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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 5 W 223/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2325 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In dem Prozeßkostenhilfeverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 14. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde vom 20. Oktober 2005 (Bl. 76 d.A.) ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu Recht abgewiesen. Der Antragstellerin steht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB zu, da nach § 2325 Abs. 3 HS. 1 BGB eine Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Zwar ist nach herrschender Meinung der Fristbeginn hinauszuschieben, wenn der Erblasser lediglich seine formale Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sich aber vorbehält - sei es aufgrund dinglichen Rechts oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH MDR 1994, 1015; OLG Düsseldorf NJWFER 1999, 279; Staudinger-Olshausen, BGB, Bearbeitung 1998, § 2325 Rz. 58; Cornelius, Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Übertragung von Grundstücken unter dem Vorbehalt von Rechten des Schenkers, 2004, 188ff). Dies soll auch gelten bei Einräumung eines Wohnungsrechts, wenn es sich auf den Zuwendungsgegenstand insgesamt bezieht (vgl. Damrau-Ridel/Lenz, Erbrecht, § 2325 Rz. 77; Bamberger/Roth-Mayer, BGB, § 2325 Rz. 30; Münchener Kommentar-Lange, BGB, 4. Aufl. § 2325 Rz. 38).
Im vorliegenden Fall stellt aber die Einräumung des Wohnungsrechts keinen Umstand dar, der ein Hinausschieben der 10Jahresfrist rechtfertigen könnte. Nach dem notariellen Vertrag vom 27. September 1990 (Bl. 12 d.A.) hat der Beklagte der Erblasserin ein beschränkt dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an der gesamten unteren Wohnung des zum übertragenen Grundeigentums gehörenden Wohnhauses eingeräumt. Die Überlassung des Wohnrechts an Dritte wurde ausgeschlossen. Damit stand der Erblasserin ein Nutzungsrecht an den übrigen Teilen des Grundstücks, insbesondere auch der anderen in dem Haus befindlichen Wohnung nicht mehr zu. Sie konnte auch den von ihr bewohnten Teil nicht vermieten und hieraus Einnnahmen erzielen. Bei einer solchen Konstellation vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich die Erblasserin die wesentliche Nutzung des Grundstücks vorbehalten hätte. Sie hat vielmehr mit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten einen spürbaren Vermögensverlust erlitten, so dass von einem Vollzug der Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB mit der Eintragung des Beklagten am 22. November 1990 auszugehen ist (vgl. OLG Celle OLGR 2003, 370, 371; OLG Bremen vom 25. Februar 2005 - 4 U 61/04; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1114; LG Münster MittBayNot 1997, 113; Bamberger/Roth-Mayer a.a.O. § 2325 Rz. 31).
Soweit das OLG Düsseldorf (NJWFER 1999, 279) auch bei teilweiser Einräumung eines Wohnrechts ein Hinausschieben der Zehn-Jahresfrist angenommen hat, liegt der entscheidende Unterschied darin, dass sich die Erblasserin dort - anders als im vorliegenden Fall - einen Rücküberlassungsanspruch vorbehalten hatte.
II.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 127 Rz. 39).
Ende der Entscheidung
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