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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 WF 99/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 48 |
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 5. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Delmenhorst vom 10.04.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG.
In der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf 2.868, Euro nicht zu beanstanden ist.
Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, sind bei Bestimmung des gem. § 48 Abs.3 GKG als Grundlage für den Streitwert des Scheidungsverfahrens heranzuziehenden Nettoeinkommens Schulden, auf welche monatliche Ratenzahlungen geleistet werden, grds. abzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2006, 718. Schleswig-Holsteinisches OLG OLGR Schleswig 2005, 370. OLG Köln FamRZ 2005, 1765. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1135. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 706. einschränkend OLG Dresden OLGR Dresden 1996, 240. Schneider Streitwertkommentar 12.Aufl. 2007 Rz. 1298. Hartmann Kostengesetze 37.Aufl. 2007 § 48 GKG Rz.40. Zöller-Herget ZPO 26.Aufl. 2007 § 3 Rz.16 "Ehesachen". a.A. OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.12.2006 16 WF 204/06. OLG Karlsruhe FamRZ 12992, 707). Eine Aushöhlung des Streitwertes ist mit Rücksicht auf den Sperrbetrag von 2.000, € nicht zu befürchten. Angesichts dessen besteht kein Anlass, die tatsächlichen Verhältnisse bei Bemessung des Streitwertes unberücksichtigt zu lassen.
Ende der Entscheidung
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