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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 2 WF 4/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 114 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 23. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Oldenburg in dem am 10.12.2002 verkündeten Anerkenntnisurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise geändert.
Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, tragen die Klägerinnen 71 % und der Beklagte 29 %.
Beschwerdewert: bis zu 1.500,- €.
Gründe:
1. Das Amtsgericht Oldenburg hat mit seinem am 10.12.2002 verkündeten Anerkenntnisurteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. ab dem 8.8.2002 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 527,- € sowie an die Klägerin zu 2. ab dem 8.8.2002 in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt O... vom 26.10.2000 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 231,- € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgerichts den Klägerinnen auferlegt, da ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO vorläge.
Unstreitig hatte der Beklagte vorprozessual regelmäßig 305,99 € Ehegattenunterhalt und 235,18 € Kindesunterhalt gezahlt, nicht jedoch die von den Klägerinnen angemahnten höheren Leistungen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass das Anerkenntnis des Beklagten kein sofortiges sei und dieser auch Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.
2. Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat sachlich nur zum Teil Erfolg.
a) Der Beklagte hat durch sein Anerkenntnis in dem früheren ersten Termin nach Antragstellung durch die Klägerinnen i.S.d. § 93 ZPO "sofort" anerkannt. "Sofort" bedeutet grundsätzlich bei einer Verhandlung im frühen ersten Termin in der ersten anberaumten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rz. 4).
b) Der Beklagte hat nur zum Teil eine Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO gegeben, nämlich nur hinsichtlich des Betrags, der über den von ihm bisher regelmäßig bezahlten Sockelbetrag hinausgeht.
Von der Frage der Veranlassung zur Erhebung einer Klage gem. § 93 ZPO ist die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage über die Erhebung des Gesamtbetrags zu unterscheiden. Es ist allgemein anerkannt, dass für eine Klage trotz freiwilliger, pünktlicher und regelmäßiger Zahlung des Unterhalts durch den Schuldner ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (BGH FamRZ 1998, 1165; FA-FamR-Gerhardt, 4. Aufl., 6. Kapitel Rn. 15). Unterschiedliche Auffassungen werden jedoch darüber vertreten, inwieweit der Beklagte in derartigen Fällen Anlass zur Klageerhebung gem. § 93 ZPO gegeben hat, bzw. ob im Prozesskostenhilfeverfahren eine Mutwilligkeit gem. § 114 ZPO zu bejahen ist.
Teilweise wird die Meinung vertreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter, der nur zu Teilleistungen bereit sei, durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO gäbe (OLG Köln NJW-RR 1998, 1703; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Oldenburg - 3. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 14.08.2002, 11 UF 85/02; Zöller-Gummer § 93 Rn. 6 unter dem Stichwort "Unterhaltssachen" jeweils m.w.N.). Nach der gegenteiligen Ansicht besteht keine Veranlassung zur Klage, bzw. ist ein Gesuch um Prozesskostenhilfe mutwillig, soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig bezahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig freiwillig gezahlt werde (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Köln FamRZ 1997, 822; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rn. 30 jeweils m.w.N.).
Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht: Zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten Anlass, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040, 2041). Vernünftigerweise rechtfertigt der bloße Streit um einen Spitzenbetrag grundsätzlich nicht eine Klage über den gesamten geschuldeten Unterhalt, falls der Sockelbetrag in der Vergangenheit freiwillig zuverlässig bezahlt worden ist; es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltsschuldner bei einer bloßen Titulierung des Spitzenbetrags den unstreitigen Betrag in Zukunft nicht mehr freiwillig zahlen wird. Dagegen spricht nicht, dass der Gläubiger dann das Risiko einer unberechtigten Kürzung des freiwillig gezahlten Betrags eingeht, denn die bloße Möglichkeit rechtfertigt keine Kostenbelastung des pünktlich und freiwillig Zahlenden (OLG Köln FamRZ 1997, 822, 823). Kommt es gleichwohl später zu einer unberechtigten Kürzung, kann der Restbetrag ohne weiteres tituliert werden. Durch die Existenz des einstweiligen Rechtsschutzes ist auch sichergestellt, dass der Unterhaltsgläubiger nicht in eine Notlage gerät. Zudem steht es dem Gläubiger frei, den Unterhaltsschuldner zu einer außergerichtlichen Titulierung des freiwillig gezahlten Betrags aufzufordern. Erst wenn der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt, gibt er Klageveranlassung. Vorliegend ist eine solche Aufforderung des Beklagten durch die Klägerinnen vorprozessual nicht erfolgt.
Für eine Klageveranlassung lässt sich auch nichts aus § 266 BGB herleiten (so OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207). Denn in der Zahlung des Sockelbetrags liegt jedenfalls in der Regel keine unzulässige Teilleistung. Nach § 266 BGB ist der Schuldner zwar zu Teilleistungen nicht berechtigt. Die Vorschrift hat den Zweck, Belästigungen des Gläubigers durch mehrfache Leistungen zu verhindern. Jedoch schränkt der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB die Vorschrift des § 266 BGB ein. Der Gläubiger darf insbesondere Teilleistungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 266 Rn. 8 m.w.N.). Bei Unterhaltszahlungen lässt sich häufig nicht gleich und ohne genauere Feststellungen der geschuldete Betrag überschauen. Zahlt ein Schuldner zuviel, geht er das Risiko ein, dass die Zuvielleistung für die laufenden Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verbraucht und nicht mehr zurückgezahlt wird. Deshalb erscheint es angemessen, im Grundsatz aus der freiwilligen Erbringung unstreitiger Teilleistungen nicht einseitig für den Unterhaltsschuldner nachteilige Schlüsse zu ziehen und ihm auch bei pünktlicher und regelmäßiger Zahlung der Sockelbeträge entgegenzuhalten, er habe dadurch, dass er die Spitzenbeträge nicht erbracht habe, auch zur Titulierung des Sockelbetrags Veranlassung gegeben.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagte lediglich hinsichtlich des von ihm nicht gezahlten Spitzenbetrags Veranlassung zur Klage gegeben hat. Im übrigen greift zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 93 ZPO ein. Unter Berücksichtigung des unstreitig stets vom Beklagten gezahlten Betrags errechnet sich gem. § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenentscheidung von 71 % zu Lasten der Klägerinnen und von 29 % zu Lasten des Beklagten.
Ende der Entscheidung
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