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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 347/07 I 138/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 250
StPO § 250 Satz 2
StPO § 254 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1
StPO § 354 Abs. 1a Satz 2
StPO § 473 Abs. 3
StGB § 306
StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - Im Namen des Volkes Urteil

1 Ss 347/07 I 138/07

In der Strafsache

wegen Sachbeschädigung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock in der Revisionshauptverhandlung vom 22. Februar 2008, an der teilgenommen haben:

............ Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt W. aus J. als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretärin B. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 09.08.2007 - 7 Ns 45/07 -

für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Hinblick auf die Tat vom 08.09.2005 (Fall II 1) im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der hierfür verhängten Einsatzstrafe sowie der erkannten Gesamtstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagesatzes beträgt 10,00 EUR.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Demmin, Zweigstelle Malchin, hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.05.2007 - 94 Ls 3/07 - wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als das Landgericht Neubrandenburg den Angeklagten durch Urteil von 09.08.2007 - 7 Ns 45/07 - unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen versuchter Brandstiftung in einem Fall und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung verurteilt hat. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision, die er auf den Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung hinsichtlich der Tat am 08.09.2005 sowie auf den Rechtsfolgenausspruch zur Gesamtstrafe beschränkt, rügt der Angeklagte Verstöße gegen § 254 Abs. 1 und § 250 Satz 2 StPO. Mit der Sachrüge wendet der Angeklagte ein, die Voraussetzungen vorsätzlichen Handelns seien nicht hinreichend festgestellt.

II.

1.

Die Revision ist statthaft (§ 333 Abs. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und begründet worden (§ 345 StPO). Dabei ist die Revision durch die mit der Rechtsmittelbegründung erfolgte Konkretisierung in zulässiger Weise auf den Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung und den daraus resultierenden Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden.

2.

Im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen erweist sich die Revision als unzulässig, weil sie keine der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO genügende Begründung enthält.

Wird die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht, müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGH NStZ-RR 1994, 114; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 17.01.2005 - 1 Ss 108/05 I 54/05 -). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Angeklagten nicht.

a)

Zur Rüge, die Kammer habe die Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung unter Verstoß gegen § 254 Abs. 1 StPO auf das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gestützt, verschweigt die Revision, dass sich die Feststellungen der Kammer ausweislich der Urteilsgründe auf die in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten gründen, welche die Kammer als Geständnis gewertet hat (UA S. 3). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dabei die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten vom 06.10.2006 zum Zwecke des Vorhalts mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten auszugsweise verlesen, insbesondere auch Bl. 53 Bd. III d.A. ( Bl. 114 Bd. III d.A.; UA S. 4).

Aus denselben Gründen wäre diese Verfahrensrüge zudem unbegründet.

b)

Die Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Zeugen G. (als sachnäheres Beweismittel) in der Hauptverhandlung zu hören und stattdessen unter Verstoß gegen § 250 StPO die Niederschrift der Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren verlesen, ist ebenfalls unzulässig.

Die Revision unterlässt bereits die insoweit erforderliche Wiedergabe der vermeintlich verlesenen Vernehmungsniederschrift (vgl. BGH, MDR 1978, 988; OLG Düsseldorf, StV 1995, 458). Zudem teilt sie nicht mit, dass und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen kann.

3.

Jedoch führt die zulässig erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem tenorierten Umfang. Die Feststellungen der Kammer tragen den Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung (§§ 306, 22, 23 StGB) nicht.

a)

Ein Kellerraum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des § 306 StGB in der Alternative des Inbrandsetzens sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfasst hat oder es sich - z. B. von der Holzlattung einer Tür oder Trennwand aus - auf Gebäudeteile ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes als Wohnhaus wesentlich sind (BGH, Urteil vom 12.09.2002 - 4 StR 165/02, BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - 4 StR 462/02, NStZ 2003, 266). Holzwände, die einzelne Kellerteile abtrennen, oder entsprechende Holztüren stellen noch keine wesentlichen Teile eines Gebäudes dar (BGH a. a. O. und BGH, NJW 1999, 299). Ihr Inbrandsetzen erfüllt daher den äußeren Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn das Feuer auf wesentliche Teile, die zu Wohnzwecken dienen, übergreifen konnte.

b)

Das hat das Landgericht hier zutreffend verneint. Der Brand, den der Angeklagte durch das Anzünden von Küchenpapier entfacht hat, hat nach den Feststellungen des Landgerichts lediglich einen Teil der Holzlattentür erfasst, so dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass mangels vollendeten Inbrandsetzens des Wohngebäudes der objektive Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt war.

c)

Indes tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils auch nicht einen Schuldspruch wegen (nur) versuchter Brandstiftung. Sie tragen insbesondere nicht die Annahme des Berufungsgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Brandstiftungsvorsatz gehandelt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das Papier mit seinem mitgenommenen Feuerzeug angesteckt und mindestens eine Minute gewartet hat, weil er sichergehen wollte, dass sich eine Flamme entwickelte. Erst nachdem dies geschehen war und die Flamme einen Teil der Holzlattentür erfasst hatte, habe sich der Angeklagte entschieden, den Keller zu verlassen (UA S. 3). Zugleich hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, seine Handlungen seien auf seine damalige problematische Lebenssituation zurückzuführen. Er habe Streitigkeiten mit den Mitbewohnern, aber auch mit seinen Eltern gehabt. Auf keinen Fall habe er bei seinen Handlungen gewollt, dass jemand verletzt werde oder noch Schlimmeres passiere (UA S. 4). Aus diesen Feststellungen ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte bewusst und gewollt die Holzlattentür bzw. einen Teil davon in Brand gesetzt hat und zudem sichergehen wollte, dass sich an dieser Holzlattentür eine Flamme entwickelte. Diese Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres die Annahme, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung auch das Wohnhaus als solches oder jedenfalls wesentliche Bestandteile in Brand setzen wollte oder dies jedenfalls billigend in Kauf nehmen wollte.

Das Berufungsgericht hat Feststellungen, die diesen Schluss rechtfertigen könnten, nicht getroffen. Das Urteil teilt die bauliche Beschaffenheit der Kellerwände und insbesondere deren Brennbarkeit nicht mit. Offen bleibt ferner, ob sich in der Nähe der Kellertür entzündbare Gegenstände befanden, auf die das Feuer übergreifen konnte und von denen aus auch wesentliche Bestandteile des Wohngebäudes vom Feuer erfasst werden konnten. Insoweit fehlen jede Feststellungen, die auf eine Kenntnis des Angeklagten von der - objektiven - Möglichkeit, dass sich das Feuer von der Holzlattentür auf das Wohngebäude selbst ausbreiten konnte, schließen lassen (sog. Wissenselement des Vorsatzes).

Darüber hinaus fehlt es an Feststellungen, die bei Bejahung eines entsprechenden Wissens des Angeklagten auf einen damit korrespondierenden Willen im Sinne des bedingten Vorsatzes (sog. Willenselement) schließen lassen. Solche Feststellungen waren vor allem deshalb unerlässlich, weil sich der Angeklagte ausdrücklich (nur) dahingehend eingelassen hat, er habe sichergehen wollen, dass sich eine Flamme am Lattenrost entwickelte. Ob er auch wollte, dass darüber hinaus ein auf die wesentlichen Gebäudeteile übergreifendes Feuer entstand, oder ob er dies jedenfalls im Sinne des bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres und wäre deshalb durch weitere tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen des Vorsatzes bei Brandstiftungsdelikten BGH, NStZ-RR 2006, 100 f.). Derartige Feststellungen sind im vorliegenden Fall insbesondere deshalb unverzichtbar, weil sich der Angeklagte, wie ausgeführt , dahin eingelassen hatte, er habe bei seinen Handlungen auf keinen Fall gewollt, dass jemand verletzt werde oder noch Schlimmeres passiere.

4.

Der Senat schließt aus, dass solche - aus den genannten Gründen unerlässliche - Feststellungen nach inzwischen mehr als zwei Jahren noch in dem gebotenen Umfang und mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch wegen der Vorfälle vom 08.09.2005 zu Gunsten des Angeklagten dahin geändert, dass der Angeklagte auch insoweit (nur) einer Sachbeschädigung schuldig ist. Diese Entscheidung wird durch die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen.

5.

Der Senat hat in Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auch über die Rechtsfolgen abschließend entschieden.

a)

Er hat für die im Revisionsverfahren zu beurteilende Tat vom 08.09.2005 (Sachbeschädigung) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festgesetzt, die tat- und schuldangemessen ist. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte zuvor nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten war und die Tat eingeräumt hat. Der Schaden hielt sich durch die frühzeitige Entdeckung - wenngleich ohne Zutun des Angeklagten - in Grenzen, war aber höher als bei den Folgetaten, was bei der Festsetzung der Einsatzgeldstafe zu berücksichtigen war. Der Angeklagte hat die Tat - soweit ersichtlich - spontan und ohne vorherige Planung, andererseits aber lediglich aus Frust und Ärger und damit aus nichtigem Anlass begangen.

Unter Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen für die Taten vom 30.09.2005 und 17.11.2005 hat der Senat unter nochmaliger Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt (§§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 StGB). Er hat dabei insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass sämtliche Taten in einem zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang in einer persönlichen Belastungssituation des Angeklagten begangen wurden, der Angeklagte voll geständig war und das Geschehen - soweit erkennbar - ernsthaft bereut.

Die Höhe des Tagessatzes hat der Senat wie das Landgericht auf 10,00 € festgesetzt.

b)

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.2007 (veröffentlicht u.a. in NStZ 2007, 598 ff.) steht einer Sachentscheidung des Senates auch insoweit nicht entgegen. Zum einen war Gegenstand der beiden dortigen Verfassungsbeschwerden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. In beiden Fällen hatten die beteiligten Obergerichte trotz eines zugunsten des jeweiligen Angeklagten veränderten Schuldspruchs (Wegfall des Vorwurfs der Untreue neben dem Vorwurf des Betruges einerseits und Änderung des Schuldvorwurfs von bewusster Fahrlässigkeit in sog. einfache Fahrlässigkeit in einem Fall der fahrlässigen Tötung von 6 Menschen) die in der Vorinstanz verhängte Strafe für gleichwohl angemessen erachtet und deshalb die Revision durch einen Beschluss nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO verworfen.

Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Der Senat hat - bei einem zugunsten des Angeklagten veränderten Schuldspruch - nicht auf dieselbe Strafe erkannt wie die Vorinstanz, sondern entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf eine deutlich niedrigere Einsatzstrafe (50 Tagessätze statt 9 Monate Freiheitsstrafe) und infolgedessen auch auf eine andere und ebenfalls deutlich niedrigere Gesamtstrafe.

Er hat ferner nicht durch Beschluss entschieden, sondern in einer Revisionshauptverhandlung, in der die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung des Senates auch zur Rechtsfolge eingehend erörtert wurde und der Verteidigung Gelegenheit gegeben war, sich hierzu zu äußern und Bedenken geltend zu machen.

Zudem waren die sachlichen Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senates erfüllt. Ihm stand mit dem angefochtenen Urteil eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. Dieses enthält einen lückenlosen, wahrheitsorientiert ermittelten und aktuellen Strafzumessungssachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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