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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 U 210/00
Rechtsgebiete: BGB, HOAI
Vorschriften:
BGB § 611 | |
BGB § 631 | |
HOAI § 31 |
Entscheidung wurde am 09.10.2001 korrigiert: amtlicher Leitsatz und Stichworte eingefügt, Vorschriften geändert
2. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, weil kein Erfolg, sondern nur Koordinations- und Informationsleistungen geschuldet werden; daran ändert die Vereinabrung eines neben dem Grund- zu zahlenden Erfolgshonorars nichts.
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES!
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 durch die Richter xxx, xxx und xxx für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen 20.000, DM.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger die vereinbarte zweite Honorarzahlung in Höhe von 20.000, DM aus dem Vertrag vom 24./27.09.1999 zugesprochen. Mit zutreffender Begründung hat es die nach diesem Vertrag von dem Kläger geschuldete Dienstleistung als erbracht angesehen und das hierfür vereinbarte Grundhonorar zuerkannt. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen, § 543 Abs. 1 ZPO. Im einzelnen:
1. Auch nach Ansicht des Senats kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dem Kläger seien durch den Vertrag vom 24./27.09.1999 sämtliche Pflichten aus den Leistungsbildern einer Projektsteuerung nach § 31 HOAI übertragen worden. Dies kann allein aus der Überschrift des Vertrages "Projektsteuerung" nicht hergeleitet werden. In dem Vertragstext selbst - als urprüngliches Angebotsschreiben des Klägers - wird die Aufgabe des Klägers lediglich als "Bauherrenvertreter vor Ort" bezeichnet. Hieraus kann ebenfalls nicht gefolgert werden, daß sämtliche Leistungsbilder des § 31 HOAI dem Kläger übertragen sein sollten, zumal diese Vorschrift in dem Vertragstext an keiner Stelle genannt ist und der Kläger unstreitig erst kurzfristig nach Kündigung der zuvor mit der Projektsteuerung und Bauleitung tätig gewesenen Firma Rxxx beauftragt worden ist. Allein unter Hinweis auf die Vorschrift des § 31 HOAI kann die Beklagte daher keine konkreten Leistungen beanspruchen, wie etwa die Erstellung eines Projekthandbuches bzw. einer Dokumentation. Daß solche Leistungen von dem Kläger geschuldet waren, ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen. Der dortige Vortrag, der neben dem Kläger mitbeauftragte Architekt Axxx Bxxx habe den Kläger mehrfach dazu aufgefordert, für seinen Teil der übernommenen Aufgaben entsprechende Dokumentationen anzufertigen, reicht hierfür nicht. Unzutreffend ist die auf Seite 4 oben der Berufungsbegründung vertretene Annahme, daß § 31 HOAI die Dokumentation vorschreibe. Diese Vorschrift beschränkt sich - auch nach seiner amtlichen Begründung - lediglich darauf, die Leistungen der Projektsteuerung zu umschreiben (vgl.: Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI 5. Aufl. § 31 Rdn.1; Locher/Koeble/Frik HOAI 7. Aufl. § 31 Rdn.1). Die Umschreibung ist beispielhaft und nicht abschließend (Hesse/u.a. § 31 Rdn. 3; Locher/u.a. § 31 Rdn. 9). Welche der dort genannten Leistungsbilder im Einzelfall übertragen sind ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Ferner ist die Dokumentation als Leistungsbild dort nicht genannt. Entgegen der Ansicht der Berufung kann die Beklagte eine Dokumentation auch nicht aus § 15 HOAI Leistungsphase 8 - gemeint sein dürfte Leistungsphase 9 - verlangen. Es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, daß der Kläger neben der Projektsteuerung solche weiteren Architektenleistungen übernommen hat.
2. Ein solcher Anspruch läßt sich mit dem weiteren Vorbringen der Berufung auch nicht aus den §§ 666, 675 BGB als Rechenschaftspflicht im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages herleiten. Der Auftrag zur Erbringung von Leistungen der Projektsteuerung ist jedenfalls dann nur als Dienstvertrag und nicht als Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen, wenn nicht alle Leistungen des § 31 HOAI übertragen sind, sondern nur Koordinations und Informationsleistungen, so daß kein Erfolg geschuldet wird (vgl.: Hesse/u.a. § 31 Rdn. 1; Locher/u.a. § 31 Rdn. 13 a.E.). Auch aus der Vereinbarung eines Erfolgshonorars kann nicht hergeleitet werden, daß ein Projektsteuerungsvertrag ein Werkvertrag ist (BGH Baurecht 1995, 572). Dies gilt hier umsomehr als das Erfolgshonorar lediglich zusätzlich neben dem Grundhonorar für den Fall vereinbart war, daß eine Inbetriebnahme zum 01.12.1999 gelungen wäre. Auch nach dem Vertragstext ist die "Übergabe Schwimmbad" aber nur mit dem "Ziel 01.12.1999" beschrieben. Eine Erfolgshandlung war hierfür nicht geschuldet. Das Erfolgshonorar wird von dem Kläger mangels Zielerreichung auch nicht beansprucht.
Hinsichtlich des geltend gemachten Grundhonorars enthält der Vertrag die ausdrückliche Bestimmung "Fälligkeit in jedem Fall". Auch dies spricht für den Charakter eines Dienstvertrages.
3. Der Kläger hat unstreitig seine Dienste erbracht. Soweit die Beklagte - erstmals mit der Berufungsbegründung - pauschal behauptet, der Kläger habe seine Leistungen nur äußerst unzureichend erbracht und ferner bestreitet, daß der Kläger eine vergütungsrelevante Leistung erbracht habe, genügt dies keiner substantiierten Darlegung einer etwaigen Pflichtverletzung. Die Beklagte muß sich schließlich vorhalten lassen, daß sie die Dienstleistungen des Klägers entgegengenommen hat, ohne Beanstandungen zu erheben oder gar zu kündigen. Auch ist das Bauvorhaben unstreitig mit der Dienstleistung des Klägers fertiggestellt worden. Das zeitliche Ziel 01.12.1999 war - wie ausgeführt - nicht als tatsächlicher Erfolg geschuldet. Die Zielverfehlung führt nach dem Vertrag lediglich dazu, daß das zusätzlich vereinbarte Erfolgshonorar nicht fällig wird. Etwaige Schäden sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Darlegungs und Beweislast für die objektiven Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Pflichtverletzungen des Dienstverpflichteten trägt aber der Auftraggeber (vgl.: Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 611 Rdn. 18). Ihre Inanspruchnahme auf Erstattung von Verspätungsschäden durch die Generalunternehmerin Friesenheim GmbH kann die Beklagte nicht dem Kläger entgegenhalten, weil dieser nicht die Fertigstellung in zeitlicher Frist schuldete und die zeitlichen Verzögerungen auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits vor der Beauftragung des Klägers eingetreten waren.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 und 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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