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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 01.01.2000
Aktenzeichen: 3 WF 105/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 323 |
Entscheidung wurde am 09.10.2001 korrigiert: amtlicher Leitsatz und Stichworte eigefügt, Vorschriften geändert
Beschluß
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 06. Dezmber 1999 durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Norden vom 27. Oktober 1999, mit dem ihm die Verfahrenskosten auferlegt wurden, weil die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Ob der Unterhaltsberechtigte, der weiß, daß er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, regelmäßig Veranlassung zur Klageerhebung nach § 323 ZPO gibt, wenn er gleichwohl vollstreckt, weil eine vorherige Aufforderung zum Titelverzicht wegen der in § 323 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung mit Rechtsnachteilen verbunden wäre (vgl. zum Stand Herget in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 93, Rdnr. 6 unter dem Stichwort"Unterhaltssachen") , kann vorliegend dahinstehen. Hier liegen gewichtige Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen, wenn man sie bejahen sollte.
Unstreitig hatte die Beklagte ihre Schulausbildung im Sommer 1998 beendet und wäre innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten verpflichtet gewesen, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, so daß die Unterhaltspflicht des Klägers bei Zugrundelegen seines eigenen Vortrages im Herbst 1998 spätestens geendet hätte. Obwohl ihm dies bekannt war, hatte der Kläger trotz seines Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 BGB nichts unternommen, um sich Gewißheit über die weitere Lebensplanung seiner Tochter zu verschaffen. Stattdessen hatte er bis einschließlich Anfang 1999 weiterhin Unterhalt gezahlt, ehe er die Unterhaltszahlungen ohne Begründung eingestellt hatte. Angesichts dieses wegen der ihm bekannten Gesetzeslage widersprüchlichen Verhaltens hätte es dem Kläger zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses oblegen, die Beklagte vor Klageerhebung kurzfristig zum Verzicht auf den vorliegenden Titel aufzufordern. Dies hat er jedoch nicht getan. Stattdessen hat die Beklagte nach Rechtshängigkeit den Klageanspruch anerkannt.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte nach der für sie überraschenden Zahlungseinstellung im Jahre 1999 wegen der offenen Rückstände die Vollstreckung betrieben hat. Ursächlich hierfür war das Verhalten des Klägers, trotz einer seiner Auffassung nach nicht mehr bestehenden Unterhaltsverpflichtung ohne Angabe von Gründen weiterhin Unterhalt zu zahlen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusamenhang darauf berufen hat, daß die Beklagte spätestens in der 23. Kalenderwoche 1999 (07. bis 13. Juni 1999) bei ihm angerufen und sich mit seiner zwischenzeitlichen Zahlungseinstellung wegen fehlender Leistungsfähigkeit einverstanden erklärt habe, ist diese von der Beklagten bestrittene Vereinbarung nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen. Weder sind die genauen Daten der Vereinbarung und der Erteilung des Vollstreckungsauftrages an den Gerichtsvollzieher noch die Gründe dafür genannt, weshalb sich der Kläger bei dem Anruf seiner Tochter nicht auf die Beendigung der Schulausbildung, sondern stattdessen auf die in der Vergangenheit bereits streitige Frage einer Leistungsunfähigkeit berufen hat und weshalb seine Tochter diesen Grund akzeptiert haben soll.
Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts war deshalb auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Entsprechendes gilt für seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten.
Der Wert für die Beschwerde wird auf 900,00 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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