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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 9 SchH 2/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss
In der Schiedsgerichtssache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichneten Richter am 20. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin vom 25. Februar 2005 auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Streitwert: 2.700 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Schiedsvereinbarung, die die Parteien im Vertrag vom 25 August 1999 getroffen haben, unwirksam ist.
Die einschlägige Passage des Vertrages lautet "falls die Seiten nicht einig werden, müssen die Streitfragen vom Internationalen Schiedsgericht in Österreich in Übereinstimmung mit dem in Österreich gültigen Gesetz entschieden werden".
Die Antragstellerin hatte, nachdem eine zuvor beim Landgericht Osnabrück erhobene Klage zurückgenommen werden musste, weil die Antragsgegnerin die Einrede des Schiedsvertrages erhoben hatte, beim internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich Schiedsklage erhoben. Mit Schreiben vom 6. August 2001 teilte jedoch der Sekretär des Internationalen Schiedsgerichts der Antragstellerin mit, dass Zweifel bestünden, ob die Regelung im Vertrag im Hinblick auf die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich hinreichend eindeutig sei. Der Sekretär empfahl der Antragstellerin, den Schiedsantrag zurückzunehmen und statt dessen das Schiedsgericht nach Art. IV des Europäischen Übereinkommens vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit bestimmen zu lassen. Die Antragstellerin befolgte diesen Rat und nahm den Schiedsantrag zurück. Eine Festlegung des Schiedsgerichts nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit scheiterte in der Folge dann allerdings daran, dass Großbritannien diesem Abkommen nicht beigetreten war, mithin die Antragstellerin als Ltd. keine Rechte aus diesem Abkommen herleiten konnte. Eine dann erneut vor dem Landgericht Osnabrück erhobene Klage brachte der Antragsstellerin keinen weiteren Erfolg. Das Landgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Schiedsvereinbarung nach wie vor Gültigkeit habe und deshalb der Weg zu den ordentlichen Gerichten verstellt sei.
Die Antragstellerin meint indessen, die Regelung im Vertrag sei unbestimmt. Es gebe mehrere Schiedsgerichte, die von dieser Klausel erfasst sein könnten. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die Antragsgegnerin prozessual arglistig gehandelt habe, weil sie mehrere Schreiben der Antragstellerin, in welchen diese um Erklärung nachsuchte, welches Schiedsgericht die Antragsgegnerin für zuständig halte, unbeantwortet gelassen habe und weil sie sich im Schlichtungsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgericht nicht eingelassen habe, was zeige, dass sie auch nicht bereit gewesen wäre, den auf sie im Schiedsverfahren entfallenden Kostenvorschuß zu zahlen.
Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 25. April 2005 und 2. Juni 2005 darauf hingewiesen, dass es die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich für gegeben erachtet.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Senat ist nach wie vor der Ansicht, dass die Parteien die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seine beiden eingangs zitierten Hinweisbeschlüsse. Auch aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zur ICC-Klausel ergibt sich nichts anderes. Der maßgebliche Unterschied zu der vorliegend zu beurteilenden Konstellation liegt darin, dass hier nicht die Anwendbarkeit der ICC Regeln vereinbart ist. Infolgedessen verbietet sich eine Auslegung, wonach die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer mit Sitz in Paris vereinbart hätten.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Schiedsklausel zu berufen. Anerkanntermaßen handelt derjenige treuwidrig, der sich vor den ordentlichen Gerichten auf die Schiedsvereinbarung beruft, gleichzeitig vor den Schiedsgerichten jedoch die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Zweifel zieht (BGHZ 50, 191 ff). So liegt der Fall hier nicht. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist nicht daran gescheitert, dass sich die Antragsgegnerin widersetzt hätte, sondern daran, dass der Sekretär des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich Zweifel an der Wirksamkeit der Schiedsklausel hatte. Für diesen Umstand ist die Antragsgegnerin nicht verantwortlich. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Antragsgegnerin durch die etwas ungenaue Formulierung der Klausel möglicherweise eine Ursache für diesen Umstand gesetzt hat. Dies führt indessen nicht dazu, dass es der Antragsgegnerin fortan verwehrt wäre, sich auf die Schiedsklausel zu berufen. Auch das Folgeverhalten der Antragsgegnerin hat nicht diese Wirkung. Zwar hat die Antragsgegnerin jene Schreiben der Antragstellerin, in welchen letztere unter anderem um Klarstellung im Hinblick auf das zuständige Schiedsgericht bat, unbeantwortet gelassen. Indessen führte es nach Ansicht des Senates zu weit, deswegen die Berufung auf Schiedseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten. Die Parteien sind Kaufleute, die im internationalen Handel agieren. Es kann der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zugemutet werden, sich eigenständig Klarheit darüber zu verschaffen, welches Schiedsgericht zuständig ist und dieses Schiedsgericht eigenständig - ohne Rückvergewisserung bei der Antragsgegnerin anzurufen. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin im übrigen schriftsätzlich erklärt, dass sie das Schiedsgericht nach dem Vertrag für zuständig halte. Allenfalls wäre ihr also eine abweichende Einlassung im Schiedsverfahren verwehrt.
Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Anrufung des Schiedsgerichts in Wien den auf sie entfallenden Kostenvorschuss nicht zahlen würde. Da im übrigen der Fortgang des Verfahrens nicht davon abhängt, dass die Antragsgegnerin den auf sie entfallenden Anteil zahlt, es vielmehr die Klägerin in der Hand hat, dem Verfahren Fortgang zu geben (Art. 23 Ziff. 4 der Wiener Regeln) kann es zweifelhaft sein, ob man einer solchen Weigerung bereits so weitreichende Folgen beimessen muss. Dieser Punkt muss gegenwärtig indessen nicht entschieden werden.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin also das Verfahren vor dem Wiener Internationalen Schiedsgericht wird betreiben müssen. Erst wenn dieses Gericht sich durch Schiedsspruch für unzuständig erklärt, ist die Durchführung des Schiedsverfahrens unmöglich und damit der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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