Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 2 WF 164/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
31. August 2006
In der Familiensache
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27.07.2006 hinsichtlich der Kosten und Auslagenentscheidung aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gegen eine zu seinen Lasten nachträglich vom Amtsgericht getroffene Kosten und Auslagenentscheidung.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Grundsätzlich ist gemäß § 20a FGG die Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache unzulässig.
Hier ist jedoch der ursprüngliche Beschluss ohne Kosten und Auslagenentscheidung ergangen. Eine Änderung nach § 18 FGG war nicht möglich, da der Beschluss vom 21.7.2006 mit der befristeten Beschwerde anzufechten gewesen wäre (vgl. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2; 318 ZPO). Eine Nachholung konnte aber in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO erfolgen.
Hier fehlte es jedoch für eine Ergänzung der Kostenentscheidung an allen Voraussetzungen:
Weder ist ein entsprechender Antrag gestellt worden, noch ist eine mündliche Verhandlung anberaumt oder zumindest anderweitig rechtliches Gehör gewährt worden.
Grundsätzlich wird allerdings auch eine solche nachträgliche Kostenentscheidung nicht für isoliert anfechtbar gehalten. Eine Ausnahme wird für den Fall gemacht, dass eine Anfechtung der Hauptsacheentscheidung wegen formeller Rechtskraft nicht mehr möglich ist. Dann soll in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde eröffnet sein (vgl. OLG Frankfurt MDR 78, 500; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. , § 20a RN 14; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a RN 15)
Liegen die Voraussetzungen für eine Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses aber schon in formeller Hinsicht nicht vor, fehlt es insbesondere an einem entsprechenden Antrag, muss auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde eröffnet sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.