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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 5 W 6/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 4
Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss

5 W 6/07

In der Beschwerdesache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3.1.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis zu 1.200,- €

Gründe:

Die gemäß den §§ 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3, 4 ZPO kommt in Betracht, wenn die Klage zurückgenommen wird. Zurücknehmbar ist jedoch nur eine erhobene Klage, was Rechtshängigkeit und Zustellung der Klageschrift voraussetzt, §§ 253, 261 ZPO (Musielak-Foerste, ZPO, 5.A., § 269 Rdnr. 6). Eine davor erklärte, verfrühte "Rücknahme" genügt lediglich dann, wenn die eingereichte Klage gleichwohl noch zugestellt wird oder aber die Zustellung fehlerhaft war, der Mangel aber vor der Rücknahme geheilt wird (Musielak-Foerste, a.a.O.). Darüber hinaus kann eine Kostenentscheidung unabhängig von der Zustellung der Klageschrift nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch dann ergehen, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat die Klage hier offenbar wegen der Bedenken des Landgerichts an der Schlüssigkeit zurückgenommen und nicht etwa deshalb, weil der Klageanlass vor der Klagezustellung weggefallen ist.

Der Senat hält eine ausdehnende Auslegung oder entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auf den hier vorliegenden Fall ebenfalls für nicht gerechtfertigt. Denn bereits die Neuregelung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO widerspricht dem zivilprozessualen Grundsatz, dass erst mit der Klageerhebung ein Prozessrechtsverhältnis mit allen seinen Rechten, Pflichten und Obliegenheiten entsteht. Aufgrund der Vorschrift können einer Nichtpartei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wobei letztlich Vorbereitungskosten den Kosten des Rechtsstreits gleichgesetzt werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26.A., § 269 Rdnr. 18 e). Für eine Ausdehnung dieser Ausnahmevorschrift auf die von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht erfassten Fälle ist kein Bedürfnis ersichtlich. Denn die Partei hat keine Veranlassung, bereits vorsorglich einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, bevor ihr die Klage förmlich zugestellt und sie zur Verteidigung gegen die Klage aufgefordert wird (so im Ergebnis wohl auch Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 65. A., § 269 Rdnr. 39 a.E.).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach dem Kosteninteresse des Antragstellers bemessen.

Ende der Entscheidung

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