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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.06.2008
Aktenzeichen: 5 W 34/08
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4
VV RVG Nr. 2503
VV RVG Nr. 3100
Liegen die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen, und damit auch für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, so ist bei vorgerichtlicher Tätigkeit in derselben Sache von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nicht die allgemeine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG anteilig abzuziehen.
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss

5 W 34/08

In der Beschwerdesache

hier: Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Festsetzung der PKH-Vergütung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aurich wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14.4.2008 abgeändert und die dem der Klägerin beigeordneten Rechtsanwalt auszuzahlende Vergütung auf 1.610,67 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 11.5.2007 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt, soweit diese mit der Klage die Leistung eines Betrages von 50.988,€ begehrt. Im Verhandlungstermin vom 11.10.2007 ist der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet worden. Mit Verfügung vom 15.10.2007 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an den Antragsteller auszuzahlende PKH-Vergütung auf 1.349,88 € festgesetzt (Bl. 7 PKH-Heft). Dabei hat sie einen Betrag von 254,15 € abgezogen, weil der Antragsteller bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig geworden sei und ihm deshalb ein Anspruch gegen seine Mandantin auf Zahlung einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 508,03 € zustehe. Die Hälfte der Geschäftsgebühr - hier 0,65 - sei auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Auf die "Beschwerde" des Antragstellers hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich mit Beschluss vom 14.4.2008 (Bl. 23 PKH-Heft) die Entscheidung der Kostenbeamtin aufgehoben und die an den Antragsteller auszuzahlende PKH-Vergütung auf 1.652,32 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie meint, die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe zu Recht bei der Festsetzung der Vergütung die vom Antragsteller verdiente Geschäftsgebühr in Abzug gebracht.

B.

Die Beschwerde der Beteiligten ist gemäß den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

I.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert sich gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Dabei ist es bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung, ob die ggf. vom Prozessgegner auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist (Bundesgerichtshof NJW 2008, S. 1323, 1324). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 RVG übertragen.

1.) Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt allerdings nicht gehindert, für seine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber seinem Mandanten eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen, auch wenn letzterer für das sich anschließende gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe erhält. Dem steht insbesondere § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht entgegen, wonach der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen kann. Denn diese Vorschrift bezieht sich regelmäßig nicht auf solche Gebühren, die dem Rechtsanwalt bereits vor der ProzesskostenhilfeBewilligung erwachsen sind (Stein/JonasBork, ZPO, 22.A., § 121 Rdnr. 32. Zöller-Philippi, ZPO, 26.A., § 122 Rdnr. 11. das übersieht Amtsgericht Bad Iburg, AGS 2008, S. 58, 58 f.).

2.) Gleichwohl kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist. Denn in diesem Fall sind regelmäßig gemäß § 1 Abs. 2 BerHG die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe ebenfalls erfüllt. Die Regelungen des BerHG greifen auch dann ein, wenn der Rechtsanwalt im Hinblick auf ein zukünftiges gerichtliches Verfahren notwendige materiellrechtliche Schritte einleitet, etwa indem er ein Mahnschreiben verfasst (Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9.A., § 1 BerHG Rdnr. 14). Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtssuchende zu dem Kreis der nach dem BerHG Berechtigten gehört, ist der Rechtsanwalt gehalten, diesen auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hinzuweisen (Kalthoener/Büttner/WrobelSachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4.A., Rdnr. 926. Klein, JurBüro 2001, S. 172, 174. Schoreit/Groß, a.a.O., § 49 a BRAO Rdnr. 3). Versäumt er diese Pflicht, kann er von seinem Mandaten allenfalls die Zahlung der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG, § 44 S. 2 RVG, nicht aber die einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen (vgl. Klein, a.a.O., S. 176. Oberlandesgericht Düsseldorf, AnwBl. 1984, S. 444, 445. Riedel / Sußbauer-Schneider, RVG, 9.A., § 44 Rdnr. 5). Hinzu kommt, dass die anteilige Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG letztlich darauf hinausliefe, den beigeordneten Rechtsanwalt auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegen seinen Mandanten zu verweisen, der wirtschaftlich ohne Wert ist, weil der Mandant ausweislich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht leistungsfähig ist und selbst eine Zwangsvollstreckung gegen ihn regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg hätte (so zu Recht Oberlandesgericht Stuttgart, JurBüro 2008, S. 245, 246. Amtsgericht Bad Iburg, a.a.O.. a.A. Landgericht Osnabrück JurBüro 2008, S. 246).

II.) Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe gegeben und ist der Rechtsanwalt - wie hier - bereits vorgerichtlich für seinen Mandaten tätig geworden, fällt aber jedenfalls eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG an, die bei der Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG in Betracht zu ziehen ist. Gemäß Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG ist die im Rahmen der Beratungshilfe anfallende Geschäftsgebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Im Hinblick auf diese Anrechnungsbestimmung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist danach bei der Festsetzung der PKH-Vergütung nach § 55 RVG die Verfahrensgebühr für den anschließenden Rechtsstreit (Nr. 3100 VV RVG, §§ 45, 49 RVG) um die halbe Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG zu kürzen, wobei unerheblich ist, ob der Rechtssuchende bereits Beratungshilfe in Anspruch genommen hat oder nicht. Dies erscheint auch nicht unbillig, weil der Antrag auf Beratungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG nachträglich gestellt werden kann, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewandt hat. Mithin sind die vom Antragsteller geltend gemachten Gebühren von insgesamt 1.652,32 € um einen Betrag von 35,€ zzgl. MwSt. (= 41,65 €) zu vermindern.

C.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.

Oldenburg, 23. Juni 2008

Ende der Entscheidung

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