitig gestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Die Klage ist - einschließlich des durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.03.1996 zugesprochenen Betrags von 40.000,-- DM - nur in Höhe von 127.539,59 DM nebst Zinsen begründet. Im übrigen, das heißt insgesamt in Höhe von 90.894,46 DM nebst Zinsen, ist sie unbegründet; davon sind bereits durch Teilurteil des Senats vom 19.06.1996 62.750,66 DM aberkannt worden.

I.

Nach den o. a. Teilurteilen ist noch darüber zu entscheiden, ob der von der Beklagten erteilte Auftrag über die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 die Tragwerksplanung und den Wärmeschutznachweis umfaßte. Das ist - wie der Senat bereits wiederholt in den Verhandlungen zum Ausdruck gebracht hat - zu bejahen: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 BauVorlVO vom 22.09.1989 (Nds. GVBl. Seite 358) waren zum Bauantrag einzureichen der Standsicherheitsnachweis, die Ausführungszeichnungen und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 6). Zu letzteren gehörten Nachweise über den Wärmeschutz (§ 6 Abs. 4 BauVOrlVO). Das heißt, ohne diese Unterlagen war die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Dann gehörten diese Leistungen ohne weiteres zum Umfang des erteilten Auftrags, nämlich der Planung bis zur Genehmigungsreife. Daß ein Ausnahmefall nach § 6 Abs. 5 BauVorlVO vorlag, ist von der darlegungspflichtigen Beklagten nicht dargetan.

Der Höhe nach ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen K eine Honorarforderung der Klägerin von 127.539,59 DM begründet.

Das von dem Sachverständigen als angemessen berechnete Honorar ist zunächst um den Ansatz für Freianlagen zu kürzen. Die Klägerin berechnet derartige Kosten laut Anlage 2 zur Schlußrechnung vom 03.09.1992 nicht. Sie sind folglich auch nicht Gegenstand der Klage, was im letzten Senatstermin erörtert worden ist.

Der Sachverständige ist sodann zutreffend von den Zahlen der Kostenberechnung vom 12.08. 1994 ausgegangen (Bl. 5 des Gutachtens), obwohl diese erst im Lauf des Rechtsstreits vorgelegt worden ist. - Im übrigen ist nunmehr unstreitig, daß die dort eingesetzten Beträge unter Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahmen fachlich und rechnerisch richtig sind.

Die von dem Sachverständigen erörterte Frage (Bl. 7 des Gutachtens), ob die Klägerin auch die Grundlagenermittlung und die Vorplanung erbracht hat, ist im Sinn des Klagevorbringens unstreitig. Das heißt, es ist von dem Gutachten auszugehen; denn der Sachverständige hat dies unterstellt.

Der Sachverständige hat es richtigerweise als Rechtsfrage offen gelassen, ob die Klägerin für die nachgereichte Kostenberechnung einen Honoraranspruch hat. Das ist zu verneinen: Als die Klägerin die Kostenberechnung vom 12.08.1994 vorlegte, war das Auftragsverhältnis längst gekündigt. Die Klägerin wollte damit auch nicht mehr eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllen, sondern den Prozeß in ihrem Sinn fördern und der Rüge der mangelnden Prüffähigkeit ihrer Schlußrechnung entgegentreten. - Es gilt dann die Alternativberechnung zu Nr. 5.2.1 (Bl. 28 mit Bl. 13 des Gutachtens) mit der o.a. Maßgabe, daß der Kostenansatz für Freianlagen entfällt. - Das heißt, das angemessene Honorar für die Gebäude beträgt (56.136,05 DM + 5.613,61 DM + 14 % MWSt =) 70.394,61 DM.

Im Ergebnis ebenso verhält es sich mit der Tragwerksplanung. Es gilt die Alternativberechnung zu 5.2.2 (Bl. 28 mit Bl. 22 des Gutachtens). Der Sachverständige hält eine Kürzung für berechtigt, wenn die Klägerin bestimmten Prüfbemerkungen des Bauamts nicht nachgegangen ist (Bl. 17 des Gutachtens). Dazu trägt die Klägerin vor, daß sie von derartigen Beanstandungen nie erfahren habe und jederzeit bereit gewesen wäre, dem nachzugehen. Das ist indessen unerheblich; denn die entsprechende Leistung hat sie tatsächlich nicht erbracht. Dann ist für die Tragwerksplanung einschließlich 14 % MWSt nach dem Gutachten ein Betrag von 53.403,98 DM angemessen.

Das Honorar für den Wärmeschutznachweis beträgt nach den Berechnungen des Sachverständigen einschließlich 14 % MWSt 3.741,-- DM, so daß sich insgesamt eine Honorarforderung von 127.539,59 DM ergibt. Davon sind durch Teilanerkenntnisurteil des Senats vom 20.03. 1996 bereits 40.000,-- DM zuerkannt worden, so daß 87.539,59 DM verbleiben.

II.

Die Anschlußberufung der Klägerin hat im Umfang der zuerkannten Hauptbeträge Erfolg. Die Schlußrechnung vom 03.09.1992 war prüffähig, wie im Grundurteil des Senats vom 02.11. 1994 im einzelnen festgeschrieben worden ist, die Klagefordertung war mithin schon vor Klageerhebung fällig. Die Klägerin hat durch die Bescheinigungen der Raiffeisen-Volksbank V vom 05.09.1994 und 13.08.1996 belegt, daß sie seit dem 25.02.1993 ständig Kredit in Höhe von mindestens 218.434,05 DM in Anspruch nimmt und dafür für die Zeit vom 25.02.1993 bis 31.12.1993 9,25 % und für die Zeit ab 01.01.1994 8,75 % Zinsen zahlen muß. Danach ist der Zinsanspruch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt (§§ 284, 286, 288 ZPO).

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 und 546 ZPO.

Ende der Entscheidung

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