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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 16.02.2001
Aktenzeichen: 5 W 1/01
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 18 Abs 2 |
Beschluß
In der Handelsregistersache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 16. Februar 2001
durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 25. Oktober 2000 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts ... vom 7. Juni 2000 und 4. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht ... zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die I... ... GmbH, ..., und die P... Gesellschaft ... mbH, ..., haben unter der Firma I... ... ... eine offene Handelsgesellschaft gegründet und zum Register angemeldet. Zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt ist die P... Gesellschaft ...mbH, .... Mit Zwischenverfügungen vom 7. Juni 2000 und 4. Juli 2000 hat das Amtsgericht ... den Vollzug der Eintragung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ... durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 22. Dezember 2000, auf deren näheren Inhalt verwiesen wird.
Die weitere Beschwerde ist nach Maßgabe der §§ 27 ff FGG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Mit unzutreffender Begründung haben Amts und Landgericht die Eintragung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 18 Abs. 2 HGB abgelehnt. Nach der Neufassung dieser Vorschrift sind firmenrechtlich unzulässig alle Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse - die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sein müssen - irrezuführen (vgl. im einzelnen Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 18 Rn. 9 ff). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn selbst wenn - worauf das Landgericht abgestellt hat - mit der gewählten Bezeichnung im Geschäftsverkehr der Eindruck erweckt werden sollte, einer der Gesellschafter sei die Firma "I... ...", handelt es sich lediglich um eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers, nicht - wie es der Gesetzeswortlaut der Neufassung verlangt - über "geschäftliche Verhältnisse". Zudem sind diese Angaben auch nicht wesentlich. Zutreffend weist der Notar in der Begründung der weiteren Beschwerde darauf hin, daß aus dem Firmenkernbestandteil "I..." die Zugehörigkeit der Gesellschaft zum I...Konzern hinreichend deutlich wird und der Zusatz "C..." demgegenüber von untergeordneter Bedeutung ist.
Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Das Amtsgericht wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den vorliegenden Antrag zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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