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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 8 U 103/03
Rechtsgebiete: HOAI, BGB
Vorschriften:
HOAI § 4 | |
BGB § 242 |
Oberlandesgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 4. September 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Mai 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.506,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000,00 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin erbrachte im Auftrag der Beklagten, eines Bauunternehmens, Architektenleistungen für den Neubau einer Produktionshalle mit Verwaltungsgebäude. Sie verlangt von der Beklagten einen Teil des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der HOAI als Resthonorar sowie die Erstattung von Nebenkosten.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.021,96 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 24.484,98 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2002 zu zahlen,
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass sie infolge Unwirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung eine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen könne. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Honorarvereinbarung bestehe nicht.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin müsse sich an der Honorarvereinbarung festhalten lassen. Sie rügt die Auslegung der in dem Architektenvertrag enthaltenen Honoraranpassungsklausel durch das Landgericht. Weiter rechnet sie mit einem Schadensersatzanspruch von 533,79 Euro wegen verspäteter Rechnungsprüfung auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die form und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der Parteien sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die Berufung der Klägerin; diejenige der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.
Die in dem Architektenvertrag vom 22./24. Januar 2001 enthaltene Honorarvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 und 2 HOAI unwirksam. Sie ist zwar schriftlich (§ 126 BGB) bei Auftragserteilung getroffen worden, es fehlt jedoch an einem Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 HOAI. Zu dessen Voraussetzungen (vgl. dazu BGHZ 136, 1, 7 f.) tragen die Parteien nichts vor; Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, sind auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich.
Die Parteien gehen schließlich zutreffend davon aus, dass die gemäss § 4 HOAI erforderliche weitere Voraussetzung für die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, nämlich die Unterschreitung der Mindestsätze, gegeben ist.
Die Klägerin ist infolge der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung berechtigt, ihre Architektenleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.
Die Klägerin ist hinsichtlich ihrer Vergütung nicht an die Honorarvereinbarung der Parteien gebunden. Zwar sind die Grundsätze der Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung, die die Mindestsätze unterschreitet, auch auf eine Honorarvereinbarung übertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind (BGH a.a.O., S. 9 f.). Danach gilt für den Fall, dass die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar vereinbaren, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, dass der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, sich widersprüchlich verhält. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH a.a.O., Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Auflage, § 4 Rdnr. 84 m. w. N.).
Diese vier Voraussetzungen, die kumulativ zusammentreffen müssen, damit der Auftraggeber die Bindungswirkung reklamieren kann, sind hier allenfalls zum Teil gegeben.
Es fehlt schon an einem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin als Auftragnehmerin. Ein solches Verhalten ist im Regelfall zu bejahen, wenn keine besonderen Umstände das Abweichen von der ursprünglich getroffenen Honorarvereinbarung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin darauf, dass die Herstellungskosten und damit die im Hinblick auf ihre Vergütung bedeutsamen anrechenbaren Kosten erheblich gestiegen sind. Ihren erstinstanzlich erhobenen und vom Landgericht zutreffend für unerheblich gehaltenen Einwand, die Mehrkosten seien in Höhe von ca. 53.000, DM darauf zurückzuführen, dass auf Wunsch des Bauherrn teurere Beleuchtungskörper eingebaut worden seien, hat die Beklagte mit der Berufung nicht wiederholt. Entsprechend der Feststellung des Landgerichts ist danach von Herstellungskosten von 1.364.066,30 DM auszugehen; das im Architektenvertrag vereinbarte Pauschalhonorar basiert ausdrücklich auf geschätzten Herstellungskosten von 1.100.000, DM. Schon diese nicht unerhebliche Erhöhung der Kosten schließt ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin aus. Die Änderung muss auch keineswegs ein Ausmaß erreichen, das die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfüllen würde (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O.).
Die Klägerin handelt weiter deshalb nicht widersprüchlich, weil die Beklagte als Auftraggeberin sich selbst gegen die von den Parteien getroffene Honorarvereinbarung wendet. Sie hat nicht einmal das mindestens von ihr zu zahlende Pauschalhonorar von 105.400, DM gezahlt, sondern lediglich 98.600, DM. Die Differenz wird auch nicht dadurch erklärt, dass die Vergütung für die Leistungsphase 9 (3 Prozentpunkte) noch nicht fällig ist. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche bestehen ersichtlich nicht. Ungleich bedeutsamer ist jedoch, dass die Beklagte sich an der von ihr selbst formulierten Honoraranpassungsklausel nicht mehr festhalten lassen will. Sie vertritt nämlich - und das ist ausdrücklich der Inhalt ihres Berufungsangriffs - die Auffassung, dass im Rahmen einer eventuell vorzunehmenden Honoraranpassung lediglich die Herstellungskosten zu berücksichtigen seien, die um mehr als 15 % über die geschätzten Herstellungskosten von 1.100.000,00 DM hinausgehen. Das leitet sie daraus ab, dass eine bis zu 15 % gehende Abweichung der tatsächlichen Herstellungskosten von den der Honorarvereinbarung zugrundegelegten Herstellungskosten für die Honorarermittlung unbeachtlich sein sollte. Diese Auffassung trifft nicht zu. Preisanpassungsklauseln im Bauwesen liegt durchweg die Erwägung zugrunde, dass bestimmte Abweichungen nach oben oder unten im Risikobereich der Vertragsparteien liegen (vgl. etwa die Bestimmungen in § 2 VOB/B); werden diese Grenzen jedoch über oder unterschritten, so hat regelmäßig ein vollständiger Ausgleich zu erfolgen. Der Wortlaut des Vertrages ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall nach dem Willen der Parteien anders sein sollte. Die von der Klägerin ursprünglich mit Schreiben vom 16. Januar 2001 angebotene Vergütungsvereinbarung, die ohnehin nicht eindeutig ergibt, dass die Klägerin bei einer Gesamtanlagensumme von 1.385.000,00 DM sämtliche Architektenleistungen für netto 114.850,00 DM erbringen wollte, ist nicht Vertragsinhalt geworden.
Das Landgericht hat damit auch aufgrund der Sachkunde der Handelsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, die Honoraranpassungsklausel zutreffend ausgelegt (angefochtenes Urteil Seite 6, 1. Absatz). Die von dem erstinstanzlichen Tatrichter vorgenommene Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen kann der Senat gemäß den §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO ohnehin nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Das ist hier nicht der Fall; die Auslegung im angefochtenen Urteil ist nicht nur möglich, sondern zutreffend.
Aufgrund dessen ist festzustellen, dass sich die Beklagte als Auftraggeberin selbst gegen die von den Parteien getroffene Honorarvereinbarung wendet. Dann aber fehlt es auch an einem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin als Auftragnehmerin.
Damit die Bindung an die unwirksame Honorarvereinbarung eintritt, muss die Beklagte weiterhin auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut haben. Auch das ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (vgl. die dem Vertragsschluss vorangehenden Schreiben der Parteien) deuten darauf hin, dass beide Parteien, denen die HOAI und ihr Mindestpreischarakter zweifellos bekannt ist, gezielt auf die Vereinbarung eines pauschalen Honorars hingewirkt haben; der Vertrag ist von der Beklagten formuliert worden.
Dieser Umstand ist bedeutsam für die weitere Voraussetzung der Bindungswirkung, nämlich dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte. Nach allgemeiner Ansicht sind Auftraggeber, die den Mindestsatzcharakter der HOAI aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen kennen, nicht schutzwürdig. Das dürfte auch auf ein offenbar grösseres Bauunternehmen wie die Beklagte, das in der Lage ist, auch umfangreichere Bauaufträge - das Bauvorhaben, für das die Klägerin Architektenleistungen erbracht hat, hatte ein Gesamtvolumen von ca. 4,3 Mio. Euro - auszuführen und dessen geschäftsführende Gesellschafter DiplomIngenieure sind, zutreffen.
Hingegen erscheint es möglich, dass sich die Beklagte auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat. Sie dürfte den an den Bauherrn an sie zu zahlenden Preis auf der Basis der mit der Klägerin getroffenen Honorarvereinbarung kalkuliert haben. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dieser Umstand allerdings dahinstehen.
Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Die Beklagte, die eine Teilklage erhoben hat, hat die Klageforderung hinreichend aufgeschlüsselt (Schriftsatz vom 19. März 2003, S. 5, 6). Dem Einwand, dass die Vergütung für die Leistungsphase 9 noch nicht fällig sei, hat sie dabei ebenfalls Rechnung getragen. Die Schlussrechnung der Klägerin ist des weiteren ersichtlich prüffähig. Die entsprechende Rüge der Beklagten basiert ohnehin im wesentlichen darauf, dass sich die Abrechnung der Klägerin nicht an den im Architektenvertrag zur Vergütung getroffenen Vereinbarungen orientiere. Darauf kommt es aber, wie ausgeführt, nicht an. Im übrigen hat die Klägerin das dargelegt, was für die Schlüssigkeit einer Architektenhonorarklage notwendig ist (vgl. dazu Koeble Baurecht 1997, 191, 194 f.).
Im übrigen streiten die Parteien allenfalls noch um die inhaltliche Richtigkeit der der Klage zugrundeliegenden Schlussrechnung vom 18. Dezember 2002. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten sind nicht begründet Das gilt zunächst für den Einwand, dass die Planungsleistungen hinsichtlich der Heizungsanlage nicht nach der Honorarzone II, sondern nach der Honorarzone I abzurechnen seien. Auf die Erwähnung der Honorarzone I in der Honoraranpassungsklausel des Architektenvertrages kann sich die Beklagte dafür aber nicht berufen; denn diese ist, wie ausgeführt, für die Vergütung der Klägerin nicht mehr von Bedeutung, es ist vielmehr nach den Mindestsätzen der HOAI und den sich nach Maßgabe der Bestimmungen der HOAI ergebenden Honorarzonen abzurechnen. Maßgeblich für die Einstufung in die Honorarzone I oder II ist deshalb § 72 HOAI. Die Honorarzone I betrifft Heizungsanlagen mit direktbeförderten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besonderen Anforderungen. Hier geht es um den Neubau einer Industriehalle mit Bürotrakt. Es drängt sich deshalb auf, dass hier die Honorarzone II gilt, weil es sich um eine Gebäudeheizungsanlage mit besonderen Anforderungen handelt. Das folgt auch aus dem Vergleich mit der Objektliste für Gebäude gemäß § 12 HOAI. Die Industriehalle mit Bürotrakt ist kaum als einfaches Gebäude im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift einzustufen, sondern fällt mindestens unter die in Nr. 2 genannten Bauten.
Streitig sind weiterhin die Nebenkosten (§ 7 HOAI). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI sind sie nach Einzelnachweis abzurechnen. Hier hat die Klägerin für die anlässlich der Ortstermine gefahrenen Kilometer und für die von ihr erstellten Installationspläne derartige Nachweise vorgelegt, die die Beklagte nicht substantiiert bestritten, sondern nur pauschal in Abrede gestellt hat. Ob eine Pauschale von 0,50 € pro gefahrenen Kilometer nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 HOAI zu beanstanden ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich, da die mit der Klage geltend gemachte Teilforderung erst an letzter Stelle auf die Nebenkosten gestützt wird und der Klagebetrag bereits vorher erreicht ist.
Aus alledem folgt weiter, dass die Berufung der Beklagten, mit der sie die Auslegung der Honoraranpassungsklausel durch das Landgericht rügt, keinen Erfolg hat. Auch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geht fehl. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin Handwerkerrechnungen zu spät geprüft habe und dass ihr deshalb ein Skontoabzug nicht mehr möglich gewesen sei. In der Berufungsinstanz geht es nur noch um die Abschlagsrechnung der Firma G... vom 30. August 2001. Ob die Klägerin überhaupt von einer Abschlagsrechnung Skonto einbehalten durfte (§ 16 Nr. 5 VOB/B), kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend dargelegt; denn dazu würde es gehören, dass sie aussführt, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Handwerkerrechnung zwecks Prüfung erhalten hat. Dieser Vortrag ist ihr auch möglich, da sie die geprüfte Schlussrechnung, auf der sich der Eingangsstempel der Klägerin befinden muss, in Händen hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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