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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 30.07.2004
Aktenzeichen: HEs 21/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121 Abs. 1
In einer nicht umfangreichen und nicht schwierigen Haftsache darf mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und der Terminierung nicht fast 3 Monate zugewartet werden, zumal wenn ein dann anzuberaumender Termin in die Urlaubszeit fällt und deshalb erst 5 Monate nach der Anklageerhebung stattfinden kann.
HEs 20/04 HES 21/04

Oberlandesgericht Oldenburg

1. Strafsenat

Beschluss

In der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des versuchten schweren Raubes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 30. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:

Tenor:

1. Der gegen den Angeklagten D... erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. Januar 2004 (Az.: 78 Gs 49/04) und der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 28. April 2004 über die Neufassung dieses Haftbefehls werden aufgehoben.

2. Der gegen den Angeklagten W... erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Februar 2004 (Az.: 78 Gs 63/04) und der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 29. April 2004 über die Neufassung dieses Haftbefehls werden aufgehoben.

Gründe:

Der Angeklagte D... wurde am 28. Januar 2004 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29. Januar 2004 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom selben Tage in Untersuchungshaft. Ihm wird in dem Haftbefehl versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen vorgeworfen. Ihm wird zur Last gelegt, er habe in ... am 22. Dezember 2003 und am 28. Januar 2004 den Geschäftsmann ... ... mit einer Schlagwaffe niedergeschlagen, um ihm zur Herausgabe eines größeren Geldbetrages zu zwingen, wobei letzteres wegen der Hilferufe des Tatopfers bzw. des Hinzukommens eines Nachbarn nicht vollendet wurde.

Der Angeklagte W... wurde am 17. Februar 2004 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Februar 2004 in Untersuchungshaft. Ihm wird in dem Haftbefehl Anstiftung zu den beiden oben bezeichneten Taten des Angeklagten D... zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, er habe Ende November/Anfang Dezember 2003 und Ende Dezember/Anfang Januar 2004 den Angeklagten ... zu den Überfällen auf ... ... aufgefordert.

Als Haftgrund ist in beiden Haftbefehlen Fluchtgefahr angegeben. Wegen der hohen Straferwartung bestehe die Gefahr, dass sich die bindungslosen Beschuldigten dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würden.

Der Angeklagte D... hat nach seiner Festnahme die ihm zur Last gelegten Taten im Wesentlichen gestanden. Der Angeklagte W... bestreitet die Tat. Die polizeilichen Ermittlungen waren Mitte März 2004 abgeschlossen. Unter dem 22. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Osnabrück - große Strafkammer - erhoben. Die Anklageschrift betrifft neben den Angeklagten D... und W... auch 2 weitere Tatbeteiligte. Am 25. März 2004 ließ der Vorsitzende der Strafkammer die Anklage den Angeklagten mit einer Erklärungsfrist von 2 Wochen gemäß § 201 Abs. 1 StPO zustellen und dies den Verteidigern unter Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift mitteilen. Die Zustellungen an die Angeklagten D... und W... erfolgten am 30. bzw. 31. März 2004.

Mit Faxschreiben vom 4. Juni 2004 bat der Vorsitzende der Strafkammer die Verteidiger um Mitteilung der diesen möglichen Verhandlungstage für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2004. Mit Beschluss vom 21. Juni 2004 beschloss die Strafkammer die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Am selben Tage bestimmte der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung auf den 6., 9. und 20. September 2004. Dabei vermerkte er, dass eine frühere Terminierung wegen des Urlaubsantritts der Beisitzer im Juli 2004 und der Verhinderungen der Verteidiger nicht in Betracht gekommen sei.

Das Landgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Es hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorlegen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Die Haftprüfung des Senats führt zu dem Ergebnis, dass die Haftbefehle nach § 121 Abs. 2 StPO aufgehoben werden müssen.

Es liegen zwar die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft vor. Die Angeklagten sind der ihnen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Gegen sie besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht mit weniger einschneidenden Mitteln (§ 116 StPO) erreicht werden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre durch eine Haftfortdauer nicht berührt.

Es fehlen jedoch die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft zuließen. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das ist hier nicht der Fall.

Nach Veranlassung der Zustellung der Anklageschrift am 25. März 2004 ist ausweislich des Akteninhaltes das Verfahren erst wieder über 2 Monate später, nämlich durch die Terminsabstimmung am 4. Juni 2004, in der Sache gefördert worden. Die in der Zwischenzeit durchgeführten Haftprüfungen und die Anpassung der Haftbefehle an die Anklage mit Beschluss vom 28. April 2004 trugen zu einer Erledigung in der Sache selbst nichts bei. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist erst am 21. Juni 2004 entschieden worden, also rund 3 Monate nach Eingang der Anklageschrift.

Bei einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht werdenden Verfahrensweise hätte alsbald nach Ablauf der Stellungnahmefrist Mitte April 2004 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und Hauptverhandlungstermin anberaumt werden können und müssen, zumal die Sache gut überschaubar war und schon wegen des weitgehenden Geständnisses des Angeklagten D... keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine zügige Entscheidung über die Zulassung der Anklage und eine umgehende Terminierung waren zudem ersichtlich um so mehr vonnöten, als bei einem Zuwarten die bekannten Terminschwierigkeiten der bevorstehenden Urlaubszeit zu gewärtigen waren, wie sie sich später dann ja auch verwirklichten.

Nach alledem ist eine Verlängerung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus nicht zu rechtfertigen. § 121 Abs. 1 StPO lässt es nicht zu, dass in einer nicht schwierigen und nicht umfangreichen Sache erst nach 7 Monaten seit der Inhaftierung und mehr als 5 Monaten seit der Anklageerhebung verhandelt wird. Die Haftbefehle mussten deshalb aufgehoben werden.



Ende der Entscheidung

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