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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 2 UF 145/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Keine Behebung von Mängeln eines Prozesskostenhilfeantrages nach Ablauf der Berufungsfrist, wenn eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

2 UF 145/07

In der Familiensache

hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 29.Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gibt keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom 02.01.2008.

Gründe:

Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung gegen ein am 06.11.2007 verkündetes Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Leer beantragt. Der Prozesskostenhilfeantrag ging am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 10.12.2007, beim Oberlandesgericht Oldenburg ein.

Mit Beschluss vom 02.01.2008 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung, die seitens der Antragstellerin eingereichte undatierte Erklärung sei in wesentlichen Teilen unausgefüllt, es mangle an den erforderlichen Belegen und die Antragstellerin habe eine möglicherweise vorliegende Bedürftigkeit im Übrigen zumindest schuldhaft herbeigeführt, zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Gegenvorstellung. Im Wesentlichen beruft sie sich darauf, dass eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht habe erfolgen dürfen, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung der beanstandeten Mängel ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu geben. Auch habe sie ihre Bedürftigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt.

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung.

Die seitens der Antragstellerin eingereichte Erklärung war nur unvollständig ausgefüllt und ermöglichte keine Prüfung ihrer Bedürftigkeit. Die Fragen nach Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Kindergeld und Wohngeld waren nicht beantwortet worden. Der Kontenstand wurde ebenso wenig angegeben wie der Wert einer Lebensversicherung. Hinsichtlich angeführter Belastungen durch Ratenzahlungen an die Creditreform und eine Rechtsanwaltskanzlei mangelte es an Angaben zum Umfang der noch ausstehenden Gesamtverbindlichkeiten. Fahrtkosten zu Ärzten und Medikamentenkosten waren nur mit Pauschalbeträgen angeführt. Belegt waren die dargestellten Verbindlichkeiten nur teilweise.

Die Unvollständigkeit des Antrages erweist sich nicht deshalb als unschädlich, weil ungeachtet dessen die Möglichkeit bestanden hätte, eine zuverlässige Einschätzung der tatsächlichen Einkommens und Vermögenssituation zu treffen. ...

Eine hinreichende Grundlage für eine Lückenfüllung hinsichtlich der fehlenden Angaben konnte auch anhand der erstinstanzlich nebst Belegen eingereichten Erklärung nicht gewonnen werden.

...

Auf eine Behebung der aufgezeigten Mängel noch während des Laufes der Berufungsfrist konnte der Senat nicht mehr hinwirken. Der Antrag wurde dem üblichen Geschäftsgang entsprechend am Tage seines Einganges - dem letzten Tag der Frist - nicht mehr vorgelegt, da der Vorgang nicht als eilbedürftig erkennbar war. Eine Verpflichtung des Gerichts, besondere Vorkehrungen zu treffen, um einen Hinweis auf die Unvollständigkeit der Erklärung noch während des Laufes der Berufungsfrist sicherzustellen, besteht nicht.

Ebenso wenig war es geboten, der Antragstellerin durch einen mit einer Fristsetzung verbundenen Hinweis Gelegenheit zur Behebung der Mängel nach Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren.

Allerdings steht der Umstand, dass die Berufungsfrist als Notfrist ausgestaltet ist, einer über ihren Ablauf hinausgehenden Fristsetzung zur Ergänzung der Prozesskostenhilfeunterlagen grundsätzlich nicht entgegen. Eine Verpflichtung, auf Mängel der Erklärung hinzuweisen und Gelegenheit zu geben, den Vordruck zu vervollständigen oder fehlende Belege nachzureichen, kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag hierdurch noch zum Erfolg verholfen werden kann. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren steht insoweit im Kontext zur Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch einer objektiv bedürftigen Partei kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur gewährt werden, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. BGH Beschluss vom 27.11.2007 VI ZB 81/06. BGH FamRZ 2006, 1269 ff. BGH Versicherungsrecht 2000, 383.). Eine Wiedereinsetzung setzt deshalb voraus, dass die Partei noch vor Ablauf der Berufungsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Grundsätzlich müssen alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht werden, nämlich die Erklärung auf dem Vordruck sowie die erforderlichen Belege (vgl. BGH FamRZ 2006, 1522. FamRZ 2006, 1028. FamRZ 2005, 1901).

Ist für die Partei oder auch ihrem Prozessbevollmächtigten, dem insoweit eine Prüfungspflicht obliegt, bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich sind, muss mit einer Ablehnung des Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit gerechnet werden (vgl. BGH-Beschluss vom 27.11.2007 VI ZB 81/06. BGH Versicherungsrecht 2000, 383).

Sofern dies der Fall ist, würde die Herbeiführung einer Ergänzung der Angaben nach Ablauf der Berufungsfrist im Ergebnis leer laufen. Selbst wenn durch nachträgliche Vervollständigung und Ergänzung der Erklärung die Grundlage für die Feststellung einer Bedürftigkeit geschaffen werden könnte, wäre Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Gesichtspunkt mangelnder Erfolgsaussicht heraus zu versagen, da die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht mehr eröffnet ist. In derartigen Fällen ist ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist möglicher Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung des PKH-Gesuchs mangels Nachweises bzw. Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit nicht geboten.

Aus diesem Gesichtspunkt heraus war auch im vorliegenden Falle ein Hinweis entbehrlich. Zu ganz wesentlichen Fragestellungen enthielt der Antrag keine Angaben, was bei einer Kontrolle ohne weiteres hätte auffallen müssen.

Ende der Entscheidung

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