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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 3 U 6/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 |
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil Im Namen des Volkes
Verkündet am 05. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.12.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.822,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 21/25 und die Klägerin 4/25.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG Ersatz des Leitungswasserschadens vom 17.09.2002 verlangen, nachdem sie dem bei ihr versicherten Vermieter des Beklagten den Schaden ersetzt hat.
Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen 1996 eine Waschmaschine angeschafft und diese in der von ihm gemieteten Obergeschosswohnung selbst angeschlossen, indem er - ohne eine Aquastop-Vorrichtung zwischenzuschalten - den Zuleitungsschlauch mit einer Schlauchschelle am Wasserhahn befestigte. Seither ließ er den Wasserhahn durchgängig geöffnet, ohne jemals zu überprüfen, ob der Schlauch noch durch die Schelle fest an den Hahnzapfen angepresst wurde. Wenn dann sechs Jahre später der Schlauch infolge von Materialermüdung und Vibration vom Wasserhahn abrutscht, so beruht der durch das infolgedessen ausgeflossene Leitungswasser entstandene Wasserschaden auf einer Verhaltensweise des Klägers, bei der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei der dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen, kurz auf grober Fahrlässigkeit.
Der Beklagte hat daher der Klägerin grundsätzlich die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu ersetzen. Allerdings ist der von der Klägerin vorgenommene Zeitwertabzug von 20 % bei den Maler und Fußbodenarbeiten angesichts dessen, dass die betroffenen Räume - mit einer Ausnahme - bereits sieben Jahre genutzt wurden, zu gering. Bei einem nach Auffassung des Senats angemessenen Abzug von 50 % ergibt sich ein Anspruch von insgesamt 4.822,59 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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