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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: HEs 41/03
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 74 a Abs. 1 Nr. 4 |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen:
Tenor:
I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
II. Die weitere Haftprüfung wird für die Zeit von drei Monaten dem Gericht übertragen, dem sie nach den allgemeinen Vorschriften zusteht.
Gründe:
Der Angeschuldigte wurde am 26. Juni 2003 festgenommen, und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Juni 2003 seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Er wird im Haftbefehl beschuldigt, im Zeitraum von 2002 bis zum 30. Mai 2003 in Osnabrück und anderswo 17 Straftaten begangen zu haben, nämlich in 15 Fällen als Mitglied einer Bande unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben - teilweise in nicht geringen Mengen und teilweise in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr -, Frauen als Prostituierte ausgebeutet zu haben sowie Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein.
...
Das Landgericht Osnabrück hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorlegen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Angeschuldigte und sein Verteidiger haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Der Senat ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Die vorlegende Strafkammer ist zuständig. Insbesondere ist hier keine Zuständigkeit der Staatsschutzkammer bei dem Landgericht Oldenburg nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG gegeben. Eine solche besteht zwar grundsätzlich für die Ahndung einer Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB, wie sie hier u.a. angeklagt worden ist; nach der genannten Vorschrift gilt dies jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem BtMG darstellt. Dieser Ausnahmefall ist hier gegeben. Der Umstand, dass neben der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nicht nur Verstöße gegen das BtMG, sondern zusätzlich auch eine Zuhälterei angeklagt sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Nach dem Wortlaut von § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG kommt es hierauf nicht an. Auch der mit dieser Norm verfolgte Gesetzeszweck spricht bei gemischten Anklagen der vorliegenden Art für eine Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer jedenfalls dann, wenn - wie es hier der Fall ist - das nicht nach dem BtMG strafbare Delikt nicht den Schwerpunkt der zu der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hinzukommenden Straftaten bildet. Mit der genannten Ausnahmezuständigkeit der allgemeinen Strafkammer erstrebt der Gesetzgeber die von ihm für vorrangig gehaltene Nutzbarmachung der besonderen Sachkenntnis der üblicherweise für Betäubungsmittelstraftaten zuständigen Spruchkörper, vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 25.Aufl., § 74a GVG Rdn. 6; Katholnigg NStZ 1981, 417 (420, 421). Diese Erwägung trifft aber uneingeschränkt auch auf Fälle zu, bei denen zu BtMG-Verstößen noch weitere Straftaten treten, jedenfalls sofern diesen - wie hier der Zuhälterei - im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten ein minderes Gewicht zukommt, vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 1989, Aktz. 1 HEs 23/89; noch weitergehend: LG Frankfurt/Main StV 1990, 490. Der entgegengesetzten Ansicht von Siolek in Löwe-Rosenberg a.a.O., die sich darauf stützt, bei der Gesetzgebung hätten Fälle der Mischkriminalität anscheinend noch keine Rolle gespielt, kann demgemäß nicht zugestimmt werden. Die von Siolek zitierte unveröffentlichte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.12.1988 konnte vom Senat nicht eingesehen werden; nach OLG Karlsruhe (a.a.O.) steht sie aber auch in Übereinstimmung mit dem hier vertretenen Standpunkt. ...
Ende der Entscheidung
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