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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: Ss 278/08 (I 137)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 318 |
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Beschluss
Ss 278/08 (I 137)
In dem Strafverfahren
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 12. August 2008 durch die unterzeichnenden Richter nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Gründe:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - in Lingen hat den Angeklagten durch Urteil vom 03.04.2007 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 32 Fällen zu 2 Jahren und 8 Monaten Gesamtstrafe verurteilt (§§ 263 I, III, 53 StGB).
Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 10.04.2008 verworfen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Strafkammer sei insbesondere zu Unrecht vom Vorliegen einer wirksamen Berufungsbeschränkung und von der Gewerbsmäßigkeit gem. § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB ausgegangen.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die Strafkammer ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sie infolge der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung des Angeklagten an die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch gebunden war. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war nämlich unwirksam, weil der Schuldspruch des Amtsgerichts keine hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch bot. Nach der Rechtsprechung kommt eine Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß dann keine Wirksamkeit zu, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zu inneren Tatseite so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (BGHSt 33, 59. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 318 Rdn. 16). Ein derartiger Mangel liegt hier vor, denn das Urteil enthält keine eindeutigen Feststellungen zur Vorsatzform.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 03.04.2007 verwiesen.
Dort heißt es in Form einer wörtlichen Übernahme des Anklagesatzes u.a.:
"Aufgrund seiner geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung steht fest, dass sich der Angeklagte - wie im Urteilstenor aufgeführt - strafbar gemacht hat, und zwar im Einzelnen wie folgt:
Im Tatzeitraum verkaufte er ... Fernsehgeräte, obwohl er zumindest billigend in Kauf nahm, die von ihm angebotenen Artikel nicht vertragsgemäß ... liefern zu können. Vielmehr ging es ihm nur darum, per Vorkasse und letztlich ohne Gegenleistung den Kaufpreis von den jeweiligen Käufern zu erhalten, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren."
In dem Anklagesatz, den das Amtsgericht so zum Inhalt seines Urteil gemacht hat, stehen die Vorsatzformen des dolus eventualis ("billigend in Kauf genommen") und des dolus directus ("ging es ihm nur um die Vorkasse...") nebeneinander. Da beide Möglichkeiten sich gegenseitig ausschließen, enthält das erstinstanzliche Urteil keine eindeutige Festlegung hinsichtlich der Vorsatzform. Auch an anderer Stelle ist dem Urteil die erforderliche Eindeutigkeit nicht zu entnehmen. Angesichts der im Übrigen völligen Dürftigkeit des Amtsgerichtsurteils führt auch die Tenorierung - Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls - insoweit nicht weiter.
Da für die Rechtsfolgenentscheidung die Vorsatzform von erheblicher Bedeutung ist - bei einem dolus directus ist die zu ahnende Schuld regelmäßig größer als bei dolus eventualis - führt die Fehlerhaftigkeit der tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch dazu, dass keine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels möglich war und vorliegt. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge. Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht.
Ende der Entscheidung
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