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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 3 U 67/04
Rechtsgebiete: AGBGB, BGB
Vorschriften:
AGBGB § 9 | |
BGB § 307 Abs. 1 | |
BGB § 490 |
Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 1. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird auf folgendes hingewiesen:
Gründe:
I.
Die Berufung hat zur Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines sogenannten "Beamtendarlehens" in Anspruch.
Im August 1998 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 37.000 DM mit einer zwanzigjährigen Laufzeit. Die Rückzahlung sollte durch Verrechnung mit dem Ablaufwert einer gleichzeitig bei der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherung erfolgen. Zur Sicherung des Darlehens verpfändeten die Beklagten ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin. Der Beklagte zu 1) trat darüber hinaus seine Dienstbezüge als Feuerwehrmann in pfändbarer Höhe an die Klägerin ab. Der abgetretene Teil reichte seinerzeit zur Erfüllung der monatlichen Verpflichtungen von 212,75 DM Darlehenszinsen und 160,74 DM Lebensversicherungsprämien aus.
Im März 2003 gerieten die Beklagten mit der Ratenzahlung in Rückstand. Die Klägerin zeigte daraufhin der Stadt ... die Abtretung der Gehaltsansprüche an und erhielt die Mitteilung, dass sich der pfändbare Teil der Bezüge des Beklagten zu 1) nur noch auf ca. 60 € monatlich belief. Grund hierfür war, dass die Beklagte zu 2) im Mai 2000 Zwillinge geboren hatte. Nachdem weitere Zahlungen zunächst ausblieben, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2003 das Darlehen und die Lebensversicherung. Unter Verrechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung verlangte sie Rückzahlung der Restdarlehensschuld von 16.734,10 € bis zum 4. August 2003. Die Beklagten haben die ausstehenden Raten im Oktober/November 2003 nachentrichtet. Unstreitig hat die Klägerin bis heute Zahlungen in einem Umfang erhalten, die ihre vertraglichen Ansprüche auf Darlehenszinsen und Versicherungsbeiträge übersteigen.
Die Klägerin meint, nach Ziffer 4 c) ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen zur Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Danach kann das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden, wenn
"c) der pfändbare Teil der Bezüge des Darlehensnehmers...zur Deckung der Monatsrate nicht mehr ausreicht..."
Das Landgericht hat die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Kündigung unwirksam gewesen sei, weil Ziffer 4c) der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam sei.
Dem tritt der Senat bei. Nach dem Wortlaut dieser Klausel ist eine außerordentliche Kündigung bereits dann möglich, wenn der pfändbare Teil der Bezüge den zur Deckung der Monatsrate erforderlichen Betrag geringfügig unterschreitet, und zwar unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer die monatlichen Raten erbringt oder nicht. Ohne Belang ist danach weiter, ob der pfändbare Betrag absinkt, weil das Einkommen sinkt, der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenzen erhöht oder es - wie hier - zu Familienzuwachs kommt. Schließlich ist die Klägerin danach nicht einmal gehalten, dem Darlehensnehmer vor der außerordentlichen Kündigung die Bestellung anderer Sicherheiten zu ermöglichen. Aus alledem ergibt sich, dass die Klausel den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte die außerordentliche Kündigung wegen des Absinkens des pfändbaren Teils der Bezüge zum damaligen Zeitpunkt auch nicht nach § 490 BGB ausgesprochen werden können. In Anbetracht der besonderen Nachteile, die hier aus der mit einer Darlehenskündigung verbundenen Kündigung der Lebensversicherung drohten, die für die Beklagten den Verlust der Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert zur Folge hätte, wäre die Klägerin nach Treu und Glauben jedenfalls gehalten gewesen, den Beklagten zuvor Gelegenheit zu geben, die Sicherheiten auf andere Weise zu verstärken.
II.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. November 2004 gegeben. Innerhalb dieser Frist mag sie sich auch dazu äußern, ob die Berufung ggf. zurückgenommen wird.
Ende der Entscheidung
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