Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 5 U 16/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
Zur Schmerzensgeldhöhe bei Sterilisation einer Patientin anlässlich einer Kaiserschnitt-Operation ohne deren Einwilligung.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

5 U 16/06

Verkündet am 02.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

I.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts A... vom 3.2.2006 abgeändert:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 10.000,€ nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit vom 1.6.2005 bis 2.11.2005 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2005 zu zahlen.

2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit sie nach Rechtshängigkeit entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die weitergehende Berufung des Beklagten wird verworfen, soweit dieser mit dem Rechtsmittel eine Abweisung der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klägerin begehrt. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 60 %, der Beklagte zu 40 % zu tragen.

IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Die Klägerin, seinerzeit Mutter einer Tochter, hielt sich in der Zeit vom 5.5. - 13.5.1996 zur stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus A... auf, dessen Träger der Beklagte ist. Dort wurde sie mittels Kaiserschnitt am 5.5.1996 von einem Mädchen entbunden. Bei der Eröffnung des Peritonealraumes fanden die behandelnden Ärzte eine ältere Uterusruptur vor. Im Hinblick auf die mit einer erneuten Schwangerschaft verbundene erhebliche Gefahr einer Wiederholung der Ruptur entschlossen sie sich zu einer Fimbrienektomie beidseits, ohne mit der Klägerin Rücksprache gehalten zu haben. Diese erhielt erst im November 2002 Kenntnis von der Sterilisation. Nach Verhandlungen mit dem Beklagten kamen die Parteien überein, dass der Beklagte die Kosten für eine künstliche Befruchtung übernimmt. Absprachegemäß wurden vier Zyklen durchgeführt, die jedoch ohne Erfolg blieben. Darüber hinaus zahlte der Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 35.000,€.

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe einer Größenordnung von 30.000,€ verlangt und begehrt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die nach Rechtshängigkeit entstehen und die nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen dargetan, die behandelnden Ärzte hätten sie ohne Einwilligung sterilisiert und sie darüber mehrere Jahre im Unklaren gelassen. Für eine Türkin yezidischen Glaubens seien 4 - 6 Kinder als Minimum anzusehen. Zudem werde in ihrem Kulturkreis auf männliche Nachkommen besonderer Wert gelegt. Demgemäss hätten sie und ihr Ehemann die Sterilisation vor ihren Eltern und Geschwistern geheim gehalten. Es sei nicht auszuschließen, dass sich langfristig erhebliche psychische Schäden bei ihr einstellten. Der Beklagte hält das von der Klägerin verlangte Schmerzensgeld für übersetzt. Die Klägerin habe bereits zwei Kinder geboren; maßgeblich für die Beurteilung der Ansprüche seien die in Deutschland als normal geltenden Bedingungen.

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts A... hat der Feststellungsklage mit Urteil vom 3.2.2006 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,€ nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Dieser meint, die angefochtene Entscheidung lasse eine transparente, rational nachvollziehbare Begründung vermissen. Das Landgericht habe sich zudem zu wenig mit vergleichbaren Entscheidungen auseinandergesetzt. Das Landgericht habe weiter versäumt, deutlich zu machen, dass es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf die persönlichen, individuellen Verhältnisse ankomme. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätte er bereits in erster Instanz in Abrede genommen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachte Betrachtungsweise ihres Kulturkreises konkret und messbar ausgewirkt habe. Im Übrigen sei die Sterilisation, bei der die Eierstöcke und der Eileiter in ihrer hormonellen Funktion unangetastet geblieben seien, mit Rücksicht auf das Risiko einer erneuten stillen, unentdeckten und sehr gefährlichen Perforation des Uterus bei erneuter Schwangerschaft erfolgt. Dementsprechend sei das Empfängnissystem in seiner funktionellen Einheit bereits vor dem Eingriff in seiner Ganzheit vorgeschädigt gewesen. Seine Mitarbeiter hätten im Übrigen den Frauenarzt der Klägerin über die durchgeführte Sterilisation informiert. Schließlich spreche gegen die Annahme, die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich eine Vielzahl von Kindern gewünscht, dass die Klägerin bereits 26 Jahre alt gewesen sei, als sie von ihrer zweiten Tochter entbunden worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen anderer Gerichte nicht zu beanstanden. In ihrem Fall weise die Genugtuungsfunktion besondere Bedeutung auf. Die Ärzte des Beklagten hätten sie eigenmächtig sterilisiert und sie 6 Jahre lang nicht über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt. In Erwartung weiterer Schwangerschaften habe sie immer wieder Ärzte aufgesucht, um sich untersuchen zu lassen. Sie habe alles versucht, um zusätzliche Kinder zu bekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist unzulässig, soweit der Beklagte mit dem Rechtsmittel das Feststellungsurteil des Landgerichts angreift. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und hat teilweise in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat an die Klägerin wegen des unrechtmäßigen Eingriffs am 5.5.1996 über den bereits geleisteten Betrag von 35.000,€ hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von (lediglich) 10.000,€ zu zahlen.

I.) Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, soweit dieser mit der Berufung Klagabweisung auch hinsichtlich des Feststellungsantrages begehrt. Erstreckt sich nämlich die Berufungsbegründung bei einem teilbaren oder weiteren Streitgegenstand nicht auf alle Teile des Urteils, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt ist, ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. dazu nur Bundesgerichtshof NJWRR 1992, S. 1340, 1341; NJW 1998, S. 1081, 1082; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 27.A., § 520 Rdnr. 25). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte Einwände lediglich gegen die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes erhoben. Dagegen hat er sich nicht mit dem Urteil des Landgerichts auseinandergesetzt, soweit dieses dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben hat.

II.) Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beklagten als teilweise begründet.

1.) Die Haftung des Beklagten für die immateriellen Schäden des operativen Eingriffs am 5.5.1996 im Kreiskrankenhaus A... folgt aus den §§ 823, 847 BGB, Art. 229 § 8 EGBGB und ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

2.) Bei der Überprüfung des vom Landgericht festgesetzten Schmerzensgeldes hat der Senat ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbst über die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes zu befinden, wobei er lediglich die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen hat (Bundesgerichtshof NJW 2006, S. 1589, 1592).

3.) Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke im Vordergrund (KG NJWRR 2003, S. 24, 26; Palandt-Heinrichs, BGB, 65.A., § 253 Rdnr. 11).

4.) Bei der Bemessung der nach § 847 BGB a.F., § 253 Abs. 2 BGB n.F. zu gewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Oberlandesgericht Bremen, VersR 2003, S. 779 m.w.N.). Zudem kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 253 Rdnr. 18; KG, a.a.O., S. 27). Danach erscheint im vorliegenden Fall die Leistung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 45.000,€ als erforderlich, aber auch als ausreichend. Da der Beklagte unstreitig auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin bereits einen Betrag von 35.000,€ gezahlt hat, ist die Klageforderung in Höhe von 10.000,€ gerechtfertigt.

a.) Zunächst sind die erheblichen Auswirkungen des eigenmächtigen Eingriffs der Mitarbeiter des Beklagten auf die Lebensgestaltung der Klägerin in Betracht zu ziehen. Da die bisherigen vier Versuche einer künstlichen Befruchtung fehlgeschlagen sind und nach dem Vortrag des Beklagten in dem vorangegangenen Rechtstreit der Parteien eine Operation auf Rückgängigmachung der Sterilisation keine Aussicht auf Erfolg verspricht (Beiakten Landgericht A..., Az. 4 O. 829/04, Bl. 16, 29 f. d.A.), muss davon ausgegangen werden, dass der Wunsch der Klägerin nach weiteren Kindern und insbesondere nach einem Sohn unerfüllt bleiben wird. Dabei erscheint nicht zweifelhaft, dass dieser Wunsch bei der Klägerin besteht. Dies wird nicht nur durch den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer Rückoperation in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht A..., sondern auch dadurch belegt, dass sich die Klägerin unstreitig mehrfach einer künstlichen Befruchtung unterzogen hat. Weiter liegt es nahe, dass gerade die Klägerin als Türkin yezidischen Glaubens der Geburt eines männlichen Nachkommen besondere Bedeutung zumisst und es bei Ausbleiben weiteren Nachwuchses in Zukunft zu ehelichen und familiären Problemen kommen kann, die mit starken psychischen Belastungen verbunden sind. Die Behauptung, dass eine Frau mit lediglich zwei Töchtern in dem Kulturkreis, dem die Klägerin entstammt, wenig angesehen ist, hat der Beklagte in erster Instanz zudem nicht in Abrede genommen, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung hat das Landgericht hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass es diesen Umstand bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen gedenkt. Dies folgt schon aus dem Beschluss des Landgerichts vom 20.9.2005, betr. die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz. Im Hinblick darauf ist der Senat an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO.

b.) Weitergehende Folgerungen sind hingegen aus der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem fremden Kulturkreis mangels konkreter Auswirkungen nicht abzuleiten (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, NJWRR 2002, S. 1030, 1031). Die Klägerin lebt - soweit ersichtlich - bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie wegen der geringen Anzahl an Kindern von ihren Angehörigen oder denen ihres Ehemannes konkret mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden ist. Nach dem Vorbringen der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese bislang unter psychischen Beeinträchtigungen hat leiden müssen; derartige Beeinträchtigungen sind nach dem Vortrag in der Klageschrift - lediglich - in Zukunft zu befürchten.

c.) Darüber hinaus hat die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts erst nach ca. 6 Jahren zur Kenntnis erhalten, dass sie bei der Geburt ihrer zweiten Tochter sterilisiert worden ist. In diesem Zusammenhang kann dem Beklagten allerdings nicht vorgeworfen werden, der Klägerin etwa bewusst diesen Eingriff verschwiegen zu haben. So lässt sich den Beiakten entnehmen, dass sich eine Verständigung mit der Klägerin als schwierig gestaltet hat, weil diese jedenfalls im Jahre 1996 der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen ist (Landgericht A..., Az. 4 O. 829/04, Anlagenband, Bl. 19, 22 d.A.). Überdies geht aus dem Brief der behandelnden Ärzte an den Frauenarzt der Klägerin vom 7.6.1996 klar hervor, dass und aus welchen Erwägungen bei der Klägerin eine Fimbrienektomie vorgenommen worden ist (Landgericht A..., Az. 4 O. 829/04, Anlagenband, Bl. 23 d.A.). Von einer "Vertuschung" des Sterilisation kann also keine Rede sein.

d.) Das - erstmals in der Berufungsinstanz eingeführte - Vorbringen der Klägerin, sie habe sich über 6 Jahre immer wieder in ärztliche Behandlung begeben, weil es zu keiner weiteren Schwangerschaft gekommen sei, ist in seiner Allgemeinheit nicht hinreichend substantiiert. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, wie der Klägerin dann die Sterilisation verborgen geblieben sein kann, da ihr Frauenarzt unstreitig darüber in Kenntnis gesetzt worden war. Darauf hat bereits der Beklagte ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerin sich zu einer Erklärung veranlasst gesehen hat.

e.) Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass sich die Mitarbeiter des Beklagten wegen des eigenmächtigen Eingriffs strafrechtlich nicht haben verantworten müssen. Da das Schmerzensgeld keine Privatstrafe darstellt, sondern auf Schadensausgleich gerichtet ist, kann die Höhe der Entschädigung nur am immateriellen Schaden ausgerichtet werden, nicht aber an der Überlegung, ob daneben auch der staatliche Strafanspruch verwirklicht worden ist (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1995, S. 781, 782).

f.) Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die Mitarbeiter des Beklagten die Sterilisation nicht ohne jede Veranlassung, sondern aus medizinischen Erwägungen vorgenommen haben. Die Klägerin hat nicht in Abrede genommen, dass die behandelnden Ärzte im Rahmen des Kaiserschnitts am 5.5.1996 eine gedeckte Uterusruptur vorgefunden haben und bei einer erneuten Schwangerschaft die große Gefahr einer Wiederholung der Ruptur bestanden hätte. Danach ist eine Sterilisation zwar nicht absolut, aber relativ indiziert gewesen. Im Übrigen wäre eine erneute Schwangerschaft der Klägerin schon nach dieser Diagnose kaum anzuraten gewesen - worauf der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat.

g.) Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 45.000,€ erscheint auch im Hinblick auf die Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen nicht als unangemessen.

aa.) Die vom Landgericht im Beschluss vom 20.9.2005 angeführte Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 23.A., Nr. 2735) passt nicht, weil die Folgen des ärztlichen Eingriffs weit schwerwiegender ausgefallen sind: Denn in dem vom Landgericht Darmstadt entschiedenen Fall hat die Geschädigte über die Sterilisation hinaus den Verlust der gesamten Gebärmutter davongetragen.

bb.) Einen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall hatte auch das Oberlandesgericht München (VersR 2002, S. 717) zu entscheiden. In diesem Fall hat das Oberlandesgericht eine deutliche Minderung des Schmerzensgeldbetrages für gerechtfertigt gehalten, weil die Geschädigte den beklagten Arzt mit der unwahren Behauptung, dieser habe sie ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen sterilisiert, der Gefahr strafrechtlicher Verurteilung und des gesellschaftlichen und finanziellen Ruins ausgesetzt hatte.

cc.) Die im Falle einer ungerechtfertigten Sterilisation von den Landgerichten Lüneburg und Hamburg (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 24.A., Nr. 2465, 2346) zuerkannten Schmerzensgeldbeträge belaufen sich auf 30.000,€ und 25.000,€ - bzw. unter Berücksichtigung der Geldentwertung auf ca. 50.000,€ / 37.000,€. Was die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg betrifft, ist allerdings in Betracht zu ziehen, dass in dem dort entschiedenen Fall jede medizinische Indikation für den Eingriff gefehlt und die Geschädigte unter erheblichen psychischen Belastungen gelitten hat.

dd.) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 1995, S. 1316, 1317) hat der Geschädigten wegen einer ohne wirksame Einwilligung durchgeführten Sterilisation ein Schmerzensgeld von 20.000,€ (Indexanpassung: 23.423,62 €) zugesprochen, das Oberlandesgericht Stuttgart (VersR 1989, S. 1150, 1151) ein Schmerzensgeld von 30.000,€ (Indexanpassung: 43.413,65 €). Gerade unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart hält der Senat auch in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ein Schmerzensgeld von 45.000,€ für angemessen.

5.) Die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung ist vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage an gerechtfertigt, §§ 291, 288 BGB. Für den Zeitraum vom 1.6. - 2.11.2005 kann die Klägerin zwar die Zahlung von Verzusgzinsen verlangen, § 286 Abs. 1, 3 Ziff. 3 BGB n.F., § 284 Abs. 1 BGB a.F.. Da die Klageforderung aber vor dem 1.5.2000 fällig geworden ist, findet insoweit § 288 BGB a.F. mit der Folge Anwendung, dass es bei einem Zinssatz von 4 % zu verbleiben hat, Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB.

C.

Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück