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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 8 U 152/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 781 |
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil Im Namen des Volkes
Verkündet am 30. September 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000, €.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Behinderung des Zugangs zu landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken aufgrund des Umbaus von zwei Bahnübergängen.
Der Kläger ist u.a. Pächter von zwei als Ackerland landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (Ch ... a und b) zur Größe von 28,35 ha und von zwei Privatwegen im Bereich Bunde - Ch .... Die Privatwege, über die der Kläger von seinem Hof auf dem kürzesten Weg zu den Grundstücken gelangen kann, kreuzen eine von Leer nach Groningen führende Eisenbahntrasse, die im Jahre 2001 von der Beklagten saniert worden ist. Vorher konnten Züge auf der Trasse in einigen Teilbereichen nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 40 km/h fahren, während nach der Sanierung Zuggeschwindigkeiten von bis zu 80 km/h möglich sind. Die Beklagte versah unter Berufung auf die Eisenbahn - Bau - und Betriebsordnung (EBO) wegen der damit verbundenen Gefahren die vorher unbeschrankten Überwege auf beiden Seiten jeweils mit abschließbaren Hecktoren. Die Beklagte trat mit den betroffenen Eigentümern und Pächtern in Verhandlungen über eine Entschädigung wegen der mit den Umbaumaßnahmen verbundenen Erschwernisse bei der Überquerung der Bahntrasse. In diesem Zusammenhang erstellte der Agr. Ing. H ... im Auftrag der Beklagten unter dem 12.6.2001 ein Gutachten, in dem er die durch den zusätzlichen Zeitaufwand bei der Überquerung der Bahntrasse verursachten Mehrkosten unter Kapitalisierung auf 25 Jahre u.a. für das eine Grundstück (Ch ... a) auf 97.500, DM und für das andere Grundstück (Ch ... b) auf 52.500, DM schätzte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Gleichzeitig betrieb der Kläger zusammen mit weiteren Antragstellern ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, mit dem im Wege einer einstweiligen Anordnung die Fortführung der Bauarbeiten an der Eisenbahntrasse bis zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses verhindert werden sollte. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 14.12.2001 (7 B 3170/01), auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nachdem die Beklagte unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt hatte, hat der Kläger den von dem Sachverständigen H ... errechneten Betrag von insgesamt 76.693,78 € (150.000, DM) als Schadensersatz geltend gemacht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass durch den Umbau der beiden Bahnübergänge mit dem damit verbundenen erhöhten Zeitaufwand für die Überquerung der Bahntrasse von jeweils 4 min gegenüber vorher 17 sec ein schwerwiegender und rechtswidriger Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb vorliege. Dieser erhöhte Zeitaufwand könne durch den Einbau einer automatisch zu öffnenden Schranke vermieden werden, ohne dass der Sicherungszweck der Schrankenanlage dadurch vermindert werde. Über die für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Bahnübergänge könne er nur mit großem Zeitverlust und erhöhten Transportkosten von dem Hof zu den beiden gepachteten Grundstücken gelangen. Außerdem sei die Überquerung der Bahntrasse nach Aufschließen der Hecktore mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden. Auf die Vorschriften der EBO könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da es sich dabei nur um eine interne Verwaltungsvorschrift handele. Außerdem habe die Beklagte eine Entschädigung grundsätzlich zugesagt und zur Höhe des Schadens das Gutachten von dem Sachverständigen H ... eingeholt. Dieser habe den durch den Bau der verschließbaren Schrankenanlage verursachten Schaden zutreffend ermittelt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.693,78 € nebst 5 % Zinsen über de Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und zukünftig noch entsteht, dass die Beklagte die jetzt vorhandenen Schrankenanlagen errichtet hat anstatt von zwei Schrankenanlagen, die das gleichzeitig Öffnen und Schließen beider Schranken durch den Kläger von jeweils einer Seite des Übergangs aus erlaubt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass durch die aufgrund der EBO gebotene Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren kein betriebsbezogener und rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vorliege. Das habe auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2001 festgestellt. Der Kläger und seine Verpächterin hätten außerdem die Benutzungsbedingungen für die Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren anerkannt. Darüber hinaus könne der Kläger ohne größeren Zeitaufwand über die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Bahnübergänge zu den gepachteten Flächen gelangen. Im übrigen hat die Beklagte mit der Begründung, dass die Schadensermittlung des Sachverständigen H ... falsch und übersetzt sei, die Schadenshöhe bestritten.
Das Landgericht hat mit dem am 7.05.2004 verkündeten Urteil der Klage nur hinsichtlich des Hilfsantrages stattgegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die form - und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter verfolgt.
Die Beklagte macht einmal geltend, dass bezüglich des bereits entstandenen und bezifferbaren Schadens kein Feststellungsinteresse gegeben sei. Im übrigen trägt sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass durch die Sicherung der Bahnübergänge mittels der abschließbaren Hecktore weder ein betriebsbezogener noch ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vorliege.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht in dem im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Umfang kein Feststellungsanspruch zu. Denn abgesehen davon, dass für den schon entstandenen und bezifferbaren Schaden des Klägers kein Feststellungsinteresse gegeben ist, hat der Kläger wegen der Erschwernisse, die mit der Sicherung der Bahnübergänge durch die abschließbaren Hecktore verbunden sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz.
I) Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb zu.
1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 29, 65 ff, 74; BGHZ 55, 153 ff, 161; 86, 152, ff. 156) kommt eine Haftung für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb nur in Betracht, wenn der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft. Ein derart begrenzter Eingriff liegt nicht vor, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein (vgl. BGH NJW 2003, 1040/1041).
Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt durch die Sicherung der beiden Bahnübergänge an den Privatwegen mit abschließbaren Hecktoren kein betriebsbezogener Eingriff vor. Denn die Einrichtung dieser Anlage richtete sich nicht gegen den vom Beklagten ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb, sondern erfolgte wegen der Sanierung der Bahntrasse und der damit verbundenen höheren Zuggeschwindigkeiten. Zielrichtung der Ausgestaltung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren war nicht die Beschränkung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers, sondern die Sicherung der Bahnübergänge. Dadurch ist zwar die Ausübung der Tätigkeit des Klägers in seinem landwirtschaftlichen Betrieb betroffen. Die Sicherung der Bahnübergänge an den Privatwegen mit abschließbaren Hecktoren steht aber in keiner direkten Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.
2) Im übrigen kommen als "betriebsbezogene" Beeinträchtigungen nur solche Beeinträchtigungen in Betracht, die die Grundlage des Betriebes bedrohen oder gerade den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder seine Tätigkeit als solche in Frage stellen (vgl. BGH NJW 1983, 812 ff, 813; MüKomm/Mertens, BGB, 3. Aufl., Rz. 491 zu § 823 BGB). Es muss sich um einen Eingriff handeln, dem eine Schadensgefahr eigen ist und der über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht (vgl. BGH NJW 1985, 1620).
Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt durch die Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Klägers vor. Denn der Sachverständige H ... hat festgestellt, dass sich der Zeitaufwand bei der Überquerung der Bahntrasse durch die Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren gegenüber den vorher vorhandenen unbeschrankten Bahnübergängen jeweils von 17 sec auf 4 min erhöht hat. Nach seinen Ausführungen ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von 26 Stunden für die Pachtfläche auf dem Ch ... a und von 14 Stunden auf dem Ch ... b. Der Kläger hat nicht im einzelnen verdeutlicht, dass durch diesen erhöhten Zeitaufwand die Grundlage seines Betriebes bedroht oder die Funktionsfähigkeit des Betriebes auf längere Zeit gemindert oder aufgehoben ist. Dagegen spricht insbesondere auch, dass er eine nachhaltige Einbuße seines durch den landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Gewinns oder einen nachhaltigen Mehraufwand für Personal aufgrund des durch die abschließbaren Hecktore verursachten erhöhten Zeitaufwandes bei der Überquerung der Bahntrasse bisher nicht nachgewiesen hat. Im übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die beiden über die Bahnübergänge zu erreichenden Grundstücke lediglich 1/3 der von ihm bewirtschafteten Flächen ausmachen.
Durch die Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren wird im übrigen gegenüber den vorher vorhandenen unbeschrankten Bahnübergängen auch keine größere, ins Gewicht fallende Gefahrenquelle geschaffen. Denn auch bei den unbeschrankten Bahnübergängen musste der Kläger bei dem Überqueren der Bahntrasse auf den Zugverkehr achten. Dies ist bei der nunmehr eingerichteten Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren nicht in einem wesentlich erhöhten Umfang gegeben. Zwar muss der Kläger, der vorher einmal die unbeschrankten Bahnübergänge mit einem Fahrzeug oder zu Fuß überqueren konnte, nunmehr zusätzlich zum Auf - und Abschließen der Tore die Bahnübergänge zu Fuß viermal überqueren. Damit setzt er sich gegenüber dem früheren Zustand der Bahnübergänge aber keiner größeren, ins Gewicht fallenden Gefährdung aus. Denn die Überquerungen zu Fuß geschehen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überquerung der Bahnübergänge mit einem Fahrzeug, bei der schon wie vorher auf den Zugverkehr zu achten ist, und sind zeitlich nicht aufwändig. Zudem hat der Kläger nicht anhand von konkreten Vorfällen verdeutlicht, dass er bei den inzwischen nach den Umbaumaßnahmen erfolgten zahlreichen Überquerungen durch den Zugverkehr akut gefährdet war.
Unter diesen Umständen kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet - die landwirtschaftlich genutzten Flächen von seinem Hof aus ohne größeren Zeitaufwand auch über die für den öffentlichen Verkehr zugelassene Bahnübergänge erreichen kann.
3) Schließlich ist zu beachten, dass die Verpächterin des Klägers und Grundstückseigentümerin ausweislich der von der Beklagten überreichten Benutzungsbedingungen die Benutzungsbedingungen für die Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren, von deren Einhaltung die Beklagte die Benutzug der Bahnübergänge an den Privatwegen nach § 62 Abs. 3 EBO abhängig machen konnte, anerkannt hat. Es ist nicht ersichtlich und nicht von dem Kläger verdeutlicht worden, dass sie nicht mit der Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren einverstanden war oder sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten hat. Sie ist auch nicht wie der Kläger und andere Landwirte vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg gegen die Bauarbeiten zur Sanierung der Bahntrasse vorgegangen.
Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die Verpächterin gegenüber der Beklagten keine Einwände gegen die Sicherung der Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren erhoben hat. Unter diesen Umständen muss der Kläger als Pächter den von seiner Verpächterin genehmigtem Zustand der Pachtsache hinnehmen und könnte allenfalls gegenüber ihr Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Pachtsache geltend machen.
4) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass durch die Sicherung der Bahnübergänge an den Privatwegen mit abschließbaren Hecktore ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vorläge, stände ihm kein Schadensersatzanspruch zu. Denn es steht nicht fest, dass dieser Eingriff rechtswidrig wäre.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war angesichts höherer Zuggeschwindigkeiten von bis zu 80 km/h, die mit der Sanierung der Bahntrasse verbundenen waren, die Sicherung der Bahnübergänge an den Privatwegen durch die abschließbaren Hecktore gemäß der die Beklagten bindenden Vorschrift des § 11 Abs. 10 Nr. 1 c) EBO geboten. Danach dürfen Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die wie hier als solche gekennzeichnet sind, bei Zuggeschwindigkeiten von über 60 km/h bis höchstens 140 km/h durch Abschlüsse (z.. Sperrbalken, Tore) in Verbindung mit einer Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten gesichert werden. Eine Sicherung durch automatische, auf Knopfdruck durch den Kläger zu öffnende Schranken, die das Landgericht für geboten ansieht, ist danach nicht vorgesehen. Vielmehr müssen gemäß § 11 Abs.10 letzter Abs. EBO die Abschlüsse an den Privatwegen von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen oder mit besonderer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 EBO, die hier nicht vorliegt, nur geschlossen gehalten werden. Dies entspricht den besonderen Sicherheitsinteressen, da nicht auszuschließen ist, dass auch Unbefugte die Privatwege benutzen. Auch Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr dürfen nach § 11 Abs. 6 EBO neben Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken nur durch Schranken gesichert werden. Andere technische Sicherungen sind nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Sicherung der Bahnübergänge an den beiden Privatwegen durch abschließbare Hecktore rechtswidrig ist, zumal die vom Landgericht als geboten angesehene Sicherung durch automatische, auf Knopfdruck durch den Kläger öffnende Schranken mit einem großen Kostenaufwand verbunden und der dadurch vermiedene Zeitaufwand nur gering ist.
II) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte eine Schadensersatzpflicht wegen der Erschwernisse, die mit der Sicherung der Bahnübergänge durch abschließbare Hecktore verbunden sind, nicht i.S. von § 781 BGB anerkannt hat. Denn allein daraus, dass die Beklagte den Sachverständigen H ... mit Schreiben vom 6.2.2001 beauftragt hat zu untersuchen, "inwieweit diese zukünftig zu installierenden abschließbaren Hecktore die betreffenden Landwirt beeinträchtigen und mit welchen Wirtschaftserschwernissen der einzelne zurechnen hat", folgt nicht, dass die Beklagt eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach anerkannt hat. Es ist nicht ersichtlich und nicht von dem Kläger verdeutlicht worden, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung i.S. von § 1029 Abs. 1 ZPO mit dem Inhalt getroffen haben, dass der Sachverständige H ... eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten der Höhe nach für beide Parteien bindend feststellen sollte. Vielmehr hatte das von ihm zu erstellende Gutachten nur den Zweck, die Grundlagen für Verhandlungen über eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu schaffen. Dies wird daraus deutlich, dass die Beklagte nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen H ... den betroffenen Grundstückseigentümern mit Schreiben vom 23.11.2001 lediglich angeboten hat, über eine Entschädigung der durch den Einbau abschließbarer Schranken "möglicherweise entstehenden Unannehmlichkeiten" zu verhandeln. Eine weitergehende Bindung ist die Beklagte nicht eingegangen.
III) Dem Kläger steht auch kein Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs in sein Nutzungsrecht an den gepachteten Grundstücken zu. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass durch ein Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes schuldhaft oder schuldlos unmittelbar in den geschützten Gegenstand eingegriffen und dem Berechtigten über die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren hinaus ein Sonderopfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (vgl. Palandt - Bassenge, BGB, 63. Aufl., Überbl. V. § 903 BGB, Rz. 13 und 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn abgesehen davon, dass fraglich ist, ob es sich bei der von der privatrechtlich organisierten Beklagten durchgeführten Umbaumaßnahmen an den Bahnübergängen um hoheitliche Maßnahmen handelt, wird nach dem Vorstehenden durch die Sicherung der Bahnübergänge an den Privatwegen mit den abschließbaren Hecktoren weder unmittelbar in das Nutzungsrecht des Klägers an den gepachteten Grundstücken eingegriffen noch sind die damit verbundenen Erschwernisse bei der Überquerung der Bahnübergänge so stark, dass die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschritten wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den § 91, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs.2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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