Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: Ausl. 56/08
Rechtsgebiete: VV RVG, IRG
Vorschriften:
VV RVG Nr. 6101 | |
IRG § 28 | |
IRG § 31 |
Oberlandesgericht Oldenburg 2. Strafsenat BESCHLUSS
Ausl. 56/08 GenStA Oldenburg
In dem Auslieferungsverfahren
betreffend den polnischen Staatsangehörigen
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 16. März 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beistandes Rechtsanwalt M... vom 19.02.2009 gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts vom 04.02.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der Erinnerungsführer wurde dem Verfolgten durch das Oberlandesgericht im Zuge des Auslieferungsverfahrens als Beistand beigeordnet. In dieser Eigenschaft nahm er an einer Vernehmung des Verfolgten gemäß § 28 Abs. 2 IRG durch das Amtsgericht Wildeshausen am 27.05.2008 teil. Im Übrigen wurde das Auslieferungsverfahren im schriftlichen Wege abgeschlossen. Zu einem Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht ist es nicht gekommen. Nach Abschluss des Verfahrens stellte der Erinnerungsführer einen Kostenerstattungsantrag, in welchem er unter anderem eine Terminsgebühr im Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nach Nr. 6101 VV-RVG in Höhe von 356,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchte.
Mit Beschluss vom 04.02.2009 setzte die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts die zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG auf 337,96 € fest, wobei sie eine Festsetzung der Terminsgebühr mit dem Hinweis verweigerte, bei dem Anhörungstermin handele es sich nicht um eine der Nr. 6101 VV-RVG unterfallende Verhandlung.
Hiergegen wendet sich der Beistand mit seiner Erinnerung. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Unter welchen Bedingungen im Verfahren nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Terminsgebühren anfallen, ist umstritten.
Ziffer 6101 VV-RVG bestimmt, dass eine Terminsgebühr je Verhandlungstag entsteht. In Abs. 3 der amtlichen Vorbemerkung 6 heißt es, dass die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entstehe, soweit nichts anderes bestimmt sei. Diese Regelung lässt unterschiedliche Deutungen zu. Während teilweise mit Blick auf die amtlichen Vorbemerkung 6 die Auffassung vertreten wird, mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seine weit gespannte Regelung in der Vorbemerkung habe einschränken wollen, sei davon auszugehen, dass die Teilnahme an jedweden gerichtlichen Terminen den Gebührenanspruch auslöse (Thüringer Oberlandesgericht NStZ RR 2008, 63. Volpert in ZAP, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., Nr. 6101 VV, Rz. 2, Hufnagel Jur. Büro 2007, 455), wird überwiegend die Ansicht vertreten, die Formulierung der Ziffer 6101 ("je Verhandlungstag") lasse deutlich werden, dass es tatsächlich einer Verhandlung bedürfe, so dass lediglich mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht gemäß den §§ 30 Abs. 3, 31 IRG geeignet seien, eine Terminsgebühr auszulösen (OLG Stuttgart, AGS 2008, 34. OLG Koblenz, Rechtspfleger 2008, 442. OLG Köln NJW RR 2007, 71. OLG Dresden, AGS 2007, 355. OLG Bamberg, Juristisches Büro 2007, 484. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AGS 2006, 290. OLG Hamm AGS 2006, 343. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, AGS 2005, 443. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Rd.Ziffer 7 zu VV 6100, 6101. Gerold/Schmidt-Madert RVG, 18. Aufl., VV 61006101 Rz. 17. Mayer/Kroiß RVG, 3. Auflage, Nr. 6100, 6101 Rz. 4). Die bloße Teilnahme des Beistands an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten gemäß § 28 IRG sei demgegenüber nicht geeignet, die Gebühr auszulösen.
Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Hierfür sprechen mehrere Gesichtspunkte. Zum einen ist die Anhörung in Auslieferungsverfahren gemäß § 28 IRG maßgeblich durch Belehrungspflichten geprägt und dadurch, dass das Amtsgericht die Erklärungen des Verfolgten zu Protokoll nimmt. Die Entscheidungskompetenz des Amtsrichters ist ansonsten weitreichend eingeschränkt (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.. OLG Stuttgart, a. a. O.). In Anbetracht seines stark formalisierten Ablaufes und des Umstandes, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Auslieferung für gewöhnlich erst im nachhinein schriftlich erfolgt, unterscheidet sich der Verkündungstermin deutlich von einem Verhandlungstermin. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht unangemessen, die Teilnahme des Beistandes als durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten anzusehen, wie es auch auf der Grundlage des früher einschlägigen § 106 BRAGO der überwiegenden Auffassung entsprach (vgl. OLG Köln, a. a. O., m. w. N.). Bei der der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2007 zugrunde liegenden Konstellation - es wurde ein sich über ca. 25 Stunden erstreckender Anhörungstermin durchgeführt - handelt es sich ersichtlich um einen Ausnahmefall. Vor allen Dingen aber spricht für ein entsprechendes Verständnis der Gebührenvorschrift ein Vergleich mit Ziffer 4102 Nr. 3 VV-RVG. Nach dieser Regelung sind auch Termine zur Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls nur dann geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen, wenn über die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft "verhandelt" wird.
Ein reiner Verkündungstermin ist mithin nicht ausreichend. Anlass, die Teilnahme an einem Verkündungstermin gemäß § 28 IRG demgegenüber gebührenrechtlich zu bevorzugen, besteht nicht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. O. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, a. a. O.. OLG Hamm, a. a. O.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.