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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 212/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 398
BGB § 399
BGB § 823 Abs. 1

Entscheidung wurde am 03.04.2009 korrigiert: Stichworte und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
Zur Schadensersatzverpflichtung bei einem Sturz auf einem Laufband, wenn im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung die Benutzung des Laufbandes im Trainingsplan nicht vorgesehen war, sondern durch den Benutzer/Patienten eigenmächtig erfolgt.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

6 U 212/08

Verkündet am 13.02.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Leistung von Schadensersatz, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus Anlass eines Unfallgeschehens.

Die Ehefrau des Klägers befand sich bei dem Beklagten, der eine physiotherapeutische Praxis betreibt, aufgrund einer ärztlich verordneten Krankengymnastik in physiotherapeutischer Behandlung. Sie hat an einem Funktionstraining teilgenommen, und ihr war es gestattet, jederzeit die Praxisräume zu besuchen.

Am 09.01.2007 suchte die Ehefrau des Klägers die Praxisräume des Beklagten auf und nutzte an diesem Tag ein in den Praxisräumen befindliches Laufband. Nach dem Betreten der Lauffläche startete sie das Gerät. Als das Laufband sich in Bewegung setzte, verlor die Zeugin das Gleichgewicht, stürzte und geriet mit der linken Hand zwischen die aus Metall bestehende Verkleidung des Gerätes und das Laufband. Dadurch zog sie sich Verletzungen in Form von schweren Quetschungen an der linken Hand und am Unterarm sowie Prellungen zu.

Eine Einweisung in die Funktionsweise des Laufbandes durch Mitarbeiter des Beklagten ist vor der Trainingseinheit nicht erfolgt.

Die Ehefrau des Klägers hat die ihr aus dem Unfall gegebenenfalls zustehenden Ansprüche mit Erklärung vom 31.03.2008 auf den Kläger übertragen.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob dem Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungs-, und Aufsichts- bzw. Überwachungspflicht anzulasten ist.

Im Übrigen wird wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und Sachverhaltsdarstellung auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit dem am 10.10.2008 verkündeten Urteil - nach Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen nebst sämtlichen Beweisangeboten. Er rügt, das Landgericht habe Beweisangebote unberücksichtigt gelassen und rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht bestanden habe. Das sei nicht überzeugend, zumal eine nähere Begründung nicht erfolgt sei. Des Weiteren habe das Landgericht unter Beweis gestellten Sachvortrag rechtsfehlerhaft nicht für entscheidungserheblich gehalten. Weiter beanstandet der Kläger die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe das Landgericht den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau folgen müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen

1. an ihn 2.161,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.05.2008) zu zahlen,

2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.05.2008) zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagten verpflichtet ist , ihm sämtlich materiellen und immateriellen Schäden, die Frau P... A... aus dem Unfall vom 09.11.2007 in den Praxisräumen des Beklagten, ..., L..., künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung bzw. wegen des Betragsverfahrens an das Landgericht Oldenburg zurückzuverweisen

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich die Begründung ausdrücklich zu Eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens - auch im Berufungsrechtszug - wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf die Leistung von Schadensersatz sowie Zahlung eines Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 280 Abs. 2 i. V. m. § 398 BGB nicht zu.

Infolge der Abtretungserklärung vom 31.03.2008 ist der Kläger aktivlegitimiert. Die Ehefrau des Klägers als Anspruchsinhabern hat die ihr ggfls. zustehenden Ansprüche auf den Kläger übertragen. Das Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB steht nicht entgegen. der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie von Schadensersatz ist übertragbar (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 68. Auflage (2009), § 253 Rn 23).

Eine Haftung des Beklagten scheidet aus, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt werden kann. Die von der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 1449 ( 1449). VersR 2006, 233 = NJW 2006, 610, NJW 2008, 3775 ( 3776)) entwickelten allgemeinen Grundsätze, unter denen eine Haftung angenommen werden kann, sind nicht erfüllt.

Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer und nicht ganz fernliegender Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. BGH NJW 2008, 3775 (3776)). Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um einen Dritten vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. OLG Hamm VersR 2005, 606 = BeckRS 2005, 02532).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, für die der Kläger beweisbelastet ist, verneint.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wurde die Ehefrau des Klägers an verschiedenen, von ihr verwendeten Geräten vor der Benutzung eingewiesen. Eine Einweisung hinsichtlich des Laufbandes hat nicht stattgefunden. Aus den Angaben der vernommenen Zeugen ist ohne weiteres ableitbar, dass in der Praxis des Beklagten vor Beginn des Trainings grundsätzlich eine Einweisung an den zu benutzenden Geräten durchgeführt wird, um den jeweiligen Patienten mit dem jeweiligen Gerät vertraut zu machen. Der Zeuge B... hat ferner bekundet, die Ehefrau des Klägers in die Geräte eingewiesen zu haben, die von ihr nach dem Funktionstrainingsplan zu benutzen waren. Das sog. Laufband gehörte - wie sich dem Trainingsplan eindeutig entnehmen lässt - nicht dazu. Deshalb hatte eine Einweisung hinsichtlich dieses Gerätes nicht stattgefunden und war auch nicht notwendig. Der Zeuge hat weiter bekundet, ein ausdrückliches Verbot, auch andere Geräte zu benutzen, habe er nicht ausgesprochen. Er habe jedoch die Zeugin A... darauf hingewiesen, nur die im Trainingsplan vorgesehenen Geräte benutzen zu dürfen. Weiter hat er deutlich gemacht, andere Geräte nur nach Einweisung zu nutzen. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses kann der Senat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht feststellen.

Vielmehr beruht das Unfallgeschehen auf einem nicht berechtigten, unvorsichtigen und eigenmächtigen Verhalten der Zeugin A....

Im Rahmen des Funktionstrainings bestand für die Ehefrau des Klägers nach dem ihren gesundheitlichen Bedürfnissen angepassten Trainingsplan überhaupt keine Veranlassung, das sog. Laufband zu benutzen. An sämtlichen, von ihr benutzten Geräten war eine Einweisung durch den betreffenden Physiotherapeuten (Zeuge B...) erfolgt. Schon daraus war für die Ehefrau des Klägers ohne weiteres ersichtlich, dass sonstige Geräte nach dem Willen des Beklagten als Praxisbetreiber nur nach Einweisung genutzt werden sollten. Nach ihrer eigenen Bekundung hat sie um eine Einweisung nicht gebeten und auch auf die Gebrauchsanweisung des betreffenden Gerätes nicht geachtet. Ohne sich mit der Vorgehensweise des Gerätes überhaupt vertraut zu machen, hat sie es in Benutzung genommen, so dass sie auf eigenes Risiko handelte. Es war von der Zeugin zu erwarten, dass sie bei einer Benutzung in Abweichung vom Trainingsplan eine Einweisung verlangt, auch wenn sie zuvor bereits ein identisches oder ähnliches Gerät in anderen Einrichtungen benutzt haben sollte. Der Beklagte musste nach der üblichen Verfahrensweise in seiner Praxis nicht damit rechnen, dass die Zeugin A... ohne Rücksprache eigenmächtig das Laufband nutzt. Besondere Vorkehrungen gegen eine Benutzung musste der Beklagte ebenfalls nicht treffen, da er grundsätzlich nach der von der Zeugin A... bestätigten Verfahrensweise darauf vertrauen durfte, dass Patienten ohne Rücksprache das Gerät nicht nutzen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass ständig eine Aufsichtsperson zugegen ist, um eine Benutzung durch Patienten zu verhindern. Auch das nunmehr nach dem Unfallereignis aufgestellte Hinweisschild war nicht notwendig. Von einem erwachsenen, vernünftigen und umsichtigen Patienten kann erwartet werden, dass er -ohne zwingende Notwendigkeit - auf eine Benutzung verzichtet, solange er nicht in das Gerät eingewiesen wurde.

Weitergehende Anforderungen an die Verkehrssicherung können nicht gestellt werden und würden die Anforderungen an eine ausreichende Verkehrssicherung überspannen. Das Laufband stellt sich unter Berücksichtigung der überreichten Fotodokumentation, der üblichen Verfahrensweise in der Praxis des Beklagten und bei ordnungsgemäßer Benutzung nicht als eine tatsächliche Gefahrenstelle dar, die ein besonderes Eingreifen des Beklagten als (möglichen) Verkehrssicherungspflichtigen durch Treffen besonderer Schutzmaßnahmen erfordert hätte.

Von der Zeugin A... war zu erwarten, dass sie vor einer Inbetriebnahme zumindest die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nimmt und sich über die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens des Laufbandes vergewissert. Die auf dem Gerät angebrachte Gebrauchsanweisung fordert den potentiellen Benutzer gerade dazu auf, vor einer Inbetriebnahme die Gefahrenhinweise zur Kenntnis zu nehmen und das Laufband nicht vor einer ausführlichen Einweisung zu betreiben. Soweit dort weiter ausgeführt ist, dass das Gerät nicht ohne Aufsichtsperson betrieben werden darf, hätte die Klägerin dies bei Kenntnisnahme von der Bedienungsanleitung berücksichtigen müssen.

Auf dem vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbild ist auch der rote Knopf zum sofortigen Anhalten des Bandes erkennbar. Zudem zeigt die vorgelegte Fotodokumentation, dass das Laufband an beiden Seiten über sog. Haltegriffe verfügt, die es ihr ermöglichen müssten, einen Sturz zu verhindern.

Eine besondere Aufsichtspflicht bzw. regelmäßige Kontrollgänge waren ebenfalls nicht erforderlich, soweit es um die gefahrlose Nutzung der einzelnen Geräte geht. Denn gerade die von dem Beklagten angedachte und durchgeführte regelmäßige Einweisung der jeweiligen Patienten - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - bezweckte, dass nach entsprechender Erklärung und Einweisung der Patienten die Geräte von diesen unter normalen Umständen - soweit nicht ein technischer Defekt vorlag - gefahrlos genutzt werden konnten. Der Beklagte durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsene Nutzer - bereits unter Beachtung eigener Schutzinteressen - sich an die Anweisung halten.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Beweislastentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst geht davon aus, dass er eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (sog. Pflichtenverstoß) zu beweisen hat. Nicht nachvollziehbar ist seine Annahme, das Landgericht habe den Angaben seiner Ehefrau glauben müssen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen (Seite 4 unten LGU). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten benannten und gehörten Zeugen nicht der Wahrheit gemäß ausgesagt haben. Be- oder Entlastungstendenzen sind nicht ersichtlich.

Es bedurfte - entgegen der Annahme der Berufung - auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bereits der Zeuge B... hat zu einem etwaigen technischen Defekt Angaben gemacht. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines technischen Defekts sind nicht ersichtlich. Zudem ist nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf nicht ersichtlich, dass ein Sachverständiger überhaupt noch Feststellungen treffen kann.

Selbst wenn man eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht annehmen wollte, ist jedenfalls festzustellen, dass das konkrete Handeln der Zeugin A... zumindest als schuldhafte Selbstgefährdung der Vorschrift des § 254 BGB unterfällt und eine Haftung bzw. Mithaftung des Beklagten nicht erlaubt. Auch darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen. Nach dem von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist eine Haftung unter Umständen dann ausgeschlossen, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Es ist anerkannt, dass das Handeln auf eigene Gefahr als schuldhafte Selbstgefährdung unter die Bestimmung des § 254 BGB fällt (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 254 Rn 32 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Insoweit kann auf die gemachten Ausführungen verwiesen werden. Überdies war es der Klägerin bei einer vorsichtigen und umsichtigen Handhabung - wenn sie sich schon nicht in das Gerät einweisen lässt - auch möglich, dass Laufband -ohne dieses zu betreten - einem Probelauf zu unterziehen, um sich über die Geschwindigkeit des Laufbandes vor der Benutzung zu vergewissern. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte die Zeugin A... das Unfallereignis ohne weiteres vermeiden können.

Da die Zeugin A... selbst gegen eigene Schutzinteressen verstoßen hat, kann der Beklagte für das behauptete Schadensereignis nicht verantwortlich machen. Es handelt sich letztlich um einen bedauerlichen Unglücksfall, der eine Haftung des Beklagten unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) nicht rechtfertigt.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Zinsansprüche (§§ 291, 288 Abs. 2 BGB) sowie der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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