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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 5 U 27/08
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 b
Der Krankenhausaufnahmevertrag ist ein Dienstleistungsvertrag i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO.

Hat der Patient seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat, so ist gemeinsamer Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Vertrag der Sitz des Krankenhauses.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

5 U 27/08

Verkündet am 21.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18.01.2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt als Trägerin des K...s O... die Beklagte, die ihren Wohnsitz in Spanien hat, auf Vergütung von Krankenhausleistungen in Anspruch.

Am 26.04.2006 wurde der Ehemann der Beklagten aufgrund eines Rektumkarzinoms im K... O... aufgenommen und dort bis zu seinem Tod am 25.05.2006 als Privatpatient stationär behandelt. Bei der Aufnahme hatte der Ehemann der Beklagten erklärt, dass er in Spanien eine private Krankenversicherung unterhalte, die für die Behandlungskosten aufkomme. tatsächlich bestand jedoch lediglich eine Unfallversicherung. Unter dem 20.10.2006 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten Krankenhausleistungen in Höhe von insgesamt 52.972,73 EUR ab.

Die Klägerin hat im Wege der Teilklage die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 EUR geltend gemacht und die Auffassung vertreten, das Landgericht Oldenburg sei örtlich zuständig, da der gemeinsame Erfüllungsort für Ansprüche aus Krankenhausbehandlungsverträgen am Sitz des Krankenhauses liege. Sie hat ferner behauptet, die Beklagte und ihr Ehemann hätten unter anderem auch in München gelebt und seien daher Inländer mit inländischer Postanschrift gewesen.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg gerügt und die Ansicht vertreten, zuständig sei das Gericht am Wohnsitz der Beklagten in Spanien, wo auch der Erfüllungsort für den erhobenen Zahlungsanspruch liege. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten auch zum Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme ihren Wohnsitz ausschließlich in Spanien gehabt und sich lediglich auf einer Besuchsreise in Deutschland aufgehalten. Die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Sitz des Krankenhauses sei im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit bei der Geltendmachung von rechtsanwaltlichen Gebührenforderungen nicht mehr gerechtfertigt. Auch der Rechtsanwalt habe danach seine Vergütung am Wohnsitz des Mandanten einzuklagen. Bei einem Krankenhausvertrag sei die Interessenlage vergleichbar. der Patient begleiche die Forderung des Krankenhausträgers nicht im direkten Anschluss an die Behandlung, sondern regelmäßig an seinem Wohnsitz nach Erhalt der Rechnung.

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat sich als örtlich unzuständig angesehen und die Klage durch Urteil vom 18.01.2008 als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe zu Unrecht seine sich aus § 29 ZPO ergebende örtliche Zuständigkeit verneint. Da die vertragscharakteristische Leistung am Sitz des Krankenhauses erbracht werde und sich dort der vertragliche Schwerpunkt befinde, liege hier auch der einheitliche Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen. Darüber hinaus ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 1 a) und b) EuGVVO.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu zahlen,

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg. Diese ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Denn auch danach sei der Erfüllungsort nach der jeweils geltend gemachten vertraglichen Forderung zu bestimmen. Der Europäische Gerichtshof habe es abgelehnt, aus dem Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung eine pauschale gerichtliche Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis abzuleiten.

B.

Die Berufung der Klägerin hat insoweit in der Sache Erfolg, als das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

I.) Das Landgericht Oldenburg hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

Sowohl die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte als auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg ist gemäß Art. 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 b) i. V. m. Nr. 1 a) EuGVVO begründet.

1.) Der vorliegende Rechtsstreit fällt als Zivilsache gemäß Art. 1 Satz 1 EuGVVO in den sachlichen Anwendungsbereich des Europäischen Zivilprozessrechts. Da die Vorschriften der EuGVVO nicht an die Nationalität der Parteien anknüpfen (vgl. Zöller-Geimer, 26. Aufl., EuGVVO, Art. 2 Rdnr. 13), ist für deren Anwendbarkeit die deutsche Staatsbürgerschaft der Beklagten und ihres Ehemannes ohne Belang.

2.) Wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a) EuGVVO eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden und zwar an dem Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Wie im deutschen Recht kann der Kläger auch nach dem Europäischen Zivilprozessrecht zwischen der Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art. 2 EuGVVO) und dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO wählen (Kroppholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 Rdnr. 1). Dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch aus einem Krankenhausbehandlungsvertrag. Es ist auch davon auszugehen, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Kroppholler, a. a. O., Rdnr. 14) der Wohnsitz der Beklagten und das angerufene Gericht in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union lagen. Die Beklagte ist unter ihrer Postanschrift in Spanien verklagt worden, wo unstreitig ein in ihrem Eigentum stehendes - wie auch immer geartetes - Wohnobjekt liegt. Sie hat selbst geltend gemacht, ihren ausschließlichen Wohnsitz in Spanien zu haben. Tragfähige Anhaltspunkte für einen inländischen Wohnsitz der Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift liegen nicht vor.

Ob die Beklagte und ihr Ehemann auch zur Zeit seiner Aufnahme im K... O... ausschließlich in Spanien wohnten und/oder (auch) in Deutschland einen (Zweit)Wohnsitz hatten, ist demgegenüber ohne Bedeutung, da Art. 5 Abs. 1 EuGVVO nicht auf den Wohnsitz der Vertragspartei, sondern den der beklagten Prozesspartei zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsstreits abstellt. Ein darüber hinausgehender inhaltlicher Auslandsbezug der Rechtsstreitigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Zöller-Geimer, a. a. O., Art. 2 Rdnr. 13, 14. Kroppholler, a. a. O. Rdnr. 8).

3.) Für einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO, dass gemeinsamer Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

a) Der Begriff der Erbringung von Dienstleistungen ist - losgelöst von den rechtlichen Kategorien eines einzelnen Landes - gemeinschaftsrechtlich autonom zu interpretieren und nach allgemeiner Ansicht weit auszulegen. Danach sind Dienstleistungen grundsätzlich alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und zwar gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten (Kroppholler, a. a. O., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 42, 43. vgl. auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art.5 EuGVVO Rdnr. 10 b). In Anbetracht dieser weitgehenden Interpretation hat der Senat keine Bedenken, den Krankenhausaufnahmevertrag, bei dem die Behandlungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen für den Patienten im Vordergrund stehen, als Dienstleistungsleistungsvertrag im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 b) EuGVVO zu werten.

b) Gemeinsamer Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus einem Krankenhausaufnahmevertrag ist daher der Sitz des Krankenhauses, in dem die Dienstleistungen erbracht werden. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 b) EuGVVO normiert für sämtliche Streitigkeiten aus dem Dienstleistungsvertrag einen einheitlichen Gerichtstand des Erfüllungsortes der für das Vertragsverhältnis charakteristischen Dienstleistung und erfasst somit auch den Vergütungsanspruch des Dienstleistenden (vgl. Zöller-Geimer, a. a. O., Art. 5 Rdnr. 4. Kropholler, a. a. O., Rdnr. 45. Schlosser, a. a. O., Rdnr. 10).

Dem steht die von der Beklagten angeführte bisherige Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, der es unter Bezugnahme auf Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVÜ) abgelehnt hat, auf einen gemeinsamen Erfüllungsort der vertragcharakteristischen Leistung des Vertrages abzustellen. Denn durch die am 01.03.2002 in Kraft getretene EuGVVO ist das bislang geltende EuGVÜ ersetzt und mit der neuen Regelung in Art. 5 Nr. 1 b) - in Abweichung der bisherigen Bestimmungen - für zwei Vertragstypen (Kauf und Dienstvertrag) eine euroautonome Bestimmung eines gemeinsamen Erfüllungsortes festgeschrieben worden. Weiterhin Geltung hat die Rechtsprechung des EuGH daher nur noch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO für die restlichen Vertragstypen (Schlosser, a. a. O., Rdnr, 10 c. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., EuGVVO, Art. 5 Rdnr. 83, 93). Die Vorrangigkeit der Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 1 Nr. 1 b) EuGVVO gegenüber der allgemeinen Regelung unter Buchstabe a) ist in Art. 5 Nr. 1 c) EuGVVO ausdrücklich festgehalten.

Daher kann auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (NJW-RR 2007, 1145), das bei einem Vertrag über eine stationäre Krankenhausbehandlung einen einheitlichen Erfüllungsort verneint hat, für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Denn die Entscheidung bezog sich auf eine vor dem Inkrafttreten der EuGVVO erhobene Klage, so dass die internationale Zuständigkeit nach altem Recht (Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) zu beurteilen war.

c) Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob nach dem deutschem Zivilprozessrecht (§ 29 ZPO) der Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Patienten aus einem Krankhausaufnahmevertrag an dessen Wohnsitz liegt oder ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen am Sitz der Klinik anzunehmen ist, braucht nach alledem für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Die besondere Zuständigkeitsregelung in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO normiert neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts und verdrängt das nationale Gerichtsstandsrecht des betreffenden Mitgliedstaates (Geimer/Schütze, a. a. O. Art. 2 Rdnr. 175. Schlosser, a. a. O., Art. 2 Rdnr. 2, Kroppholler, a. a. O., vor Art. 5 Rdnr. 5).

Da die Dienstleistungen der Klägerin am Sitz des Krankenhauses erbracht wurden, ist somit gemäß Art. 5 Nr. 1 b) i. V. m Nr. 1 a) EuGVVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg auch für die Klage auf Zahlung der Krankenhauskosten begründet.

II.) Der Senat sieht sich veranlasst, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin gemäß 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zur Prüfung der materiellen Rechtslage und Verhandlung zur Sache zurückzuverweisen.

III.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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