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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 2 WF 55/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 12
FGG § 19
Im Sorgerechtsverfahren ist die Anweisung an einen Elternteil, sich beim Gesundheitsamt auf eine mögliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen, mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

2 WF 55/07

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richter ..., ... und ...

am 26. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - L... vom 21.2.2007, mit dem der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist, sich beim Gesundheitsamt L... auf eine mögliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen, aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin das Sorgerecht für die beiden Kinder C... und J... R..., deren Vater der Antragsteller ist, zu entziehen und auf ihn zu übertragen. Er begründet diesen Antrag damit, dass eine Übertragung des Sorgerechtes wegen einer bei der Antragsgegnerin vorliegenden Alkoholproblematik erforderlich sei.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin aufgegeben, sich beim Gesundheitsamt auf eine mögliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen. U.a. seien im Zuge dieser Untersuchung Leberwerte aufzunehmen, um den Grad einer möglichen Alkoholerkrankung festzustellen. Ihr sind zum Zwecke dieser Untersuchung drei Termine vorgeschlagen worden. Ferner ist ihr aufgegeben worden, sich für den Fall der Nichteinhaltung der vorgeschlagenen Termine mit einer Frist bis zum 14.3.2007 beim Gesundheitsamt zwecks Untersuchung um einen Termin zu bemühen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschluss greife erheblich in ihr Persönlichkeitsrecht ein.

Die Beschwerde ist zunächst zulässig.

Bei der vom Amtsgericht getroffenen Beweisanordnung handelt es sich allerdings um keine nach § 19 FGG anfechtbare Verfügung. Jedoch sind Beweisanordnungen in sinngemäßer Anwendung des § 19 FGG anfechtbar, wenn sie in erheblichem Maße in die persönlichen Rechte Beteiligter eingreifen (BayObLG FamRZ 1998, 436 f; vgl. Keidel/Kuntze/WinklerKahl FG 15. Aufl, § 19 Rn. 9). Ein solcher Fall liegt vor, wenn sie von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten verlangen, wie z.B. die Duldung von bzw. die Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen (vgl. BayObLG a.a.O. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken FGPrax 2000, 109).

So liegt der Fall hier.

Der Antragsgegnerin ist aufgegeben worden, sich einer näher bezeichneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit ist ihr eine konkrete Verhaltenspflicht auferlegt worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Eine Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung besteht nicht.

Zwar hat das Gericht gem. § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Niemand darf allerdings ohne gesetzliche Ermächtigung gezwungen werden, sich für eine ärztliche Untersuchung bereit zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, OLGZ 75, 132). Aus dem Verweis von § 15 FGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Duldung einer im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens angeordneten ärztlichen Untersuchung. Auch § 33 FGG setzt eine sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebende Verpflichtung voraus, schafft aber keine eigenständige Grundlage für die getroffene Anordnung. Letztlich stellt auch § 1666 BGB keine Ermächtigungsgrundlage für die angeordnete ärztliche Untersuchung dar. Die im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens getroffene Anordnung der ärztlichen Untersuchung entbehrte deshalb einer Rechtsgrundlage (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.; BayObLG MDR 1977, 851) und führt zur Aufhebung des anordnenden Beschlusses.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 KostO; 13 a FGG.

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