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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 2 WF 4/07
Rechtsgebiete: RGV-VV


Vorschriften:

RGV-VV Vorbem 3 Abs. 3
Eine Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn nach Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung, der Antragsgegner aus der Ehewohnung auszieht und sich die Verfahrensbevollmächtigten anschließend bei einer telefonischen Unterredung auf die übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsache verständigen.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss

2 WF 4/07

In der Familiensache

hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den unterzeichneten Richter als Einzelrichter

am 16. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 22.11.2006 geändert.

Die Vergütung für Rechtsanwältin P... wird auf 675,70 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrte im Hauptsacheverfahren die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung, sowie betreffend das Grundstück ein Verlassensgebot und ein Betretungsverbot gegenüber dem Antragsgegner, ihrem Ehemann. Gleichzeitig beantragte sie insoweit auch den Erlass einer "vorläufigen Anordnung". Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 19.04.2006 eine entsprechende Anordnung erlassen worden war, zog der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung aus. Daraufhin erklärten sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner die Hauptsache für erledigt.

Mit Beschluss vom 21.07.2006 hat daraufhin das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Ausgang des Rechtsstreites auch unter Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses ungewiss gewesen sei.

Der Antragstellerin war mit Beschluss vom 08.05.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin gewährt worden.

Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 27. Juli 2006 Festsetzung der Vergütung in Höhe von 675,70 € begehrt. Enthalten war eine Terminsgebühr in Höhe von 270,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Diese Terminsgebühr hat die Beschwerdeführerin damit begründet, dass sie sich mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung verständigt habe, die dann auch zum Abschluss des Verfahrens geführt habe.

Mit Beschluss vom 22.11.2006 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 362,50 € festgesetzt und ausgeführt, dass die Terminsgebühr nicht entstanden sei. Da durch den Auszug des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren kein Regelungsbedarf mehr bestanden habe, sei auch eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung mit der Gegenseite nicht mehr notwendig gewesen.

Die dagegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.12.2006 zurückgewiesen.

Es hat ausgeführt, dass im konkreten Fall der Ansatz einer Terminsgebühr nur in Betracht komme, wenn sich feststellen ließe, dass tatsächlich seitens des Antragsgegners erwogen worden sei, eine anderweitige Entscheidung zur Hauptsache herbeizuführen. Dies sei jedoch weder erkennbar, noch werde es von der Beschwerdeführerin behauptet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die beigeordnete Rechtsanwältin mit ihrer Beschwerde, mit der sie den Ansatz einer Terminsgebühr weiter verfolgt.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Regelung war vom Gesetzgeber getroffen worden, weil nach bisherigem Recht Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes, die auf den Abschluss des Verfahrens gerichtet waren, nicht honoriert wurden. In der Praxis ist deshalb vor In-Kraft-Treten des RVG häufig ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt worden, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wurde. Diese Verfahrensweise sollte den Parteien durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr erspart werden.

Vor diesem Hintergrund kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung verwehrt werden, es habe nach dem Auszug des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren kein Regelungsbedarf mehr bestanden. Trotz des Auszuges des Antragsgegners hätte dieser nämlich in der Hauptsache dem gestellten Wohnungszuweisungsantrag entgegentreten können. Tatsächlich erledigt hatte sich insoweit nämlich nur das Gebot, das Grundstück zu verlassen. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen stellten sich deshalb nicht lediglich als notwendige Konsequenz aus dem Auszug des Antragsgegners dar.

Soweit das Amtsgericht in der Entscheidung über die Erinnerung darauf abstellt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner auch tatsächlich beabsichtigt habe, eine anderweitige Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, ist auch dieser Gesichtspunkt nicht tragfähig, um eine Terminsgebühr zu versagen.

Absatz 3 Vorbemerkung 3 RVG verlangt lediglich eine auf die "Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung". Hier führte das Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten sogar zu einer Erledigung im eigentlichen Sinne. Ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hätte die Sache terminiert werden müssen. Zur Entstehung der Terminsgebühr genügt jedoch auch eine Besprechung von Verfahrensfragen, wenn diese auf eine Einigung gerichtet waren (Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann/Bischof, RVG, S. 500).

Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist darüber hinaus auch nicht, dass zwischen den Prozessbevollmächtigten ein streitiges Gespräch geführt wird. Der BGH (II ZB 9/06; Beschluss vom 20.11.2006) lässt zur Entstehung der Gebühr sogar genügen, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei (nur) zur Kenntnis nimmt. Entscheidend ist somit, dass ein Gespräch - so wie hier - mit dem Ziel geführt wurde, das Verfahren zu erledigen (vgl. Bischof/Jungbauer a. a. O.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. Rdn. 95).

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