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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 3 U 2/03
Rechtsgebiete: VVG, StGB


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
StGB § 142 Abs. 4
1. Hat der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht, so liegt darin zugleich eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung. Hieran vermag eine anschließend geübte tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB nichts zu ändern.

2. Die generelle Annahme geringen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtsprechung in allen Fällen des § 142 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht.


Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil

3 U 2/03

Verkündet am 30. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg im schriftlichen Verfahren nach dem Stande vom 22. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.614,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung geltend.

Der Kläger befuhr am 14. April 2002 gegen 19.20 Uhr bei regnerischem Wetter mit seinem PKW ... den A...weg in H... in Richtung S...straße. Kurz vor der Einmündung der Straße So... kam er nach links von der Straße ab, geriet auf den Gehweg, überfuhr dort das Straßenschild So... und knickte es dabei in Bodenhöhe um, überquerte den So... , durchfuhr sodann den Garten des Eckgrundstücks So... , wo er zwei Büsche, ein Eichenbäumchen sowie eine Pyramide aus Piesberger Bruchsteinen beschädigte, um schließlich wieder im Bogen auf den A...weg zurückzufinden, auf dem er ohne anzuhalten davon fuhr. Der angerichtete Fremdschaden betrug ca. 270 Euro. Am folgenden Mittag gegen 13.10 Uhr begab sich der Kläger an seinem Wohnort in B... zur Polizei und teilte den Sachverhalt mit. Am selben Tage meldete er den Unfall auch der Beklagten. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist gemäß § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 142 Abs. 4 StGB eingestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, er sei auf regennasser Fahrbahn beim Beschleunigen ins Schleudern geraten. Mit seiner Klage macht er den Reparaturkostenschaden von 9.114,86 Euro abzüglich 500 Euro Selbstbeteiligung, mithin 8.614,86 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2002 geltend.

Die Beklagte hat sich u.a. darauf berufen, wegen Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger leistungsfrei geworden zu sein.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.

Mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus behauptet er nunmehr, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er wegen des § 142 Abs. 4 StGB befugt gewesen sei, den Unfallort zu verlassen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Beklagte beruft sich gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 a I 3, V (4) ihrer AKB Stand 1.7.1999 zu Recht auf Leistungsfreiheit , weil der Kläger eine nach § 142 StGB strafbare Unfallflucht begangen und dadurch seine versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

1. Der Kläger hat eine nach § 142 StGB strafbare Unfallflucht begangen.

Er hat sich unstreitig nach dem Unfallereignis vom Unfallort entfernt, ohne dass die erforderlichen Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung getroffen werden konnten und ohne dass er diese Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht hätte.

Der Kläger hat auch vorsätzlich gehandelt. Soweit er nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung behauptet, er sei irrtümlich davon ausgegangen, "dass er wegen dem im Jahr 1998 eingeführten § 142 IV StGB befugt sei, den Unfallort zu verlassen", ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es sich ohnehin allenfalls um einen, den Vorsatz unberührt lassenden, vermeidbaren Verbotsirrtum handeln würde, ist der Kläger mit diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil die fehlende Geltendmachung dieser Tatsache in erster Instanz auf Nachlässigkeit des Klägers beruht.

Schließlich sind auch irgendwelche Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich.

2. Hierdurch hat der Kläger seine versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt.

§ 142 Abs. 4 StGB steht dem nicht entgegen. Die Norm ist 1998 durch das 6. Strafrechtsreformgesetz eingeführt worden, um dem Täter im Interesse des Unfallgeschädigten an einer Schadenswiedergutmachung eine "goldene Brücke" zu bauen (BT-Drucksache 13/8587 S. 57). § 142 Abs. 4 StGB enthält für den Fall, dass der Täter innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, als Regelung der tätigen Reue einen obligatorischen Strafmilderungsgrund bzw. fakultativen Strafaufhebungsgrund. Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld bleiben unberührt (OLG Nürnberg MDR 2001, 91).

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB hier überhaupt gegeben sind, insbesondere ob es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung um einen Unfall "außerhalb des fließenden Verkehrs" handelt (so LK-Geppert, StGB, 11. Auflage, § 142 Rn. 201; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, 26. Auflage, § 142 Rn. 88; SK-Rudolphi, StGB, § 142 Rn. 56; a.A. OLG Köln VRS 98 (2000), 122; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 142 StGB Rn. 69; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 142 Rn. 63).

Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Vorschrift für die versicherungsvertraglichen Pflichten des Klägers ohne Relevanz ist.

Soweit der Kläger meint, die Motivation des Strafrechtsgesetzgebers schließe ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers aus, weil sonst die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter die "goldene Brücke" beschreite, nur gering sei, vermag der Senat dieser Auffassung ebenso wenig beizupflichten wie derjenigen des Amtsgerichts Essen (SP 2002, 64), die Aufklärungspflicht aus § 7 AKB könne "nicht weiter gehen als die Gesamtheit der Vorschrift des § 142 StGB".

Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit i.S.v. § 6 Abs. 3 VVG gehört, ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zu Grunde liegenden Bedingungen. Nach § 7 a I 3 der hier vereinbarten AKB hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Die weit gefasste Aufklärungsobliegenheit erstreckt sich danach erkennbar grundsätzlich auch auf das Verhalten am Unfallort. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW-RR 2000, 553; so auch OLG Hamm r+s 1999, 493; OLG Köln VersR 1999, 963; a.A. OLG Saarbrücken VersR 1998, 883) stellt das Verlassen der Unfallstätte nur, aber auch stets dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird.

Der Inhalt der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit wird durch den Schutzzweck des § 142 StGB nur insoweit berührt, als bei fehlendem Verstoß gegen die Strafrechtsnorm auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist. Im Übrigen ist der strafrechtliche Schutzzweck für die versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit ohne Bedeutung. Während sich jener allein in der Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten erschöpft (BGHSt 8, 263), besteht deren Zweck darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. So geht es dem Versicherer in der Kaskoversicherung in erster Linie darum zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, was insbesondere der Fall wäre, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war (BGH NJW-RR 2000, 553, 554). Die Überprüfung letzterer Möglichkeit würde man dem Versicherer z.B. abschneiden, wollte man es zur Erfüllung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit genügen lassen, dass sich der Versicherungsnehmer erst bis zu 24 Stunden nach dem Unfall meldet.

3. Die Handlungsweise des Klägers war generell geeignet die Interessen des Versicherers zu gefährden. Irgendwelche konkreten Umstände, die es rechtfertigen könnten, sein Verschulden als gering anzusehen, sind nicht vorgetragen.

Soweit teilweise vertreten wird, die Einführung des § 142 Abs. 4 StGB habe in der Kaskoversicherung die Konsequenz, dass unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift stets von geringer Schuld im Sinne der Relevanzrechtsprechung auszugehen sei (AG Essen SP 2002, 64; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Auflage, § 7 Rn. 93), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Kein erhebliches, sondern nur ein geringes Verschulden des Versicherungsnehmers mit der Folge der Leistungspflicht des Versicherers liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn es sich nach den Umständen um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 1984, 228). Nach Auffassung des Senats kann nicht ernstlich erwogen werden, dass der Versicherer Verständnis dafür aufbringt, dass der Versicherungsnehmer - wie im zu entscheidenden Fall - einen Unfall verursacht, bei dem der Verdacht einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht von der Hand zu weisen ist, sich dann ohne zu warten von der Unfallstelle entfernt und schließlich erst etwa achtzehn Stunden später, nachdem ein etwaiger Blutalkohol abgebaut ist, bei der Polizei auftaucht, um seine Unfallbeteiligung mitzuteilen. Hierdurch würde zwar dem Wiedergutmachungsinteresse des Geschädigten genügt, dem Versicherungsnehmer würde es aber ermöglicht, sich seinen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheiten sanktionslos zu entziehen. Die generelle Annahme eines geringen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtsprechung für alle Fälle des § 142 Abs. 4 StGB scheidet daher aus. Ob eine solche Annahme aufgrund der jeweils vom Versicherungsnehmer vorzutragenden und zu beweisenden (BGH a.a.O.) Tatsachen berechtigt ist, kann vielmehr stets nur im Einzelfall entschieden werden (so auch Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 5. Auflage, Rn. 581).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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