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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 20.02.2007
Aktenzeichen: Ss 31/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 72 Abs. 1 | |
StGB § 73a | |
StGB § 73c |
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss
Ss 31/07 (I 8)
In dem Strafverfahren
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ...und ... zu 1. nach § 349 Abs. 4 StPO, zu 2. auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO -
am 20. Februar 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24.11.2006 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Oldenburg mit Urteil vom 15.06.2006 wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Ferner hat das Amtsgericht auf eine isolierte Sperrfrist für die Fahrerlaubnis von 2 Jahren und den Verfall eines Betrages von 2.500,00 Euro erkannt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15.05.2006 (13 Ns 72/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts rügt, ist die Rüge bereits unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt worden ist.
Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro angeordnet und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte habe für vier Fahrten für G... insgesamt 1.000,00 Euro und für zwei Fahrten für D... 1.600,00 Euro erhalten. Diese Entscheidung hat keinen Bestand, da es nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da ausweislich der Urteilsfeststellungen der im Tatzeitraum selbst Drogen konsumierende Angeklagte derzeit arbeitslos ist und Arbeitslosengeld II bezieht. Er befand sich in dieser Sache vom 12.03. bis 02.05.2005 in Untersuchungshaft und hat in der Zeit vom 04.07. bis 04.10.2006 eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie durchgeführt. Während der Therapie hat er seine jetzige Freundin, eine arbeitslose Pferdewirtin mit 10jährigem Sohn, kennen gelernt und beabsichtigt, mit ihr in Minden zusammenzuziehen. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Wert des erlangten Kurierlohnes im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war. Das Landgericht hätte daher nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB prüfen müssen, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat. Dabei wäre auch zu erwägen gewesen, ob durch die nicht unerhebliche Zahlungsverpflichtung die Resozialisierung des - vermutlich vermögenslosen - Verurteilten nach einer Haftentlassung erschwert wird (vgl. BGH NStZRR 2003, 75). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Prüfung vorgenommen hat, so dass ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten insoweit nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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