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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ss 191/09 I 65/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
Oberlandesgericht Rostock
- 1. Strafsenat -
BESCHLUSS
1 Ss 191/09 I 65/09
In der Strafsache
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kruse, den Richter am Oberlandesgericht Labi sowie den Richter am Amtsgericht Horstmann
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der II. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.03.2009 - 7 Ns 50/08 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 20. Juli 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 29.04.2008 - 41 Ls 47/08 - wurde der Angeklagte wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und der Verfall von Wertersatz in Höhe von € 8.000,- angeordnet. Seine dagegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 10.03.2009 als unbegründet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner lediglich mit der allgemeinen Sach- und der unausgeführten Verfahrensrüge begründeten Revision.
II.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist u.a. nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGHSt 25, 272 f; BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 345 Rn 16 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Schon in der Revisionseinlegungsschrift vom 11.03.2009 hat die Verteidigerin Veranlassung zu dem Hinweis gesehen, sie tue dies (nur) "auf Wunsch des Angeklagten" und damit zumindest anklingen lassen, dass sie selbst nicht hinter dem Rechtsmittel steht.
Die diesbezüglich hervorgerufenen Zweifel werden durch die Begründungsschrift vom 30.04.2009 nicht ausgeräumt. Zwar wird darin nun "vorbehaltlos" die allgemeine Sachrüge erhoben. Wenigstens das musste indes auch geschehen, um das Rechtsmittel nicht allein wegen Fehlens jeglicher Begründung unzulässig werden zu lassen (§ 345 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 StPO). Allein aus der Tatsache, dass die Revision trotz der bei ihrer Einlegung zum Ausdruck gebrachten Zweifel nachfolgend in einem separaten Schriftsatz jedenfalls noch mit der allgemeinen Sachrüge zulässig begründet worden ist, kann deshalb nicht gefolgert werden, die Verteidigerin stehe nunmehr doch wieder persönlich hinter dem Rechtsmittel. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob das erklärtermaßen lediglich auf Wunsch des Mandanten eingelegte Rechtsmittel sogleich oder erst durch weiteren Schriftsatz in einer lediglich den Mindestanforderungen genügenden Weise begründet wird.
Dafür, dass sich die ursprüngliche Einstellung der Verteidigerin nicht geändert hat, könnte vorliegend auch sprechen, dass die "allgemeine" Verfahrensrüge bereits wieder nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, was belegt, dass eine intensive Befassung mit der Revision seit deren Einlegung nicht mehr stattgefunden hat.
Obwohl die Frist des § 349 Abs. 3 StPO noch nicht abgelaufen ist, war der Senat nicht gehindert, bereits jetzt über das unzulässige Rechtsmittel zu befinden. Die Möglichkeit zur Abgabe einer fristgebundenen Gegenerklärung dient allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, bevor auf der Grundlage der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft eine regelmäßig nicht mehr weiter begründete Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO ergeht. Im Falle einer hier zu treffenden Entschließung nach § 349 Abs. 1 StPO ist eine vorherige Anhörung des Revisionsführers dagegen weder von Gesetzes wegen noch sonst geboten, zumal auch die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft sich dazu gerade nicht verhält.
Ende der Entscheidung
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