Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 8 U 85/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ProdHaftG, StVZO


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1
BGB § 249
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
ProdHaftG § 1 Abs. 1 S. 1
StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1
1. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs gefordert wird.

2. Die Ursächlichkeit des Kontruktions- und Fabrikationsfehlers einer Fahrradtretkurbel bei einem Unfall mit dem Fahrrad kann nicht angenommen werden, wenn das Fahrrad für die Unfallfolgen nach dem Unfall noch genutzt wird.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil

8 U 85/06

Verkündet am 7. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 14.03.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000, €.

Tatbestand:

Die Kläger machen aufgrund eines von dem Kläger zu 1) am 11.06.1993 in der Schweiz erlittenen Fahrradunfalls teilweise aus eigenem und teilweise aus übergegangenem Recht Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche sowie Feststellungsansprüche geltend.

Die Kläger haben unter Bezugnahme auf einen Untersuchungsbericht der Eidgenössischen Material - und Forschungsanstalt (EMPA) vom 09.02.1996 und eines Gutachtens von Prof. Dr. Ing. Os...vom 19.02.1997 behauptet, der Unfall, bei dem der Kläger zu 1) erheblich verletzt worden sei, sei durch eine fehlerhafte Tretkurbelgarnitur verursacht worden. Diese Tretkurbelgarnitur habe die in Italien ansässige Beklage zu 2) an die frühere Beklagte zu 1) geliefert, die eine europaweit bekannte Fahrradherstellerin gewesen sei. Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist während des laufenden Verfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück vom 02.12.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Beklagte zu 1) bestellt worden.

Zur Begründung ihrer Ansprüche haben die Kläger im einzelnen vorgetragen, der Kläger zu 1) habe im Frühjahr 1987 in Augsburg ein Herrenfahrrad der Marke K... gekauft, das von der Insolvenzschuldnerin hergestellt und vertrieben worden sei. Die Tretkurbelgarnitur (Tretzahnrad und Tretkurbel) für dieses Fahrrad habe die Beklagte zu 2) geliefert und sei von der Insolvenzschuldnerin bei der Herstellung des Fahrrades eingebaut worden. Der Kläger zu 1) habe mit dem Fahrrad am 11.06.1993 bei Bu... in der Schweiz den Pkw - freien Rh...weg im Rahmen eines normalen Benutzungsbetriebes mit konstanter Geschwindigkeit auf einer geraden, nicht ansteigenden Strecke bei normalen Witterungsverhältnissen befahren. Dabei habe sich plötzlich ein Defekt an der Tretkurbelgarnitur in der Weise eingestellt, dass der Kraftfluss von der Tretkurbel zum Tretzahnrad plötzlich unterbrochen worden sei. Infolgedessen habe der Kläger zu 1) plötzlich ins Leere getreten und sei gestürzt. Der Defekt an der Tretkurbelgarnitur sei sowohl aufgrund von konstruktiv falsch dimensionierten Materialien als auch durch eine fabrikationsbedingte zu geringe Überdeckung der Verzahnung entstanden. Dadurch sei die Tretkurbelverbindung zwischen Zahnkranz und Kurbel nicht auf Dauer sicher ausgelegt gewesen und habe sich gelöst. Außerdem habe die Tretkurbelgarnitur nicht die Anforderungen an die Belastbarkeit erfüllt, die in den Normen DIN 79100 und ISO 4210 an entsprechende Teile gestellt würden. Die Fehlerhaftigkeit der Tretkurbelgarnitur hätten sowohl die Insolvenzschuldnerin als Fahrradherstellerin als auch die Beklagte zu 2) als Herstellerin der Tretkurbelgarnitur durch einfache Belastungstests oder durch eine Sichtprüfung im Rahmen der erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitskontrollen feststellen können. Durch den Sturz mit dem Fahrrad habe der Kläger zu 1) schwere, zu einer dauernden vollständigen Invalidität führende Verletzungen, insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma mit multiplen interzerebralen Kontusionsblutungen und Bewusstseinstörungen erlitten.

Der Kläger zu 1) hat mit der Behauptung, er sei bis zu dem Unfall als Leiter der Konzerninformatik bei der Klägerin zu 3) angestellt und Mitglied der erweiterten Konzernleitung gewesen, die Zahlung eines Verdienstausfalls für die Zeit von dem Unfall bis zum Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 2.229.641, sFr, die Zahlung von Beratungskosten durch Schweizer Anwälte in Höhe von 135.109,05 sFr. sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das 86.919,62 € (170.000, DM) nicht unterschreiten solle, geltend gemacht.

Die Klägerin zu 2) hat mit der Behauptung, sie habe den Kläger zu 1) aufgrund eines kollektiven Unfallversicherungsvertrages als Arbeitnehmer der Klägerin zu 3) unfallversichert, aus übergegangenem Recht den Ersatz von Zahlungen für Heilungskosten, Tagegeld, Integritätsentschädigung und Renten in Höhe von insgesamt 1.053.863,32 sFr verlangt.

Die Klägerin zu 3) hat mit der Behauptung, sie als Arbeitgeberin des Klägers zu 1) und ihre Personalfürsorgestiftung hätten unfallbedingt gesetzlich geschuldete Lohnfortsatz - und Rentenzahlungen erbracht, den Ersatz von Zahlungen in Höhe von insgesamt 845.546 sFr. aus eigenem und abgetretenen Recht begehrt.

Daneben haben die Kläger Hilfsanträge gestellt und Feststellungsansprüche geltend gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Kläger hatten zunächst die frühere Beklagte zu1) neben der Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch in vollem Umfang in Anspruch genommen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten zu 1) haben die Kläger die von dem Beklagten zu 1) bestrittenen Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 19.12.2000, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, die abgesonderte Befriedigung durch den Beklagten zu 1) in Höhe der durch die Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung stehenden Deckungssumme von 2 Mio. DM im Verhältnis der jeweiligen Klageforderungen zueinander begehrt sowie die Feststellung der darüber hinausgehenden Forderungen zu der Insolvenztabelle verlangt.

Die Beklagte haben den Haftungsgrund und die Schadenshöhe bestritten.

Der Beklagte zu 1) hat dazu im einzelnen bestritten, dass die Insolvenzschuldnerin Herstellerin des Unfallfahrrades sei und (hilfsweise) dass die von der Beklagten zu 2) gelieferte und von der Insolvenzschuldnerin montierte Tretkurbelgarnitur konstruktions- oder fabrikationsbedingt fehlerhaft und in irgendeiner Form ursächlich für den von den Klägern behaupteten Unfall gewesen sei. Insbesondere stehe aus mehreren Gründen fest, dass die von den Klägern vorgetragenen und behaupteten Schäden an der Tretkurbelgarnitur zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Einmal hätten die polizeilichen Ermittlungen nach dem Unfall ergeben, dass das Fahrrad technisch in Ordnung gewesen sei. Zwischen dem behaupteten Unfall und der Untersuchung des Fahrrades durch die EMPA seien mehr zwei Jahre vergangen. Es stehe nicht fest, dass das Fahrrad während dieser Zeit von den zuständigen Polizeistellen sicher aufbewahrt worden sei. Vor diesem Hintergrund werde auch bestritten, dass die EMPA und Prof. Dr. Ing. Os...das Fahrrad und insbesondere die Tretkurbelgarnitur in dem Zustand zur Überprüfung erhalten hätten, in denen sie sich unmittelbar nach dem Unfallereignis befunden hätten. Zudem habe eine Untersuchung der rechten Tretkurbel und Kettenradhälfte in der TU Aachen am 29.04.1997 ergeben, dass daran erhebliche, durch eine nicht ordnungsgemäße Verwendung und durch unsachgemäße Eingriffe verursachte Vorschädigungen vorgelegen hätten. Diese Vorschädigungen könnten Ursache für eine Überbeanspruchung der Zahnverbindung sein. Selbst wenn die Verbindung zwischen Tretkurbel und Tretzahnrad vor dem Unfall plötzlich unterbrochen worden sei, sei ein Sturz unwahrscheinlich, wenn das Fahrrad - wie die Kläger in Abweichung von einem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben vom 08.08.1995 behaupten - im Normalbetrieb bei normalen Witterungsverhältnissen ohne Kraftanstrengung bewegt worden sei. Zudem hätte sich ein Fehler der behaupteten Art durch ein zunehmendes Spiel angekündigt und hätte durch den Kläger zu 1) bemerkt werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger zu 1) wegen eines Defektes der im Jahr 1990 nachgerüsteten 5 - Gang-Nabenschaltung ins Leere getreten habe. Insoweit habe er zunächst Ansprüche gegen den Hersteller der Nabenschaltung erhoben. Die Insolvenzschuldnerin habe im übrigen ausreichende Qualitäts - und Sicherheitskontrollen durchgeführt und dabei die Zulieferteile stichprobenartig untersucht. Die von der Beklagten zu 2) gelieferte Tretkurbelgarnitur sei in ihrem Labor untersucht worden. Dabei seien keine Fehler festgestellt worden.

Die Beklagte zu 2) hat die Einrede der Verjährung erhoben und unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beklagten zu 1) und mit ergänzendem Vorbringen dazu bestritten, dass ein Fehler an der Tretkurbelgarnitur vorgelegen habe, der ursächlich für den von den Klägern behaupteten Sturz des Klägers zu 1) gewesen sei. Außerdem hat die Beklagte zu 2) die Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück bestritten.

Nachdem das Landgericht mit Zwischenurteil vom 01.02.2000 die Klage gegen die Beklagte zu 2) vor dem Landgericht Osnabrück für zulässig erklärt hatte, hat es nach Beweiserhebung mit dem am 14.03.2006 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger, mit der sie unter Modifizierung der den Beklagten zu 1) betreffenden Anträge bezüglich der geltend gemachten Verzugszinsen ihre bisher gestellten Ansprüche weiter verfolgen.

Die Kläger tragen unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass die von der Beklagten zu 2) gelieferte und von der Insolvenzschuldnerin in das Unfallfahrrad eingebaute Tretkurbelgarnitur einen Konstruktions- und Fabrikationsfehler aufgewiesen habe, der zu dem Unfall geführt habe. Soweit das Landgericht die Kausalität des Konstruktions- und Fabrikationsfehlers der Tretkurbelgarnitur für den Sturz verneint habe, greifen die Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts an und machen geltend, das Landgericht habe den von den Klägern zu erbringenden Beweis verkannt, Beweisantritte übergangen und auch die Möglichkeiten von Beweiserleichterungen, die hier zugunsten der Kläger griffen, nicht zutreffend berücksichtigt. Außerdem komme eine nicht vom Landgericht geprüfte Haftung der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Es sei in mehrfacher Hinsicht gegen Schutzgesetze verstoßen worden, weil die Tretkurbelgarnitur nicht der maßgeblichen DIN - Vorschrift entsprochen und das Fahrrad damit nicht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO und des Maschinenschutzgesetzes genügt habe.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu verurteilen, allerdings mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des Beklagten zu 1) beantragt wird, ihn

I) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.109.200,00 DM (567.124,95 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 18.05.1996 zu zahlen, die Forderung des Klägers zu 1) wird in Höhe von 1.951.581,34 DM zur Insolvenztabelle festgestellt;

II) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 494.200,00 DM (252.680,45 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1997 zu zahlen, die Forderung der Klägerin zu 2) wird in Höhe von 794.116,47 DM zur Insolvenztabelle festgestellt;

III) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 396.600,00 DM (202.778,36 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 04.06.1997 zu zahlen, die Forderung der Klägerin zu 3) wird in Höhe von 637.054,75 DM zu Insolvenztabelle angemeldet.

hilfsweise den Beklagten zu 1) gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Denn ihnen stehen - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz, Schmerzensgeld - und Feststellungsansprüche zu. Insoweit beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

A) Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, sind die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nicht aus den §§ 823 BGB i.V. mit § 847 BGB a.F. gegeben.

Im einzelnen gilt folgendes:

I) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall sowohl im Verhältnis zum Beklagten zu 1) als auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) Deutsches Recht anwendbar ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

II) Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. dazu BGHZ 104, 323 ff., 332 und BGH NJW 1991, 1948 ff., 1951) nicht bewiesen haben, dass selbst für den Fall, dass die Tretkurbelgarnitur im Zeitpunkt des Unfalls einen Konstruktions- und Fabrikationsfehler aufgewiesen hat und die von der EMPA und den Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Os... sowie dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. F... untersuchte Tretkurbelgarnitur im Zeitpunkt des Unfalls vom 11.06.1993 in dem vom Kläger zu 1) benutzten Fahrrad eingebaut gewesen ist, der Konstruktions- und Fabrikationsfehler der untersuchten Tretkurbelgarnitur Ursache für den Sturz des Klägers zu 1) gewesen ist.

Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger ist die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit nicht zu beanstanden. Die der Tatsachenfeststellung dienende Beweiswürdigung ist Sache des erstinstanzlichen Tatrichters. Das Berufungsgericht überprüft sie darauf, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff- und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt und ob die Abwägung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugt (vgl. BGH NJW 2004, 2751). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.

Im einzelnen gilt folgendes:

1) Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO das Beweismaß, d.h. das Kriterium für das "Bewiesensein" des streitigen Ursachenzusammenhangs nicht rechtsfehlerhaft verkannt.

Insoweit reicht sowohl weniger als die Überzeugung von der Wahrheit als auch mehr als die subjektive Überzeugung für das Bewiesensein nicht aus. Rechtsfehlerhaft ist es daher zwar einerseits, einen Beweis deswegen als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss und kann sich aber andererseits mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller - Greger Rz. 18 u. 19 zu § 286 ZPO m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs für erforderlich gehalten hat. Denn damit wird keine absolute, über jeden Zweifel erhaben Gewissheit gefordert, sondern eine Überzeugung, die über das bloße Fürwahrscheinlichhalten eines Sachverhalts hinausgeht.

2) Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F... bei seiner Anhörung am 01.11.2005 die Ursächlichkeit eines Konstruktions- und Fabrikationsfehlers der untersuchten Tretkurbelgarnitur für den Unfall des Klägers zu 1) dann nicht angenommen werden kann, wenn das Fahrrad nach dem Unfall noch genutzt worden ist. Denn der Sachverständige hat verdeutlicht, dass die Schädigung der Tretkurbelverbindung kontinuierlich durch das Treten eintritt und hat - wie das Landgericht seine Aussage zutreffend zitiert hat - wörtlich ausgeführt: " "Wenn das Fahrrad noch genutzt wurde, dann ist es auch denkbar, dass der Schadenseintritt an der Tretkurbelverbindung später lag." Das Landgericht hat es daher zu Recht als für die Frage der Ursächlichkeit eines Konstruktions- und Fabrikationsfehlers der untersuchten Tretkurbelgarnitur für den Unfall des Klägers zu 1) entscheidend angesehen, ob das Fahrrad nach dem Unfall noch genutzt worden ist.

Soweit das Landgericht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen angesehen hat, dass das Fahrrad nach dem Unfall nicht mehr genutzt worden ist, ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es hat sich in gründlicher Weise mit dem zum Teil unterschiedlichen Zeugenaussagen befasst, die Widersprüche festgestellt, alle relevanten Indizien gewürdigt und aus der bestehenden Beweislastverteilung die zutreffenden rechtlichen Folgerungen gezogen. Dem setzen die Kläger in ihrer Berufungsbegründung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung entgegen. Diese ist jedoch nicht zwingend, um diejenige des Landgerichts als fehlerhaft oder unzutreffend zu beurteilen.

So steht zwar nach der Aussage des Zeugen Bä... fest, dass das vom Kläger zu 1) benutzte Fahrrad direkt nach dem Unfall mit einem Fahrzeug zu dem fünf Kilometer entfernten eingezäunten Betriebsgebäude des Festungswachkorps in M... gebracht worden ist. Nach der Aussage des Zeugen ist das Fahrrad aber dort nicht sichergestellt, sondern nur bis zur Herausgabe verwahrt worden. Außerdem hatten nach seiner Aussage zu dem Betriebsgebäude etwa 100 Mitarbeiter des Festungswachkorps Zutritt zu dem Betriebsgebäude. Der Zeuge konnte sich nicht mehr darin erinnern, dass das Fahrrad innerhalb des Gebäudes eingeschlossen war und konnte nicht ausschließen, dass jemand während der Aufbewahrung des Fahrrades mit dem Fahrrad gefahren war. Vor diesem Hintergrund hat es das Landgericht zu Recht als möglich angesehen, dass das Fahrrad während der Aufbewahrung beim Festungswachkorps in M... benutzt worden ist.

Gleiches gilt, soweit das Fahrrad später zur Kantonspolizei in M... verbracht worden ist. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, konnte insoweit schon angesichts des langen Zeitraums zwischen dem Unfall und der Befragung des für die Verwahrung des Fahrrades zuständigen Zeugen E... dazu am 28.06.2001 nicht aufgeklärt werden, wann und wie dies geschehen ist. Außerdem kann - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrrad während der Aufbewahrung bei der Kantonspolizei in M... benutzt worden ist. Zwar hat der Zeuge E... bekundet, dass die Fahrräder in einem abgeschlossenen Unterstand für sichergestellte Fahrräder aufbewahrt werden. Ob dies während der gesamten Zeit der Verwahrung der Fall war, steht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Denn die Zeugin We..., die Schwiegermutter des Klägers zu 1), die zusammen mit ihrem Enkelsohn, dem Zeugen P... B..., und ihrem Ehemann, dem Zeugen S..., das Fahrrad bei der Kantonspolizei in M... etwa ein Jahr nach dem Unfall im Juli 1994 abgeholt hat, hat in Abweichung von der Aussage des Zeugen P... B... zu dem Aufbewahrungsort des Fahrrades bei der Polizei bei der Abholung bekundet, dass sich das Fahrrad draußen, an einer überdachten Stelle befunden habe.

Soweit die Kläger mit ihrer Berufungsbegründung zum Beweis dafür, dass das Fahrrad bei der Kantonspolizei in M... ohne Zutritt für Unbefugte aufbewahrt worden sei, Fotos von dem Betriebsgelände der Kantonspolizei und einer darauf befindlichen Halle vorgelegt haben, ist schon fraglich, ob diese im Jahr 2006 aufgenommen Fotos den Zustand des Aufbewahrungsortes in den Jahren 1993,1994 darstellen. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass das Fahrrad während der Aufbewahrung in der großen Halle von Mitgliedern der Polizei - sie es zur Standortänderung innerhalb der Halle oder zu einer Funktionskontrolle vor der Abholung - benutzt worden ist. Insoweit hat die Zeugin We... bekundet, dass die Polizisten ihr bei der Abholung auf die Frage, ob das Fahrrad fahrbereit sei, gesagt hätten, Licht und Bremsen seien überprüft worden. Gleiches folgt aus der Aussage des Zeugen S....

Im übrigen hat die Zeugin We... zwar bekundet, dass bei der Abholung des Fahrrades im Juli 1994 die Sonnenbrille des Klägers zu 1) noch am Lenker gehangen habe. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt dies aber eine Nutzung des Fahrrades nach dem Unfall durch Dritte nicht aus.

Nach alledem ergeben sich keine begründeten Zweifel i.S. von § 529 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Landgerichts, dass der Verbleib und die Nutzung des Fahrrades für den Zeitraum von dem Unfall am 11.06.1993 bis zur Abholung des Fahrrades im Juli 1994 ungeklärt ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist somit nicht zu beanstanden und überzeugt.

3) Auch soweit es das Landgericht aufgrund der Aussage des Klägers zu 1) nicht als bewiesen angesehen hat, dass ein Konstruktions- und Fabrikationsfehler der untersuchten Tretkurbelgarnitur Ursache seines Sturzes mit dem Fahrrad gewesen ist, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es hat sich im einzelnen mit der Aussage des Klägers zu 1) auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Angaben des Klägers zu 1) nicht geeignet seien, Rückschlüsse auf den Unfall zu ziehen, ist insbesondere unter Berücksichtigung des Eingeständnisses des Klägers zu 1), dass er an den Unfall selbst keine konkrete Erinnerung mehr hat, und seiner Aussage, dass seine Assoziation an den Unfall beim Wegrutschen seines Trittfußes von der Fahrradpedale erstmals aufgetreten sei, als der Defekt der Tretkurbelverbindung von dem Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Os...bestätigt worden sei, nicht zu beanstanden und überzeugend.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Kläger zu 1) nach der Abholung des Fahrrades im Juli 1994, bei der sein Sohn und seine Schwiegereltern - wie sie als Zeugen bekundet haben - ein Durchrutschen der Tretkurbel festgestellt hatten, diesen Defekt zunächst völlig unbeachtet gelassen und nicht in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht hat. Erst ca. ein Jahr später hat er die Ursache für den Sturz in dem bei der Abholung festgestellten Defekt an der Tretkurbel gesehen, wobei er diesen Defekt ausweislich des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 30.06.1995 zunächst auf einen Bruch der Gangschaltung zurückgeführt hat.

Der Kläger zu 1) hat zudem bei seiner Anhörung vor dem Senat verdeutlicht, dass er vor dem Sturz beide Hände an dem Fahrradlenker gehabt habe. Vor diesem Hintergrund ergeben sich Zweifel daran, dass ein Durchrutschen der Tretkurbel Ursache für seinen Sturz gewesen ist. Denn nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständige Dr. F... wäre ein Sturz bei Durchrutschen der Tretkurbel nur denkbar, wenn dabei das Gleichgewicht des Radfahrers beeinträchtigt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger zu 1) beide Hände an der Lenkstange gehabt hätte.

Schließlich ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Durchrutschen der Tretkurbel Ursache für den Sturz des Klägers zu 1) gewesen ist, zu berücksichtigen, dass eine Funktionsprüfung der Bremsen durch den Zeugen Bä... gleich nach dem Unfall ergeben hat, dass die Rücktrittsbremse in Ordnung war. Dies spricht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt ein Defekt an der Verbindung der Tretkurbel zum Zahnkranz nicht eingetreten war. Denn selbst wenn - wie der Sachverständige Dr. F... erläutert hat - bei einer bloßen Prüfung des Rücktritts nicht ohne weiteres ein Lösen der Verbindung von Tretkurbel und Zahnkranz festgestellt werden kann, ist eher wahrscheinlich, dass bei der Prüfung die Tretkurbel - etwa zur Einstellung der Pedale - auch nach vorne bewegt wird. In diesem Fall wäre aber ein Lösen der Tretkurbel vom Zahnkranz festgestellt worden.

III) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass den Klägern für den von ihnen zu führenden Beweis, dass ein Konstruktions- und Fabrikationsfehler der untersuchten Tretkurbelgarnitur Ursache für den Sturz des Klägers zu 1) gewesen ist, keine Beweiserleichterungen unter dem Gesichtpunkt des Beweises des ersten Anscheins zu Gute kommen.

1) Das Landgericht ist unter Beachtung der einschlägigen Auffassung in der Rechtsprechung und Kommentierung (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorb. zu § 249 BGB, Rz. 163 m.w.N.) zu Recht davon ausgegangen, dass der Anscheinsbeweis nur gilt, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Lebenssachverhalt hinweist. Der Anscheinsbeweis bedeutet nicht, dass die beweisbelastete Partei ihre Darstellung nur wahrscheinlich zu machen braucht. Der streng nachgewiesene Teilsachverhalt und allgemeine oder besondere Erfahrungssätze müssen vielmehr zusammen die volle Überzeugung des Richters von dem behaupteten Geschehensablauf begründen (vgl. BGH NJW 1998, 79 ff., 81). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat es das Landgericht zu Recht als fraglich angesehen, ob ein allgemeiner oder besonderer Erfahrungssatz besteht, dass ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler einer Tretkurbelgarnitur, der zu einem plötzlichen Versagen der Tretkurbelverbindung mit dem Zahnrad führt, einen Sturz des Fahrradfahrers zur Folge hat. Insoweit hat der Sachverständige Dr. F... zwar bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass bei einem plötzlichen Versagen der Tretkurbelverbindung infolge Durchrutschens bei normaler Belastung ein Sturz des Radfahrers nicht ausgeschlossen ist, wenn dadurch ein Gleichgewichtsverlust des Radfahrers eintritt. Daraus folgt aber, dass ein Sturz eines Radfahrers bei einem Durchrutschen der Tretkurbelverbindung nicht zwangsläufig eintritt, sondern nur unter besonderen Umständen bei einem Gleichgewichtsverlust. Ein allgemeiner oder besonderer Erfahrungssatz, dass das Durchrutschen der Tretkurbelverbindung zu einem Sturz führt, besteht daher nicht.

2) Im übrigen greift der Beweis des ersten Anscheins - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ein, wenn der Schaden auf mehrere typische Geschehensabläufe zurückzuführen sein kann, von denen nur einer zur Haftung der Beklagten führt, sofern auch die anderen Geschehensabläufe ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1978, 2033). Als weitere ernsthaft in Betracht kommende typische Geschehensabläufe hat das Landgericht dabei zu Recht ein Abrutschen des Klägers zu 1) von einem Pedal oder das Ausweichen oder Erschrecken vor einem Tier für möglich gehalten. Abgesehen davon kommt als weiterer ernsthafter Geschehensablauf in Betracht, dass der Kläger zu 1) kurz bewusstlos gewesen ist. Dies hat der Zeuge Dr. M..., der als Arzt den Kläger zu 1) kurz nach dem Unfall untersucht hat, als wahrscheinliche Unfallsursache angesehen. Selbst wenn der Kläger zu 1) - wie er behauptet - vor dem Unfall gesund gewesen wäre und keine gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere keine Schwächeanfälle gehabt hätte, ist danach nicht ausgeschlossen, dass zum Unfallzeitpunkt eine kurze Absenz vorgelegen hat.

3) Schließlich greift der Beweis des ersten Anscheins auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen gesetzlich oder durch andere Normen vorgeschriebene Schutzvorkehrungen ein. Zwar spricht bei der Verletzung solcher Schutzvorkehrungen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften, zu denen auch die anerkannten Regeln der Technik oder DIN - Normen gehören, vermieden worden wäre (vgl. Palandt -Heinrichs, a.a.O., Vorb. vor § 249 BGB, Rz. 167 m.w.N.). Erforderlich ist aber, dass im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade der Schaden eingetreten ist, der mit Hilfe der Schutznorm verhindert werden sollte (vgl. BGH NJW 1994, 945/946). Nach dem Vorstehenden steht aber gerade nicht fest, dass ein unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder DIN - Normen verursachter Konstruktions- oder Fabrikationsfehler der Tretkurbelverbindung zu dem Unfall geführt hat.

B) Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch Schadensersatzansprüche aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG nicht gegeben sind. Denn gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG trifft den Geschädigten die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem Schaden. Diesen Beweis haben die Kläger nach dem Vorstehenden nicht geführt.

Es gibt zwar Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast für die Fehlerfreiheit bei Inverkehrbringen des Produktes und für die Ursächlichkeit der Unterlassung einer erforderlichen Sicherung des Prüfungsbefundes für den entstandenen Schaden sowie, unter der Voraussetzung, dass keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Produktveränderung bestehen, für die Unfallursächlichkeit (vgl. Palandt - Sprau, a.a.O., Rz. 183 zu § 823 BGB m.w.N. u. Palandt - Sprau, a.a.O., Rz. 25 zu § 1 ProdHaftG). Dies gilt aber, soweit nicht Unfallverhütungsvorschriften verletzt sind, nur für die Frage, ob der schadensstiftende Produktfehler in dem Herrschaftsbereich des Herstellers entstanden ist (vgl. BGH NJW 1993, 528 ff.). Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass solche Sachverhalte für eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr vorliegen, tragen die Kläger daher die volle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem Schaden (vgl. insoweit für einen vergleichbaren Fall OLG Frankfurt NJW - RR 1994, 800/801).

C) Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB sind ebenfalls nicht gegeben.

I) Soweit die Kläger solche Ansprüche aus der Verletzung der anerkannten Regeln der Technik und der DIN 79100 bei der Herstellung der Tretkurbelverbindung herleiten, haben sie verkannt, dass diese Regeln und Normen keine Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB darstellen (vgl. MüKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl. Rz. 326 zu § 823 BGB m.w.N.)

II) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (auch Maschinenschutzgesetz genannt) vom 24.06.1968 (BGBl. I, 717) i. d. Fassung vom 13.08.1979 (BGBl. I, 1432) ist nicht gegeben.

Zwar handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1980, 1219 ff., 1220). Es ist aber schon fraglich, ob das vom Kläger zu 1) benutzte Fahrrad dem Maschinenschutzgesetz unterfällt, d.h., ob es i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Maschinenschutzgesetzes als "Sportgerät" angesehen werden kann, das technischen Arbeitsmitteln gleichsteht, oder ob das Fahrrad gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Maschinenschutzgesetzes i.V. mit § 30 StVZO aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen ist. Auf den wesentlich umfassenderen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Geräte - und Produktsicherheitsgesetzes vom 06.01.2004 (BGBl. I, 2) können sich die Kläger dabei nicht mit Erfolg berufen. Denn dieses Gesetz ist erst am 01.05.2004 in Kraft getreten und ist daher nicht im vorliegenden Fall anzuwenden.

Dies kann aber dahin gestellt bleiben, weil die Kläger nicht bewiesen haben, dass ein Konstruktions- und Fabrikationsfehler der untersuchten Tretkurbelgarnitur Ursache für den Sturz des Klägers zu 1) gewesen ist.

3) Gleiches gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Denn eine solche Haftung setzt voraus, dass die Beklagten ein nicht verkehrssicheres Fahrrad in den Verkehr gebracht haben und der Kläger zu 1) dadurch geschädigt worden ist. Dies steht nach dem Vorstehenden aber nicht fest.

Der Schriftsatz der Kläger vom 27.11.2006 gibt keine Veranlassung dafür, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder die Revision zuzulassen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück