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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: Ss 419/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56b Abs. 2 Nr. 2
StGB § 56f Abs. 3 S. 2
StPO § 358 Abs. 2 S. 1
StPO § 358 Abs. 2 S. 1
Hat das Tatgericht die vom Angeklagten aufgrund einer einbezogenen Bewährungsverurteilung gezahlte Geldauflage fälschlich in der Weise angerechnet, dass es die an sich verwirkte Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat reduziert hat, so kann das Revisionsgericht ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot das Urteil dahin ändern, dass es die Freiheitsstrafe um einen Monat erhöht und zugleich die Strafe in diesem Umfang für vollstreckt erklärt.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat Beschluss

Ss 419/08 (I 217)

In der Strafsache

wegen Betruges,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... einstimmig auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. August 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate beträgt, wobei die Leistungen, die der Angeklagte zur Erfüllung einer Arbeitsauflage erbracht hat, mit einem Monat auf die Strafe angerechnet werden, die in diesem Umfang als vollstreckt gilt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Papenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. Juni 2007 wegen Betruges in neun Fällen - davon in einem Fall wegen versuchten Betruges - unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 18. Mai 2006 zu 403 Js 43828/06 und des Strafbefehls des Amtsgerichts Papenburg vom 20. März 2007 zu 14 Ds 27/06 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 7. November 2007 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in acht Fällen - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Papenburg vom 20. März 2007 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 18. Mai 2006 abgesehen wird.

Auf die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. November 2007 hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges - Fälle III 4 und 5 - und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat als unbegründet verworfen.

In der Folgezeit ist das Verfahren hinsichtlich der Betrugsfälle III 4 und 5 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Die auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 11. August 2008 mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Papenburg vom 20. März 2007 (14 Ds 27/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Anrechnung der in der einbezogenen Sache erbrachten Arbeitsleistungen den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Der Angeklagte rügt zu Recht, dass der aufgrund der nachträglichen Bildung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe gebotene Ausgleich für die Erfüllung der Arbeitsauflage (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB) im Rahmen der durch das Strafbefehl des Amtsgerichts Papenburg vom 20. März 2007 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB) bereits bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bewirkt worden ist. Nach zutreffender Ansicht hat ein Ausgleich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtstrafe zu erfolgen (vgl. grundlegend BGHSt 36, 378, für die Anrechnung einer geleisteten Geldauflage). Da das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte die ihm durch Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 20. März 2007 auferlegten 120 Stunden gemeinnützige Arbeit vollständig geleistet hat, mit einem Monat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen wollte, hätte es die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn Monate festsetzen und zugleich aussprechen müssen, dass ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt anzusehen ist.

Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und sich die gebotene Korrektur nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hier eine eigene Sachentscheidung treffen.

Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Zwar lautet der Urteilstenor nunmehr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Anrechnung eines Monats auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe. Indessen steht der Angeklagte - und hierauf kommt es allein an - im Ergebnis nicht schlechter als bei der - unter Anrechnung der erbrachten Arbeitsleitungen mit einem Monat auf die Strafe - vom Landgericht im angefochtenen Urteil bemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung (ein Jahr und zehn Monate abzüglich der als vollstreckt geltenden Zeit von einem Monat) kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis nicht länger dauern. Zugleich erhält der Angeklagte im Übrigen einen Vorteil, weil sich infolge der vollen Anrechnung eines ein Jahr und neun Monate übersteigenden Teils der neuen Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - früher entlassen werden als dies bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten möglich wäre, vgl. hierzu BGH NStZRR 2008, 168. BGH 3 StR 536/07 zitiert nach juris. BGH StraFo 2008, 250.

Die weitergehende Revision des Angeklagten war gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Einer Auflösung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Papenburg gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe in ihre Einzelstrafen bedurfte es - mit Rücksicht auf das mit der Senatsentscheidung vom 17. März 2008 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. November 2007, mit dem diese Auflösung ausgesprochen worden ist - vor der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe im Urteil vom 11. August 2008 nicht mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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