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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: 2 W 23/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 |
Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 4. April 2003
durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 11.12.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung einer abgetretenen Forderung.
Bereits mit Beschluss vom 05.07.2002 hatte das Amtsgericht einen vorangegangenen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da der Antragsteller die Bedürftigkeit des Zedenten nicht durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt hatte. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 26.08.2002 zurückgewiesen. Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Vorderrichters, dass im vorliegenden Fall auch ein Nachweis der Bedürftigkeit des Zedenten erforderlich sei.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2002 überreichte der Antragsteller sodann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten und beantragte erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 11.12.2002 wies der Einzelricher des Landgerichts Aurich auch den neuerlichen Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zwischenzeitlich zwar die Bedürftigkeit des Zedenten nachgewiesen sei, nicht jedoch diejenige des Klägers selbst und darüber hinaus Zweifel an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestünden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nunmehr durch den Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die wiederholte Beantragung der Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt sich als unzulässig dar, da einer erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Rechtskraft des landgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses vom 05.07.2002 entgegensteht.
Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine rechtskraftfähige Entscheidung enthalten (RGZ 167, 328, 332; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rz. 28 m.w.N.).
Nach der Gesetzeslage bis zum 01.01.2002 vermochten zurückweisende Beschlüsse im Prozesskostenhhilfeverfahren bereits deshalb keine materielle Rechtskraftwirkung zu entfalten, da gegen diese die unbefristete Beschwerde eröffnet war, sie mithin nicht formell rechtskräftig wurden. Aufgrund der Neufassung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO findet gegen diese Beschlüsse nunmehr jedoch die sofortige Beschwerde statt. Mit Ablauf der Beschwerdefrist bzw. Erlass des Beschlusses, mit welchem die sofortige Beschwerde beschieden wird, tritt demzufolge Unanfechtbarkeit und damit formelle Rechtskraft ein.
Auch sind derartige Beschlüsse ihrem Inhalt nach der materiellen Rechtskraft zugänglich.
Diese Voraussetzung ist grundsätzlich gegeben, wenn sich der Inhalt einer Entscheidung nicht lediglich auf das anhängige Verfahren bezieht, sondern eine darüber hinausgehende Wirkung entfaltet (MK-Gottwald § 322 Rz. 28, § 329 Rz. 12). Dies ist bei zurückweisenden Prozesskostenhilfebeschlüssen der Fall, da sie nicht lediglich den Gang des Prozesskostenhilfeverfahrens bestimmen, sondern eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der Staatskasse versagen, mithin eine - negative - Aussenwirkung entfalten. Die Annahme materieller Rechtskraftwirkung entspricht auch der in der Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers. Dieser wollte eine Beschleunigung des Verfahrens und eine Entlastung der Gerichte herbeiführen. Dem widerspräche es, wenn der Antragsteller in beliebiger Häufigkeit durch Ergänzung oder Veränderung seines Vortrags erneute Entscheidungen der damit befassten Gerichte herbeiführen könnte, um hierdurch eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung herbeizuführen ( vgl. hierzu auch die durch das Reichsgericht in RGZ 167 a.a.O. angestellten Erwägungen zur materiellen Rechtskraft von Beschlüssen gemäß § 888 ZPO). Dass der Gesetzgeber der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren materielle Rechtskraft zugemessen hat, wird insbesondere auch daran deutlich, dass er ihrem abschliessenden Charakter durch eine Annäherung der Möglichkeiten des Antragstellers an diejenigen des nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägers im Hauptsacheverfahren Rechnung getragen hat, indem er die Beschwerdefrist wie die Berufungsfrist auf einen Monat festsetzte (BT-Drs. 14/4722, S. 68 u. 75 f.).
Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht darin, dass eine erneute gerichtliche Entscheidung über die gleiche Streitfrage grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies führt vorliegend zur Unzulässigkeit des Antrags vom 21.10.2002. Im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren ist rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Bedürftigkeit des Zedenten durch den Antragsteller entgegen seiner dahingehenden Verpflichtung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Einer Berücksichtigung der zur Glaubhaftmachung nachgereichten Unterlagen, deren Vorlage der Antragsteller seinerzeit unterlassen hat, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen. Ob eine erneute Prüfung auch dann ausgeschlossen wäre, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Zedenten nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Prozesskostenhilfeverfahrens geändert hätte, kann vorliegend dahinstehen. Abgesehen davon, dass sich aus dem beigefügten Bewilligungsbescheid ergibt, dass der Zedent zumindest seit dem 01.01.2002 in gleicher Höhe in Bezug von Arbeitslosenhilfe steht, hat der Antragsteller entsprechendes auch nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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