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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 3 W 42/04
Rechtsgebiete: KostO, GmbHG


Vorschriften:

KostO § 44 Abs. 1
GmbHG § 65
GmbHG § 67
Wird eine GmbH mit Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam aufgelöst und zugleich der bisherige Geschäftsführer entsprechend § 66 Abs. 1 GmbHG erster Liquidator, so handelt es sich bei der Anmeldung von Auflösung der Gesellschaft und Person des Liquidators um denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs 1 KostO.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

3 W 42/04

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars B ... , Br ... , vom 13. Juli 2004 (Urk.Nr. ... )

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 3. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die weiteren Beschwerden des Notars und der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 27,84 €.

Gründe:

I.

Die G & M ... ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ... 2003 aufgelöst worden. Der alleinige Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer O ... G ... wurde zugleich zum Liquidator bestimmt. Dieser unterzeichnete am selben Tage eine beide Umstände enthaltende Erklärung zur Anmeldung beim Handelsregister. Der Notar beglaubigte die Unterschrift und reichte die Anmeldung beim Handelsregister ein. Hierfür machte er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26 Abs. 4 Nr. 1 a.F. KostO eine 5/10 Gebühr nach einem Geschäftswert von 25.000 € geltend.

Der P ... hat die Auffassung vertreten, bei der Anmeldung der Auflösung der GmbH einerseits und der Bestellung des Liquidators andererseits handele es sich kostenrechtlich um verschiedene Gegenstände i.S.v. § 44 Abs. 2 KostO. Er hat deshalb den Notar gemäß § 156 Abs. 6, Abs. 1 KostO angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Kostenberechnung aufgehoben. Die Anmeldung der Auflösung einer GmbH und die gleichzeitige Anmeldung des Liquidators seien als gesonderte Registertatbestände anzusehen. Gegenstandsgleichheit i.S.v. § 44 Abs. 1 KostO komme bei einer Handelsregistereintragung nur in Betracht, wenn mehrere in einer Urkunde enthaltene Erklärungen dieselbe Tatsache i.S.v. § 15 HGB beträfen. Hieran fehle es, weil es nicht zwingend sei, dass der die Auflösung anmeldende Geschäftsführer zum Liquidator bestellt werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 KostO die weitere Beschwerde zugelassen.

II.

Die daraufhin sowohl vom Notar als auch von der Kostenschuldnerin eingelegten weiteren Beschwerden sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

Bei der vom Notar vorgenommenen Anmeldung der Auflösung der GmbH und des ersten Liquidators handelt es sich, zumindest bei der hier vorliegenden Fallgestaltung, um denselben Gegenstand i.S.v. § 44 Abs. 1 KostO.

Nach einhelliger Auffassung tritt im Regelfall, in dem - wie hier - der Auflösungsbeschluss keine Satzungsänderung enthält, die Auflösung der Gesellschaft mit der Fassung des Auflösungsbeschlusses durch die Gesellschafter ein. Die Eintragung im Handelsregister hat dann lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH ZIP 1999, 281, 283; Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rn. 2; Baumbach/ SchulzeOsterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 65 Rn. 13; Hachenburg/Ulmer/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 65 Rn. 2; Lutter/Kleindiek, GmbHG; 16. Aufl., § 65 Rn. 5; Rowedder/Rasner, GmbHG, § 65 Rn. 6). Mit der Auflösung verlieren die bisherigen Geschäftsführer ihre Vertretungsbefugnis (Baumbach/ SchulzeOsterloh a.a.O. § 65 Rn. 5). An ihre Stelle treten nunmehr die Liquidatoren. Handelt es sich um die bisherigen Geschäftsführer als nach § 66 GmbHG "geborene" Liquidatoren, so bedarf es hierzu nicht einmal eines Gesellschafterbeschlusses. Sowohl die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft als auch die Anmeldung der Liquidatoren hat durch die ersten Liquidatoren zu erfolgen. Auch soweit diese zuvor Geschäftsführer waren, handeln sie wegen der insoweit erloschenen Vertretungsmacht nicht als solche, sondern als Liquidatoren (Altmeppen a.a.O. §§ 65 Rn. 6, 67 Rn. 5; Baumbach/SchulzeOsterloh a.a.O. §§ 65 Rn. 5, 67 Rn. 4; Hachenburg/Ulmer/Hohner a.a.O. §§ 65 Rn. 2, 67 Rn. 8; Lutter/ Kleindiek a.a.O. § 67 Rn. 2; Rowedder/Rasner a.a.O §§ 65 Rn. 2, 67 Rn. 3; Scholz/Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., §§ 65 Rn. 7, 67 Rn. 8; Weitbrecht a.a.O. § 63 Rn. 9). Die Anmeldung nach § 65 GmbHG ist bei bereits wirksamer Auflösung der Gesellschaft somit notwendigerweise mit der Anmeldung der ersten Liquidatoren nach § 67 GmbHG verbunden (Lutter/Kleindiek a.a.O. § 65 Rn. 1).

Unter diesen Umständen besteht zwischen den beiden angemeldeten Rechtsverhältnisse ein derart enger innerer Zusammenhang, dass nach Auffassung des Senats von Gegenstandsgleichheit auszugehen ist (vgl. auch Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 115).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO.



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