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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 8 U 138/07
Rechtsgebiete: EuGVVO
Vorschriften:
EuGVVO Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a | |
EuGVVO Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c | |
EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b | |
EuGVVO Art. 5 Nr. 3 | |
EuGVVO Art. 24 S. 1 |
2) Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auf Grund internationalen Handelsbrauches i.S. von Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. c EuGVVO ist erforderlich, dass nicht nur die Einbeziehung nicht ausgehändigter AGB in den Vertrag durch bloße Bezugnahme, sondern auch die Vereinbarung eines anderen internationalen Gerichtsstandes gerade auf diesem Wege einem internationalen Handelsbrauch entspricht.
3) Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchem Ort die Sachen nach dem Vertrag tatsächlich geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Dies gilt auch für die dem UN-Kaufrecht (CISG) unterliegenden Kaufverträge.
4) Zur Begründung der besonderen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO reicht es zwar aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts durch eine unerlaubte Handlung im Inland schlüssig dargestellt wird und diese Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ist danach aber weder der Handlungsort noch der Erfolgsort im Inland, sondern nur ein Vermögensschaden im Inland eingetreten, so ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht gegeben.
5) Ein international unzuständiges Gericht wird nicht nach Art. 24 S. 1 EuGVVO zuständig, wenn sich der Beklagte hilfsweise auch in der Sache verteidigt.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 20. Dezember 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück vom 22.06.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche geltend.
Die Klägerin ist ein in O... ansässiges Unternehmen, das sich mit dem Fahrzeugbau, der Erbringung von Entwicklungsarbeiten, dem Betriebsmittelbau und der Fertigung von Dachsystemen befasst. Die in B... ansässige Beklagte ist im Bereich der Produktion von Werkzeugen tätig, aus denen Teile für die Serienfertigung namhafter deutscher und internationaler Fahrzeuge gefertigt werden. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten unter dem 11.05.2005 die Lieferung von Zieh, Beschneide, Loch und Nachformwerkzeugen für die Fertigung von Türrahmen (Anlagen K1 u. K 3) und Kotflügeln (Anlagen K 2 u. 4), die im Rahmen des Projektes "NC..." für das Nachfolgemodell des M... "SP..." von der Klägerin (Kotflügel) bzw. der Firma O... in N... (Türrahmen) hergestellt werden sollten. Den Bestellungen waren vorausgegangen eine im Rahmen einer Online-Ausschreibung im Auftrag der Klägerin von den Firmen P... bzw. L... an die Beklagte gerichtete Anfrage vom 05.02.2004 und entsprechende Angebote der Beklagten mit e-Mail vom 23.02.2004, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird. Auf den Bestellungen heißt es u.a. jeweils gleich lautend:
"Bestandteil dieser Bestellung ist die beigefügte Anlage....
Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der K... - Unternehmensgruppe mit Stand Dezember 2003...
Entgegen P 377 Abs. 1 HGB behalten wir uns vor ohne Rechtsfolgen des Rechtsausschlusses Maengelruegen bis zu 4 Wochen nach Annahme der Sendung vorzutragen..."
In den in den Bestellungen in Bezug genommenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen heißt es unter den Abschnitten 292 und 295 wie folgt:
"292 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß etwaiger Kollisionsnormen des deutschen, internationalen Privatrechts, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
.....
295 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Osnabrück als Sitz der AG. Die AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bestellungen nebst den den Bestellungen beigefügten Anlagen sowie auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (K 9) verwiesen.
Die Beklagte nahm die Bestellungen unter dem 19.05.2004 mit folgender jeweils gleich lautender Bemerkung an:
"Bei der Überprüfung der vorliegenden Bestellungen haben wir festgestellt daß der Wert Position 1 "Prozeßentwicklung" der Fertigstellung der Ziehsimulation, Ziehanlage und Methodenplan nicht entspricht, sondern , der Wert der Überprüfung der durch K... beigestellte Prozeßentwicklung gemäß unseren Preisbestätigung "Angebotskalkulationen vom 050204" entspricht..."
Nachdem die Beklagte die Arbeiten zur Fertigung der Werkzeuge in Angriff genommen hatte, wobei die Arbeiten von einem aus zwei Mitarbeitern der Klägerin bestehenden "Projektverfolgungsteam" begleitet wurden, kam es im Frühjahr 2005 zu Verzögerungen in Bezug auf die vereinbarten Termine für die Bearbeitungs- und Fertigungsstände, über deren Gründe die Parteien streiten. Die Klägerin setzte der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2005 Nachfristen für die Lieferung der Kotflügelwerkzeuge bis zum 07.03.2005 und für die Türrahmenwerkzeuge bis zum 11.03.2005. Nachdem diese Fristen verstrichen waren, besichtigten am 13. und 14.04.2005 Mitarbeiter der Klägerin in Begleitung von Mitarbeitern der Firma D... das Unternehmen der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es dabei zu einer eingehenden Untersuchung und Überprüfung der von der Beklagten gefertigten Werkzeugsätze gekommen ist. Anfang Mai 2005 reisten erneut Vertreter der Klägerin zum Firmensitz der Beklagten, um über die Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln. Die Klägerin entsandte zeitgleich unangekündigt zahlreiche Schwerlasttransporter zum Betriebsgelände der Beklagten, um gegebenenfalls die Werkzeuge abholen zu können. Das Angebot der Beklagten, die Werkzeuge zum damaligen Zustand gegen Zahlung eines Betrages von 3.876.338,00 € und Rückgabe der Anzahlungsbürgschaften herauszugeben, nahm die Klägerin nicht an. Nachdem Mitarbeiter der Klägerin das Unternehmen der Beklagten erneut am 20.05.2005 besichtigt hatten, fand am 26.05.2005 eine mehrstündige Telefonkonferenz zwischen Vertretern der Parteien über die Abwicklung des Vertragsverhältnisses statt. Diese Konferenz führte bezüglich der Kotflügelwerkzeuge zu einer unter dem 26.05.2005 von Vertretern beider Parteien unterschriebenen Vereinbarung (K13), in der es auszugsweise wie folgt lautet:
1. Die Kotflügelwerkzeuge...werden am Donnerstag, den 26.05.2005 von der Fa. N... (d.i. die Beklagte) auf deren Kosten organisiert und durchgeführt. Die Übergabe der Werkzeuge erfolgt auf dem Werksgelände der Fa. N... in B...... Fa. N... garantiert die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Werkzeuge sowie der dazugehörigen Dokumentation (z.B. Methodenpläne, Cad Daten etc.), so daß mit diesen oder Anhand derer umgehend Teile gefertigt werden können. K... (d.i. die Klägerin) hat während des Termins am 26.05.2005 die Gelegenheit, die abzuholenden Werkzeuge zu besichtigen. K... ist der Stand der Werkzeuge bekannt, daß die Werkzeuge noch eingearbeitet werden müssen und übernimmt hierfür die Kosten. Die Werkzeuge werden zum erstenmal in die Presse eingebaut und die Arbeiten werden begonnen in Anwesenheit des Technikers der von der Fa. N... beigestellt wird.
2. N... stellt auf Anforderung der K... GmbH einen Techniker zur Erklärung der Kotflügelwerkzeuge über einen Zeitraum von einer Woche zur Verfügung. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt Fa. N....
3. Die Anzahlungsbürgschaften.... werden durch die K... GmbH an Fa. N... übergeben. Fa. K... schickt einen Mitarbeiter mit 10 Schecks in Höhe eines Gesamtbetrages von 989.792, Euro und die Bankbürgschaften im Original zur Fa. N.... Bei der Aufladung eines kompletten Werkzeuges wird ein Scheck (bankbestätigt) der Fa. N... übergeben. Mit Übergabe des fünften Schecks überreicht der Mitarbeiter auch die Bankbürgschaften.
4. Die Türrahmenwerkzeuge werden gemäss den Verträgen... von Fa. N... fertiggestellt. Dies beinhaltet auch die vertraglich vereinbarte Einarbeitung der Werkzeuge auf den Produktionspressen der Fa. O.... N... wünscht einen kontinuierlichen Einarbeitungszeitraum von drei Wochen.
5. - 8.
9. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die bislang aufgetretenen Lieferverzögerung im Hinblick auf Ziff 1 (Kotflügelwerkzeuge) keine Ansprüche von Fa. K... auf Zahlung einer Konventionalstrafe oder sonstigen Verzugsschaden auslöst.
Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle zwischen Firma K... und Firma N... bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Ansprüche endgültig abgegolten und erledigt und diese Regelung gilt ausschließlich für Ansprüche nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung (Kotflügelwerkzeuge).
Entsprechend dieser Vereinbarung sind die Kotflügelwerkzeuge nach Zahlung des vereinbarten Betrages und Aushändigung der Anzahlungsbürgschaften am 27.05.2005 in B... auf Lastwagen verladen und zu dem Betriebssitz der Klägerin verbracht worden. Anschließend wurden die Werkzeuge in die Pressen der Klägerin eingebaut, wobei in dem Zeitraum vom 01. bis 04.06.2005 Mitarbeiter der Beklagten bei der Klägerin waren. Im Auftrag der Klägerin besichtigte der Sachverständige Dipl. - Ing. M... am 8.06. sowie vom 18.06 bis 19.06.2005 die Kotflügelwerkzeuge, um deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit im Sinn der Ziffer 1. der Vereinbarung vom 26.05.2005 zu überprüfen. Er erstellte unter dem 14.10.2005 ein schriftliches Gutachten, nach dessen Ergebnis die Werkzeuge nicht vollständig angeliefert worden seien und mit ihnen nach Einrichten der Presse nicht kontinuierlich ohne größere Mängel Vorserienteile gefertigt werden könnten. Es seien an den Werkzeugen zur Fertigstellung und Fertigung von Serienteilen noch umfangreiche Arbeiten nötig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (K 15) verwiesen.
Auch bezüglich der Fertigung der Türrahmenwerkzeuge, die die Beklagte nach Ziff. 4 der Vereinbarung vom 26.05.2005 fertig stellen sollte, wurde nach Telefonaten von Vertretern der Parteien unter dem 08.07.2005 eine Aufhebungsvereinbarung (K 14) getroffen, die auszugsweise wie folgt lautet:
1. Für alle offenen Forderungen seitens der Fa. N... erhält Fa. N... am nächsten Tag nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung die vereinbarte Zahlung von 770.000, Euro mittels Banküberweisung an:
2. Die Türrahmenwerkzeuge ....werden....von der Fa. N... an die K... GmbH in O... ausgeliefert. Der Transport wird durch Fa. N... auf deren Kosten organisiert und durchgeführt.... Fa. N... garantiert die Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit der Werkzeuge, sowie der dazugehörigen Dokumentation (z.B. Methodenpläne, Cad Daten etc.), so daß mit diesen oder anhand derer umgehend Teile gefertigt werden können....Fa. N... führt die Einarbeitung in O... Pressen nicht aus.
3. N... stellt auf Anforderung der K... GmbH einen Techniker zur Erklärung der Türrahmenwerkzeuge über einen Zeitraum von einer Woche zu Verfügung. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt die Fa. N....
4. Nach Übergabe der Werkzeuge gemäß Ziffer 2 erhält Fa. N... eine Restzahlung von 1.196.189, Euro (sh. Anhang).
5. Die Anzahlungsbürgschaften.... werden durch die K... GmbH an Fa. N... im Original vor der Werkzeugauslieferung zurückgegeben. Mit dieser Vereinbarung ist der Punkt 4 vom Besuchsprotokoll vom 26.5.05 ungültig.
6. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die bislang aufgetretenen Lieferverzögerung im Hinblick auf Ziffer 2 keine Ansprüche von Fa. K... auf Zahlung einer Konventionalstrafe oder sonstigen Verzugsschaden auslöst.
7. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle zwischen Firma K... und Firma N... bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Ansprüche endgültig abgegolten und erledigt und diese Regelung gilt ausschließlich für Ansprüche dieser Vereinbarung.
Nachdem in der Folgezeit der Fertigungsstand der Türrahmenwerkzeuge wiederholt im Betrieb der Beklagten sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten festgestellt und protokolliert worden war, lieferte die Beklagte die Türrahmenwerkzeuge in der Zeit vom 16. bis 29. August 2005 zu der Firma O... in N.... Dort erläuterten Mitarbeiter der Beklagten die Werkzeuge in der Zeit vom 01.09. bis 06.09.2005. Im Auftrag der Klägerin besichtigte der Sachverständige Dipl. - Ing. M... am 25.26.08, 14.09., 29.09. und 15.12.20005 die Türrahmenwerkzeuge, um deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit im Sinn der Ziffer 2. der Vereinbarung vom 08.07.2005 zu überprüfen. Er erstellte unter dem 14.04.2006 ein schriftliches Gutachten, das zu dem gleichen Ergebnis kommt wie das Gutachten vom 14.10.2005 betreffend die Kotflügelwerkzeuge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (K 16) verwiesen.
Nachdem die Klägerin auf der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen Dipl. - Ing. M... die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 03.08.2006 im Wege des Schadensersatzes zur Zahlung eines Betrages von 1.985.440,00 € für die Kosten zur Herstellung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Werkzeuge sowie für die Kosten zur Nacharbeitung der Werkzeuge aufgefordert hatte, hat sie mit ihrer vor dem Landgericht Osnabrück erhobenen Klage die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 2.019.440,00 € geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Beklagte sowohl auf Grund der Vereinbarungen vom 26.05 und 08.07.2005 als auch nach Deliktsrecht zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet sei. Aus Gründen, die die Beklagte zu vertreten habe, sei es zu Verzögerungen bei der Herstellung der Werkzeuge gekommen. Die Beklagte habe schließlich ihre Arbeiten eingestellt, um Druck auf die Klägerin auszuüben. Es sei erst im Zuge von vielfältigen Verhandlungen unter teilweiser Einbeziehung des der Firmen D... und O... zum Abschluss der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 gekommen, um eine Eskalation zu vermeiden. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten bei der Besichtigung der Werkzeuge festgestellt, dass die Werkzeuge nicht voll funktionsfähig gewesen seien und mit ihnen keine mangelfreien Teile hätten hergestellt werden können. Kurz vor Abschluss der Vereinbarungen habe die Beklagte keine Besichtigung der Werkzeuge mehr zugelassen. Dieser Umstand habe die Klägerin veranlasst, auf die Aufnahme der Garantien in den Vereinbarungen zu bestehen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte in den genannten Vereinbarungen die selbständige Garantie dafür übernommen, dass die sowohl die Kotflügel - als auch die Türrahmenwerkzeuge vollständig und in der Weise funktionsfähig seien, dass mit ihnen umgehend Vorserienteile gefertigt werden könnten. Dieses selbständige Garantieversprechen sei nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. - Ing. M... unzutreffend. Damit sei gleichzeitig der Tatbestand des Betruges erfüllt, weil der Geschäftsführer der Beklagten vor Abschluss der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 vorgegaukelt habe, dass die Werkzeuge den in den Vereinbarungen abgegebenen Garantien entsprächen. Auf eine nicht rechtzeitige Mängelrüge könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil es sich bei den zwischen den Parteien getroffenen Verträgen um Werkverträge gehandelt habe und der Klägerin weder bei den Vorbesichtigungen noch bei der Abholung bzw. Anlieferung der Werkzeuge bekannt oder erkennbar gewesen sei, dass die Werkzeuge nicht vollständig und für eine Teilefertigung nicht funktionsfähig gewesen seien. Die Beklagte sei daher zum Schadensersatz in dem mit Schreiben vom 03.08.2006 genannten Umfang verpflichtet. Zusätzlich habe sie die Kosten des Sachverständigen in Höhe von 34.000,00 € netto zu tragen.
Das Landgericht Osnabrück sei sowohl nach Art. 23 EuGVVO als auch nach Art. 5 EuGVVO für die Klage international zuständig. Die entsprechende Gerichtsstandklausel sei durch die Bezugnahme auf den Bestellungen wirksam in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis einbezogen worden. Außerdem habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin im Internet einzusehen. Darauf sei sie hingewiesen worden. Dies entspreche einem in der Automobilbranche üblichen Handelsbrauch. Schließlich habe die Klägerin ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen u.a auch der Beklagten mit e-Mail vom 11.06.2004 übersandt. Die Werkzeuge hätten im Übrigen am Geschäftssitz der Klägerin bzw. der von ihr bestimmten Drittunternehmen ausgeliefert und dort für den Produktionsprozess vorbereitet werden müssen. Der Schaden, der durch die von den Vertretern der Beklagten begangene unerlaubte Handlung verursacht worden sei, sei zudem am Geschäftssitz der Klägerin entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.019.440,00 € nebst 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorweg die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück gerügt. Dazu hat sie vorgetragen, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden seien. Dafür sei eine Übergabe dieser Bedingungen erforderlich, die nicht erfolgt sei. Im Übrigen habe sie vor Vertragsschluss keine Kenntnis von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehabt und auch nicht die e-Mail der Klägerin vom 11.06.2004 erhalten. Die von der Klägerin behauptete Zurverfügungstellung der Einkaufsbedingungen stelle keinen Handelsbrauch dar. Der Erfüllungsort für die von ihr zu erfüllende vertragliche Verpflichtung sei ihre Betriebsstätte in B..., da die Werkzeuge dort in Anwesenheit von Mitarbeitern der Klägerin nach Prüfung der Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit auf Lkw der Klägerin verladen und nach Zahlung der vereinbarten Beträge auf Risiko der Klägerin nach Deutschland transportiert worden seien. Der Vortrag der Klägerin zum Betrugsvorwurf sei im Übrigen völlig unsubstantiiert und entspreche nicht den Tatsachen.
In der Sache hat die Beklagte hilfsweise die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sowohl zum Grund als auch zur Höhe bestritten. Sie hat vorgetragen, dass die Werkzeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 einen Fertigungsgrad von ca. 80 % gehabt hätten und mit ihnen Teile hätten hergestellt werden können. Es hätten lediglich Feinjustierungen bzw. Feinabstimmungen gefehlt. Diesen Zustand der Werkzeuge habe die Klägerin gekannt. Denn ihre Vertreter hätten sowohl bei dem Besuch am 13.14.04.2005 als auch bei dem Besuch am 20.05.2005 die Werkzeuge eingehend untersucht und den genannten Fertigungsgrad festgestellt. Im Übrigen hätten die Mitarbeiter der Klägerin bei der Abholung der Werkzeuge diese auf Vollständigkeit geprüft und überprüft, ob mit ihnen Teile hätten hergestellt werden können. Vor Abholung der Türrahmenwerkzeuge sei der Klägerin der Zustand der Werkzeuge außerdem durch die mehrfachen protokollierten Überprüfungen bekannt gewesen. Unter diesen Umständen sei mit der in den von der Klägerin vorformulierten Vereinbarungen übernommenen Garantie aus Sicht der Beklagten nur eine Gewährleistung für den der Klägerin bekannten Zustand der Werkzeuge abgegeben worden, die allenfalls als unselbständiges Garantieversprechen anzusehen sei. Aus dieser Gewährleistung könne die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden. Denn sie treffe zu. Die Werkzeuge hätten nach dem Einbau in die Pressen bei der Klägerin bzw. der Firma O... und der Feinabstimmung in Gegenwart von Mitarbeitern der Beklagten einwandfrei funktioniert. Mit ihnen hätten mangelfreie Teile hergestellt werden können. Insoweit hat die Beklagte die Feststellungen des Sachverständigen Dipl. - Ing. M... in seinen Gutachten bestritten und gerügt, dass es sich um ein Beweis vereitelndes Privatgutachten handele, in dem der Sachverständige in unzulässiger Weise eine Auslegung der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2007 vorgenommen habe.
Schließlich hat die Beklagte sich darauf berufen, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Mängel nicht rechtzeitig gerügt und ihr keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.06.2007 seine Zuständigkeit bejaht und die Klage abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter verfolgt und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Osnabrück begehrt.
Die Klägerin rügt, dass das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen habe und das angefochtene Urteil deswegen eine Überraschungsentscheidung darstelle. Dazu trägt sie vor, dass das Landgericht in Ziff. 5 seiner prozessleitenden Verfügung vom 07.03.2007 den Hinweis erteilt habe, dass Sachvortrag zu den der Vereinbarung vom 26.05.2005 vorangegangenen Umständen und Geschehensabläufen nicht erforderlich sei und zu verstehen gegeben habe, dass es letztlich nur um die Auslegung der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 ginge. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2007 habe das Gericht nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür erkennen lassen, dass es auf die Geschehensabläufe vor Abschluss der Vereinbarungen abstellen würde. Gleichwohl habe das Landgericht in dem angefochtenen Urteil Streit entscheidend gerade auf die den Vereinbarungen vorausgegangenen Geschehensabläufe und Umstände abgestellt und diese verfahrensfehlerhaft als unstreitig behandelt. Dadurch habe das Landgericht das rechtliche Gehör verletzt und das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Klägerin zu den Handlungs- und Geschehensabläufen vor Abschluss der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 nicht zur Kenntnis genommen.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen zu den Handlungs- und Geschehensabläufen vor Abschluss der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 sowie zu dem Zustandekommen dieser Vereinbarungen. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die Beklagte in den genannten Vereinbarungen in Bezug auf die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Werkzeuge ein selbständiges Garantieversprechen abgegeben habe, das nicht zutreffe. Sie rügt insoweit, dass das Landgericht bei der gegenteiligen Auslegung der Vereinbarungen nicht deren eindeutigen Wortlaut beachtet und gegen Denkgesetze verstoßen habe. Im Übrigen trägt die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass es keiner Mängelrüge und Fristsetzung zur Nachbesserung bedurft hätte.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.019.440,00 € nebst 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21.08.2006 zu zahlen,
hilfsweise
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Osnabrück zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt, dass die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung ihr erstinstanzliches Vorbringen nur wiederholt habe und die Berufungsbegründung deswegen nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Sie erhebt weiterhin unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens die Rüge der internationalen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte.
Im Übrigen verteidigt die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin muss zur Abweisung der Klage als unzulässig führen.
Im Einzelnen gilt folgendes:
A) Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen einer nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung unzulässig.
Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs und Verteidigungsmittel nach § 513 Abs. 2 zuzulassen sind, enthalten. Damit bleiben diese Voraussetzungen für eine Berufungsbegründung nur wenig hinter den Voraussetzungen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO zurück. Wie dort ist deshalb in Übereinstimmung mit dem bis zum Inkrafttreten der ZPO Reform am 01.01.2002 geltenden Recht die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH NJW 2003, 2532 f.).
Diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Zwar enthält die Berufungsbegründung - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - zahlreiche Wiederholungen des erstinstanzlichen Vorbringens. Das ist aber unschädlich. Denn die Berufungsbegründung erschöpft sich nicht allein darin, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, sondern enthält in mehrfacher Hinsicht die nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil. So hat die Klägerin ausdrücklich Verfahrensfehler des Landgerichts, eine fehlerhafte Würdigung des Tatsachenvortrages in Bezug auf Auslegung der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Vorschrift des § 377 HGB gerügt. Damit hat sie deutlich gemacht, in welchen Punkten sie das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
B) Das Landgericht Osnabrück ist für die von der Klägerin erhobene Klage international nicht zuständig. Dies muss zur Abweisung der Klage als unzulässig führen.
I) Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist auch in höheren Rechtszügen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH WM 1987, 1089 = NJW 1987, 3081). § 513 Abs. 2 ZPO betrifft nur die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit und steht einer solchen Prüfung im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., Rz.8 zu § 513 ZPO m.w.N.).
II) Das Landgericht Osnabrück ist international weder aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung noch gesetzlich oder kraft rügeloser Einlassung zuständig.
1) Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs.1 der EG-Verordnung Nr. 442001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO) sind Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU haben, vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Für Klagen gegen die in B... ansässige Beklagte sind damit grundsätzlich die spanischen Gerichte zuständig.
2) Zwischen den Parteien ist keine davon abweichende wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Die Voraussetzungen des Art.23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO, der für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO begründete allgemeine Zuständigkeit ausschließt, sind in Bezug auf die Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit in Ziffer 295 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin nicht erfüllt.
a) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien in Bezug auf die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Ziffer 295 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung oder eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung i.S. von Art. 23 Abs.1 S. 3 Buchstabe a) EuGVVO getroffen haben.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. von Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO vorliegen, ist davon auszugehen, dass angesichts der möglichen Folgen einer Gerichtsstandsvereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen eng auszulegen sind. Da Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO hierfür eine "Vereinbarung" verlangt, ist in erster Linie zu prüfen, ob die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Klausel tatsächlich Gegenstand der Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH NJW 1977, 494 zu der gleich lautenden Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar die Bezugnahme in den Formen des Art. 23 Abs.1 GVG auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie hier ihrerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, ausreichen (vgl. BGH WM 1994, 1088 = NJW 1994, 2699. BGH NJW 1996, 1819 jeweils zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ), wobei es grundsätzlich keines besonderen Hinweises auf die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rz. 38 zu Art. 23 EuGVVO. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Rz 86 zu Art. 23 EuGVVO). Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die Zustimmung der anderen Partei, zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, a.a.O.).
Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bieten in dem genannten Sinne keine Gewähr dafür, dass die Beklagte der Zuständigkeitsregelung in Ziffer 295 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt hat.
Zwar enthielten die von der Beklagten angenommenen und durch ihre Unterschrift bis auf eine nicht die Zuständigkeitsregelung betreffende Änderung angenommenen Bestellungen der Klägerin ausdrücklich den Hinweis, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil sind. Dies reicht aber nicht aus, um feststellen zu können, dass die Beklagte ihre Zustimmung zu der in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung erteilt hat. Denn dafür ist erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen. Erst damit ist gewährleistet, dass die Beklagte der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat, und sind die strengen Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchstabe a) EuGVVO erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf WM 2000, 2192 ff., 2193 zu Art. 17 EuGVÜ. Kropholler, a.a.O., Rz. 35 zu Art. 23 EuGVVO.
Die Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1994, 2699. NJW 1996, 1819) rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Soweit der BGH eine ausdrückliche Bezugnahme auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann für ausreichend angesehen hat, wenn der Vertragspartner bei normaler Sorgfalt von den die Gerichtsstandsvereinbarung umfassende Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen konnte, ging es jeweils um die Anforderungen an die Bezugnahme und nicht um die Frage, ob die betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner vorliegen müssen.
Der BGH (WM 2002, 442 ff., 444) hat zudem bei Verträgen, die dem UN-Kaufrecht (CISG) unterliegen, die Auffassung vertreten, dass die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die vertraglichen Vereinbarungen voraussetzt, dass der Verwender seinem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unaufgefordert übersendet oder anderweitig zugänglich macht.
Diese Rechtsprechung gilt auch für den vorliegenden Fall. Denn einmal handelt es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen um "Kaufverträge über Waren" i.S. von Art. 1 Abs. 1 CISG. Dies folgt daraus, dass die Beklagte auf Grund der Bestellungen der Klägerin die Werkzeuge im Wesentlichen aus eigenen Mitteln herstellen und an die Klägerin liefern sollte. Solche Werklieferungsverträge sind aber gemäß Art. 3 Abs. 1 CISG Kaufverträgen i.S. von Art. 1 Abs. 1 CISG gleichzusetzen (vgl. Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, CISG,4. Aufl., Rz. 24 zu Art. 1 CISG u. Rz. 6 zu Art. 3 CISG)). Dafür, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 CISG, d.h. ein Überwiegen der Ausführung von Arbeiten durch den Lieferanten, vorliegt, ist nichts ersichtlich und nichts von der beweispflichtigen Klägerin (vgl. Ferrari, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 3 CISG) dargetan. Soweit sich die Beklagte nach den Ziff. 2 bzw. 3 der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 verpflichtet hatte, Techniker zur Erklärung der Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, handelt es sich erkennbar um eine Nebenpflicht, die hinter der Pflicht der Beklagten, die Werkzeuge herzustellen und zu liefern, keinen überwiegenden Anteil an den Pflichten der Beklagten hat.
Zum anderen gilt der Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts nach Ziffer 292 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin nur, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind (vgl. Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 6 CISG). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist aber gerade unter Anwendung des UN-Kaufrechts zu prüfen.
Im Übrigen sind ausdrückliche mündliche und schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung übersandt (vgl. EuGH a.a.O.) oder ihr Abdruck in einem dem Vertragspartner möglicherweise sogar vorliegenden früheren Auktionskatalog nicht besonders mitgeteilt wurden (vgl. BGH NJW 1996, 1819 f.). Darüber hinaus entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass ein schriftlicher Vertragsschluss unter Bezugnahme auf ein früheres Angebot, das seinerseits auf die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, nur dann den Anforderungen de Art. 23 Abs.1 S.3 Buchtstabe a) EuGVVO genügt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem anderen Vertragspartner tatsächlich zugegangen sind (vgl. Kropholler, a.a.O., Rz.36 zu Art. 23 EuGVVO. Geimer/Schütze, a.a.O. Rz 87 zu Art. 23 EuGVVO).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht genügt, eine hinreichend deutliche Zustimmung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung bereits dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner des Verwenders Gelegenheit hatte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzufordern und sich dadurch über ihren Inhalt zu informieren. Erforderlich ist vielmehr, dass der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Vertragspartner des Verwenders vorliegt.
Es steht im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht fest, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 11.19.05.2004 vorlagen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie der Beklagen ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit e-Mail vom 11.06.2004 übersandt habe, ist dies unbeachtlich. Denn selbst wenn diese von der Beklagten bestrittene Behauptung zuträfe, ergibt sich daraus nicht, dass der Beklagten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen bereits im Zeitpunkt des Vertragschlusses vorlagen. Gleiches gilt, soweit in der Anfrage der Klägerin an die Firma L... mit Schreiben vom 05.02.2004 (Anlage K 20) darauf hingewiesen worden ist, dass den abzugebenden Angeboten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin zugrunde zu legen sind. Denn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin waren unstreitig dem Schreiben nicht beigefügt.
Im übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten während der früheren Zusammenarbeit mit ihr, die nach dem Schreiben der Beklagten vom 11.04.2005 (Anlage B 16) 20 Jahre lang gedauert haben soll, vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin i.S. von Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchstabe b) EuGVVO in einer Form Vertragsbestandteil geworden ist, die den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten entspricht.
b) Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchstabe c) EuGVVO auf Grund internationalen Handelsbrauchs zustande gekommen.
Die von dem Landgericht auf Grund eigener Sachkunde (§ 114 GVG) angenommene Branchenüblichkeit der Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen in der Automobilindustrie im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Hersteller und Zulieferer reicht dafür nicht aus. Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchstabe c) EuGVVO wäre vielmehr erforderlich, dass nicht nur die Einbeziehung nicht ausgehändigter Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag durch bloße Bezugnahme, sondern auch die Vereinbarung eines anderen internationalen Gerichtsstandes gerade auf diesem Weg einem internationalen Handelsbrauch entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 2195). Das hat aber das Landgericht nicht auf Grund eigener Sachkunde festgestellt. Dafür ist im Übrigen nichts ersichtlich und nichts von der Klägerin substantiiert dargetan worden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Zurverfügungstellung ihrer Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf ihrer Homepage stelle in der Automobilbranche einen Handelsbrauch dar, hat sie damit nicht verdeutlicht, dass ein internationaler Handelsbrauch besteht, dass auf diesem Weg die Vereinbarung eines internationalen Gerichtsstandes zustande kommt.
3) Eine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b) EuGVVO ist im vorliegenden Fall nicht begründet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Erfüllungsort für die Hauptpflicht der Beklagten aus den von der Klägerin aufgegebenen Bestellungen der Geschäftssitz der Klägerin sein sollte.
Nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b) EuGVVO ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen in Abkehr von der Tessili - und de Bloos - Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Kropholler, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 5 EuGVVO) prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchem Ort die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes hat demnach nach einem rein faktischen Kriterium zu erfolgen und gilt für sämtliche Klagen aus dem Kaufvertrag, d.h. auch für die hier vorliegende Schadenersatzklage wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten (vgl. Kropholler, a.a.O., Rz. 27 und 45 zu Art. 5 EuGVVO). Von der Regelung des Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b) EuGVVO werden dabei auch die dem UN - Kaufrecht (CISG) unterliegendem Kaufverträge erfasst (vgl. Kropholler, a.a.O., Rz. 38 zu Art. 5 EuGVVO). Die Regelung gilt daher auch im vorliegenden Fall für die vertraglichen Pflichten der Beklagten aus den Bestellungen der Klägerin. Denn dabei handelt sich um Werklieferungsverträge, für die die Bestimmungen des UN Kaufrechts gelten (vgl. die Ausführungen zu Ziff. B II 2 a).
a) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der faktische Erfüllungsort für die Lieferung der Kotflügelwerkzeuge der Geschäftssitz der Beklagten in B.... Denn nach Ziff. 1) der Vereinbarung vom 26.05.2005 sollten diese Werkzeuge vor ihrem Transport nach O... der Klägerin am Geschäftssitz der Beklagten übergeben werden, wobei nach Ziff. 3) der Vereinbarung bei der Aufladung eines kompletten Werkzeuges von den 10 zur Zahlung des vereinbarten Betrages von 989.792,00 € von einem Mitarbeiter der Klägerin mitgebrachten Schecks jeweils ein bankbestätigter Scheck der Beklagten übergeben werden sollte. Unstreitig ist auch entsprechend verfahren worden. Daraus folgt, dass die Kotflügelwerkzeuge rein faktisch am Geschäftssitz der Beklagten an die Klägerin geliefert worden sind.
Soweit nach Ziff. 2) der Vereinbarung vom 26.05.2005 die Beklagte verpflichtet war, auf Anforderung der Klägerin einen Techniker zur Erklärung der Kotflügelwerkzeuge über einen Zeitraum von einer Woche auf eigenen Kosten zur Verfügung zu stellen, und entsprechend verfahren wurde, hat dies keinen Einfluss auf die Bestimmung des Erfüllungsortes. Denn nach Ziff. 1) der Vereinbarung war die dafür maßgebliche Haupflicht der Beklagten die Übergabe der Werkzeuge an die Klägerin an ihrem Geschäftssitz.
b) Gleiches gilt auch für die Lieferung der Türrahmenwerkzeuge.
Zwar sollten diese Werkzeuge nach Ziff. 2) der Vereinbarung vom 08.07.2005 an die Klägerin geliefert werden. Tatsächlich ist aber anders verfahren worden. Die Beklagte hat insoweit im ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen, dass auch die Türrahmenwerkzeuge im August 2005 vor ihrem Transport zu der Firma O... der Klägerin an dem Geschäftssitz der Beklagte in B... übergeben worden sind. Dieses Vorbringen hat die Klägerin weder im ersten Rechtszug noch mit ihrer Berufungsbegründung substantiiert bestritten. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Lieferung der Türrahmenwerkzeuge der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b) EuGVVO der Geschäftssitz der Beklagten in B.... Denn nach der erfolgten Lieferung ist der tatsächliche Auslieferungsort maßgebend, wenn der Käufer - wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat - die Lieferung an diesem Ort als vertragsgemäß angenommen hat.
Im Übrigen sollte die Beklagte nach Ziff.2) der Vereinbarung vom 08.07.2005 die Türrahmenwerkzeuge auf eigene Kosten über ein von ihr ausgewähltes Transportunternehmen an die Klägerin bzw. an die Firma O... liefern. Bei einem solchen Versendungskauf ist - wenn wie hier das UN Kaufrecht anwendbar ist - der Lieferort im Zweifelsfall dem Art. 31 CISG zu entnehmen (vgl. Kropholler, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 5 EuGVVO m.w.N.). Danach ist bei einer Versendung der Ware nach Art. 31 Buchstabe a) CISG der Ort maßgebend, an dem der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer übergibt. Dies war aber unstreitig der Geschäftssitz der Beklagten.
4) Schließlich ist im vorliegenden Fall auch keine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3. EuGVVO begründet.
Zwar genügt zur Begründung der Zuständigkeit deutscher Gerichte, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts durch eine unerlaubte Handlung im Inland behauptet wird und diese Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es reicht daher der schlüssige Vortrag der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen aus (vgl. BGH NJW 1987, 592 ff., 594. Kropholler, a.a.O., Rz. 94 zu Art. 5 EuGVVO). Solch ein schlüssiger Vortrag der Klägerin, der eine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen könnte, liegt aber nicht vor.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Geschäftsführer (Generaldirektor) der Beklagten habe bei Abschluss der Vereinbarungen vom 26.05. und 08.07.2005 wider besseren Wissens den Verhandlungsführern der Klägerin vorgetäuscht, dass die Werkzeuge den in den Verhandlungen abgegebenen Garantien entsprächen, hat sie diese Behauptung nicht näher substantiiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, vom welchen Fertigungsstand der Werkzeuge die Verhandlungsführer beider Parteien bei Abschluss der Vereinbarungen ausgegangen sind. Die von der Beklagten abgegebene Garantie war insoweit auslegungsfähig. Eine bewusste Täuschung der Verhandlungsführer der Klägerin über den Fertigungsstand der Werkzeuge kann somit nicht festgestellt werden, zumal die Klägerin die Möglichkeit hatte, die Vollständigkeit der Werkzeuge und ihren Fertigungsstand vor Abschluss der Vereinbarungen zu überprüfen.
Im Übrigen fehlt es an der weiteren - zuständigkeitsbegründenden - Voraussetzung, dass das schädigende Ereignis im Inland eingetreten ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 1997, 459. NJW 1995, 1881 ff., 1882) der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges (Erfolgsort) sein. Weder daraus noch aus der Formulierung in Art 5 Nr. 3 EuGVVO lässt sich aber entnehmen, dass als Ort des schädigenden Ereignisses jeder Ort in Frage kommt, an dem sich irgendeine Schadensfolge verwirklicht hat (vgl. BGH, a.a.O.). Insbesondere eröffnet nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Nachweise bei Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Rz. 26 und 27 zu Art. 5 EuGVVO) der Ort des reinen Vermögensschadens keine internationale Zuständigkeit. Im vorliegenden Fall ist aber die von der Klägerin behauptete unerlaubte Handlung nach ihrem Vorbringen tatbestandsmäßig schon am Geschäftssitz der Beklagten in B... begangen und dort vollendet worden. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin ist die von ihr behauptete Irreführung schon im Laufe der Verhandlungen am Geschäftssitz der Beklagten eingetreten. Die nach ihrem Vortrag nicht den Garantieversprechen entsprechenden Werkzeuge wurden ihr schon dort Zug um Zug gegen Bezahlung der vereinbarten Beträge übergeben. Bei der Klägerin selbst ist nach ihrem Vorbringen nur ein Vermögensschaden in Form der Belastung mit Nachbesserungskosten eingetreten. Die Beschädigung des Eigentums der Klägerin oder anderer absoluter Rechte durch die von der Klägerin behauptete unerlaubte Handlung ist dagegen nicht ersichtlich und nicht von der Klägerin dargetan worden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass das von ihr behauptete schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten ist.
5) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist schließlich auch nicht nach Art. 24 S. 1 EGVVO wegen rügeloser Einlassung der Beklagten gegeben.
Nach Art. 24 S. 1 EuGVVO wird ein international unzuständiges Gericht nicht dann zuständig, wenn sich der Beklagte hilfsweise auch in der Sache verteidigt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 24 EuGVVO m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die Beklagte hat im ersten Rechtszug - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 15.12.2006 ergibt - vorweg als erstes die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit erhoben und ausdrücklich erklärt, dass die Einlassung zur Sache nur hilfsweise erfolgen werde. Auch im Berufungsverfahren hat sie sich - nach der Rüge der fehlenden Zulässigkeit der Berufung - in erster Linie auf die Zuständigkeitsrüge berufen.
Es verbleibt somit bei der internationalen Zuständigkeit spanischer Gerichte.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 18.12.2007 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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