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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 6 U 67/03
Rechtsgebiete: BauGB, BGB


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 5
BGB § 839 Abs. 1
Besteht bei einem auf einem überplanten Gebiet liegenden Grundstück der Verdacht einer Kontaminierung mit Altlasten, ist die Gemeinde zu einer entsprechenden (nachträglichen) Kennzeichnung des Bebauungsplans nicht verpflichtet.
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil

6 U 67/03

Verkündet am 26.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1) Im Hinblick auf die Erstellung des Bebauungsplans Nr. ... im Jahre 1969 hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagten, bzw. damals der Gemeinde H... , keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, weil sie keine Kenntnis von einer Bodenbelastung des Planungsgeländes hatte und eine solche Kenntnis auch nicht haben mußte. Im übrigen verkennt auch die Berufung nicht, dass evtl. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans 1969 verjährt sind.

2) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, den Bebauungsplan im Hinblick auf die streitgegenständlichen Altlasten nachträglich zu ergänzen. Der Bundesgerichtshof hat zur Überprüfungspflicht im Hinblick auf Altlasten ausgeführt, dass eine Gemeinde die Amtspflicht habe, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die zukünftigen Bewohnern des Plangebietes aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen (BGH, NJW 1991, 2701). Die Gemeinde sei daher verpflichtet, evtl. belastete Grundstücke im Bebauungsplan als solche zu kennzeichnen. Ein Amtshaftungsanspruch setze voraus, dass die Gemeinde es versäumt gehabt habe, die durch Altlasten verursachte Gefahrensituation aufzuklären und diejenigen Gefahrenpotentiale zu berücksichtigen, die ihr im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Was die planende Stelle nicht sehe und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen brauche, könne und müsse von ihr nicht berücksichtigt werden (BGH, NJW 1991, 2701, 2702; NJW 1993, 2615, 2616). Das Gesetz (§§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 5 BauGB) befasst sich nur mit der Erstellung des Flächennutzungs bzw. Bebauungsplans. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass eine Gemeinde unter bestimmten Umständen auch gehalten sein kann, bei späterer Kenntniserlangung von einer Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen die Stellen nachträglich bei einer Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungs bzw. Bebauungsplans zu kennzeichnen oder auf andere (geeignete) Weise auf die Belastungen hinzuweisen (vgl. Bielenberg/Söfker in ErnstZinkahnBielenberg, BauGB, Loseblatt Stand Mai 2001, § 5 Rdn. 63 und § 9 Rdn. 269 m.w.N.; Ziff. 2.2.4. des Mustererlasses der Fachkommission "städtebau" der ARGEBAU vom 27./28.05.1991, abgedruckt in ErnstZinkahnBielenberg, BauGB, § 5 Rdn. 67).

Letztlich kann dies hier aber dahinstehen. Denn nach den vom Landgericht getroffenen und vom Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen lag bei der Beklagten eine positive Kenntnis über (gesundheitsgefährdende) Altlasten auf dem zu überplanenden Gelände bis zu dem fraglichen Zeitpunkt (Juni 1999) nicht vor. Das gilt insbesondere soweit die nunmehr festgestellten Altlasten auf sog. "wilden Ablagerungen" Dritter beruhen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nämlich ohne konkreten Anlaß nicht verpflichtet, das fragliche Gelände zu begehen, um zu überprüfen, ob es hier evtl. zu ungenehmigten Abfallablagerungen gekommen ist. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin auch gar nicht (konkret), dass evtl. wilde Ablagerungen bei einer ersten Begehung überhaupt festzustellen gewesen wären. Unstreitig ist allerdings, dass die Beklagte im Jahre 1993 eine Untersuchung in Auftrag gegeben hatte. Das daraufhin erstellte Gutachten des Ingenieurbüros G... Ingenieure vom 16.09.1993 hat im Hinblick auf das streitgegenständliche Gelände ergeben, dass sich dort Asche, Glas, Steine und Ziegelreste befunden haben. Dabei handelt es sich jedoch um Gegenstände, die typischerweise mit der Ablagerung von Trümmerschutt verbunden sind. Irgendein Hinweis auf andere Abfälle, insbesondere chemischer Art, ergab sich aus dem Gutachten nicht. Die Folgerung der Beklagten, es habe keine Gesundheitsgefahr bestanden, ist deshalb nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man weiter, dass nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB nur Böden zu kennzeichnen sind, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, war die Beklagte nicht gehalten, schon die Ergebnisse aus dem Gutachten zum Anlass zu nehmen, die betroffenen Stellen nachträglich im Bebauungsplan zu kennzeichnen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Grundstück in das sog. Altlastenkataster unter Nr. ... aufgenommen worden ist, wo das Grundstück als "Verdachtsfläche" bezeichnet, unter der Rubrik "festgestellte Altlast" allerdings nichts angekreuzt worden ist. Denn dieses Kataster hatte offensichtlich den Zweck, bei Grundstücken, die einem Altlastverdacht ausgesetzt sind, je nach Priorität später nähere (Boden) Untersuchungen durchzuführen. Das Grundstück der Klägerin wurde als Nr. ... und damit mit geringer Priorität eingestuft. Eine Pflicht, schon diesen Verdacht im Bebauungsplan zu kennzeichnen, bestand entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Insoweit durfte die Beklagte abwarten, was die zu gegebener Zeit zu veranlassenden Bodenuntersuchungen ergeben würden. Eine Pflicht, schon einen Altlastenverdacht im Bebauungsplan (nachträglich) kenntlich zu machen, ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, weil danach, wie bereits ausgeführt, nur solche Flächen gekennzeichnet werden sollen, deren Böden "erheblich" mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Davon kann bei einem bloßen Verdacht einer Kontaminierung mit Altlasten ersichtlich nicht ausgegangen werden. Dem entspricht auch die Auffassung der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU zur "Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Genehmigungsverfahren vom 26.09.2001 (abgedruckt in ErstZinkahnBielenberg, BauGB, § 9 Rdn. 274). Dort heißt es unter Ziff. 2.3.5: "Von der Gemeinde kann nicht verlangt werden, für alle Bebauungspläne mit Bodenbelastungsverdacht gleichzeitig ein solches Verfahren durchzuführen. Es ist grundsätzlich sachgerecht, wenn die Gemeinde ein Konzept zur Überprüfung der betroffenen Bebauungspläne - Reihenfolge der zu überprüfenden Bebauungspläne unter Berücksichtigung insbesondere des möglichen Gefährdungsgrades der tatsächlichen oder ausgewiesenen Nutzung - erarbeitet und danach die Verfahren zur Überprüfung der Bebauungspläne durchführt." Genau so ist die Beklagte im vorliegenden Fall vorgegangen, in dem sie die fraglichen Grundstücke in ein Altslastenkataster aufgenommen und dort entsprechend ihrer Priorität geordnet hat. Im Ergebnis läßt sich daher eine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung nicht feststellen.

3) Die Schriftsätze der Klägerin vom 22. und 23. September 2003 geben keinen Anlaß, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO). Der Umstand, dass die Tonkuhle H... in einem Zeitungsartikel als "Deponie" bezeichnet worden ist, steht der Feststellung, dass dort im wesentlichen nur Trümmerschutt abgelagert worden ist, nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass dort außer Trümmerschutt auch Bodenaushub verfüllt wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte von (erheblich) die Gesundheit gefährdenden Altlasten i.S.d. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Kenntnis hatte. Im übrigen ergab sich die Verfüllung von Bodenaushub auch schon aus dem Gutachten der G... Ingenieure vom 16.09.1993 (Ziff. 1.11., Bd. II, Bl. 230 d.A.). Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch aus §§ 24 Abs. 2, 4 BBodSchG sind nicht dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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