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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 1 Ss 397/04 I 148/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 180 b Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
StGB § 180 b Abs. 1 Satz 1
StGB § 180 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftszeichen 1 Ss 397/04 I 148/04

In der Strafsache

wegen Zuhälterei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. D., den Richter am Oberlandesgericht H. sowie die Richterin am Amtsgericht M.

am 08.02.2005

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 05.08.2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird in den Fällen III. 1 und 2 der Gründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Landgericht Rostock die Berufung des Angeklagten und verurteilte ihn - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 27.11.2002 - wegen Menschenhandels, zweifachen Menschenhandels in Tateinheit mit zweifacher Zuhälterei und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung legte der Angeklagte mit am 12.08.2004 beim Landgericht Rostock eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers Revision ein. Nach Zustellung des mit Gründen versehenen schriftlichen Urteils am 21.09.2004 begründete der Angeklagte die Revision mit Verteidigerschriftsatz vom 21.10.2004 - eingegangen bei Gericht am selben Tage - unter Anbringung der Revisionsanträge mit der - nicht näher ausgeführten - Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Datum vom 13.12.2004 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision hat im tenorierten Umfang - vorläufigen - Erfolg, da das Urteil Mängel aufweist, die insoweit zu seiner Aufhebung zwingen.

1. Es liegen keine hinreichenden Feststellungen dafür vor, dass der Angeklagte sich in Fall 1 der Urteilsgründe des Menschenhandels zum Nachteil der Zeugin K. schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch ist insoweit mit den Feststellungen aufzuheben.

a) Nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB macht sich strafbar, wer eine Person unter 21 Jahren dazu bringt, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen. Ein "dazu bringen" - was gleichbedeutend ist mit der Zuführung zur Prostitution nach altem Recht - kann zwar bereits dann vorliegen, wenn der Täter eine Situation herbeigeführt, die das Opfer dazu veranlasst oder es ihm erleichtert, der Prostitution nachzugehen (vgl.: BGH StV 1986, 297 m.w.N.; LK-Laufhütte, StGB, 11. Aufl., § 180 b, RdNr. 12 f.). Prostitution ist in der Regel aber erst eine auf gewisse Dauer angelegte, zu Erwerbszwecken ausgeübte, wiederholte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit zumeist wechselnden Partnern (vgl.: BGH NStZ 2000, 86 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 180 a, RdNr. 3 m.w.N.). Eine Aufnahme der Prostitution kann danach bereits dann vorliegen, wenn das Opfer die erste Handlung begeht, die unmittelbar auf eine entgeltliche sexuelle Betätigung abzielt (vgl.: Tröndle/Fischer a.a.O., RdNr. 7). Ist jedoch von vornherein nur eine einmalige Handlung zum Ausprobieren geplant, so liegt jedoch noch keine Prostitution vor (vgl.: MünchKomm-Renzikowski, StGB, § 180 a, RdNr. 20 m.w.N.).

b) Das Landgericht hat hierzu festgestellt:

"Am 28.12.2000 fuhr der Angeklagte die M. K. ... nach B. . ... Die genannten Personen begaben sich zunächst in die Wohnung des Schulz in Berlin. Dort hielt sich bereits die C. S. auf. Dort unterrichtete der Angeklagte die Melanie Kornblum über die bei der Prostitutionsausübung in der Bar zu beachtenden Verhaltensregeln und teilte mit, wieviel Geld von den Freiern zu verlangen war. Danach sollte ein Freier pro halbe Stunde 150 DM bezahlen. Sämtliche Extra-Wünsche der Freier, wie etwa Küssen, war mit 50 DM Aufschlag zu bezahlen. 70 DM der Einnahmen standen dem Bar-Betreiber zu. Das restliche Geld sollte dem Angeklagten übergeben werden. Später sollte dann das übergebene Geld zwischen der M. K. und ihm geteilt werden.

Der Angeklagte ließ sich von der M. K. den Personalausweis geben. Nachdem er bemerkt hatte, dass sie erst 17 Jahre alt war, forderte er M. K. auf, sich aus Sicherheitsgründen eine andere Identität zuzulegen. Fortan gab sich M. K. als die 20 Jahre alte N. R. aus. ... Vom 28.12. bis zum 30.12.2000 arbeitete M. K. jede Nacht in der "Bonbon-Bar". Sie hatte in dieser Zeit zwei Freier. Das eingenommene Geld - abzüglich des Anteils für den Bar-Betreiber - übergab M. K. der C. S. . Diese tat das Geld zusammen mit ihren Einnahmen aus den Striptease-Tänzen in einen Briefumschlag. Dieser wurde in der Wohnung auf ein Fensterbrett gelegt, wo er regelmäßig von dem Angeklagten, der später in der Wohnung erschien, abgeholt wurde. Von den Einnahmen überließ der Angeklagte den Mädchen Geld für Nahrungsmittel, Kondome und Kosmetika. Nachdem der Angeklagte M. K. ... absprachegemäß per Auto wieder nach Hause gefahren hatte, händigte er der M. K. 150 DM für ihre Prostitutionstätigkeit aus. Außerdem gab er ihr den Personalausweis zurück. Zu diesem Zeitpunkt fasste die M. K. den Entschluss, nicht weiter der Prostitution nachzugehen. Sie teilte dem Angeklagten mit, dass dies nichts für sie wäre." (UA Bl. 4-5) Im Weiteren heißt es:

"Die Zeugin hat in der Beweisaufnahme angegeben, sie habe von der C. S. im Dezember 2000 erfahren, dass diese als Tänzerin in einer Berliner Bar arbeite, in der auch der Prostitution nachgegangen werde. Sie habe sich daraufhin entschlossen, sich das mal anzusehen und auch "anschaffen" zu gehen. Sie habe von Anfang an der Prostitution nachgehen wollen, da Tanzen ihr nicht so liege. Die C. S. habe sie mit dem Angeklagten bekannt gemacht, der einverstanden gewesen sei. Am 28.12.2000 sei sie dann mit dem Angeklagten, einem Mädchen namens C. und einem Kumpel des Angeklagten nach Berlin in die Wohnung dieses Kumpels gefahren. Dort habe sich bereits die C. S. aufgehalten. Der Angeklagte habe ihr sodann die Tarife für die sexuellen Dienstleistungen sowie einige Verhaltensregeln mitgeteilt. Die abzüglich der Miete verbleibenden Einnahmen sollten erst insgesamt dem Angeklagten übergeben werden. Später sollte dann "halbe/halbe" gemacht werden. Der Angeklagte habe auch ihren Personalausweis an sich genommen und sie angewiesen, im Falle von Kontrollen einen falschen Namen nebst Geburtsdatum und Anschrift zu nennen. Die erzielten Einnahmen seien von der C. S. in einen Briefumschlag getan und in der Wohnung des Kumpels auf ein Fensterbrett gelegt worden. Dort habe sie dann der Angeklagte abgeholt. Sie habe zwei Freier gehabt in der Zeit. Am 30.12.2000 seien sie und C. S. von dem Angeklagten wieder nach Hause zurückgebracht worden. Er habe ihr 150,00 DM ausgehändigt und den Personalausweis zurückgegeben. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt entschossen gehabt, mit der Prostitution nicht mehr weiterzumachen, da es ihr schwergefallen sei, die Männer zu animieren." (UA Bl. 11-12)

Die Einlassung des Angeklagten, die M. habe nur tanzen wollen und er habe nicht gewusst, dass sie erst 17 Jahre alt gewesen sei, sah das Landgericht als durch die Angaben der Zeugin M. K. widerlegt an.

c) Danach steht bisher lediglich fest, dass der Angeklagte der Zeugin K. auf deren Bitte hin die Möglichkeit verschafft hat, auszuprobieren, ob die Tätigkeit des "Anschaffens" für sie geeignet sei und dass er wohl einen Anteil an ihren eventuellen Einnahmen für sich vereinnahmen wollte. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausging, dass die Zeugin für eine gewisse Dauer und nicht nur einmal - gleichsam probeweise - sexuelle Handlungen mit einem Dritten gegen Entgelt vornehmen würde, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Es ergibt sich nicht einmal, dass die Zeugin selbst überhaupt entschlossen war, die Prostitution in diesem Sinne aufzunehmen. Insofern sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Auf der einen Seite wird festgestellt, die Zeugin habe "den Entschluss, der Prostitution nachzugehen" gefasst und habe "anschaffen" gehen wollen. Auf der anderen Seite wird festgestellt, sie habe "das Geschäft zunächst einmal ausprobieren und sich dann entscheiden" wollen, ob diese Tätigkeit für sie geeignet sei und "habe sich daraufhin entschlossen, sich das mal anzusehen und auch anschaffen zu gehen." Was tatsächlich ihre Intention war und was dem Angeklagten darüber bekannt und bewusst war, ist dem nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen.

2. Die Feststellungen zu Fall 2 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen Menschenhandels und Zuhälterei nur teilweise, was insoweit zu einer Aufhebung des Urteils führen muss.

a) Zwar tragen die Feststellungen zu Fall 2 noch die Verurteilung wegen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt StGB zum Nachteil der M. K.. Insoweit ist festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten - in Kenntnis ihres jugendlichen Alters - die Aufnahme einer auf gewisse Dauer angelegten Tätigkeit als Prostituierte dadurch bewusst erleichtert hat, dass er sie mit nach Rostock in die "Elysee-Bar" nahm und dort die Verhandlungen mit dem Barbetreiber führte.

b) Das Urteil enthält jedoch keine hinreichenden Feststellungen bezüglich des - entgegen dem zumindest missverständlichen Urteilstenor - tateinheitlich begangenen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 1 Satz 1 StGB zum Nachteil der C. S. . Es steht bisher nicht hinreichend fest, dass der Angeklagte auf die Zeugin eingewirkt hat, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen.

aa) Einwirken im Sinne der Norm erfasst alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht (BGH NStZ 2000, 86 m.w.N.). Festgestellt ist bisher lediglich, dass der Angeklagte von der Zeugin "verlangte", Schulden aus der Autoreparatur durch Prostitution abzuarbeiten. Dem ist ein nachhaltiges "Einwirken" nicht zu entnehmen. Die Zeugin hat nach den Feststellungen zwar ausgesagt, der Angeklagte sei nicht einverstanden gewesen, als sie ihm erklärt habe, sie wolle ihre Schulden durch Tanzen abarbeiten. Er habe sie "massiv in dieser Richtung bedrängt". Diese Formulierung ist mit Feststellungen jedoch nicht belegt.

Zwar kann ein Einwirken auch durch Täuschung erfolgen (vgl.: BGH a.a.O.), jedoch muss die Täuschung zu dem Zweck erfolgen, das Opfer zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Das bloße listige Schaffen eines Anreizes zur Prostitution gegenüber einer erwachsenen Person, die sich im übrigen frei zur Aufnahme dieser Tätigkeit entschließt, erfüllt den Tatbestand nicht (vgl.: BGHSt 27, 27, 29; BGH NStZ 1983, 262, 263, jeweils zu § 181 StGB a.F.). Entsprechende Feststellungen fehlen bisher. Der Angeklagte hat die Zeugin Schur nach den bisherigen Feststellungen nicht über die Tatsache getäuscht, dass sie der Prostitution nachgehen solle. Dies hat er ihr offen gesagt. Er hat sie danach lediglich, nachdem er "den Plan gefasst (hatte), C. S. und M. K. unter Verweis auf die Reparaturkosten das gesamte durch Prostitution verdiente Geld abzunehmen und für sich zu behalten", über den Verwendungszweck des Prostitutionserlöses getäuscht.

bb) Hinreichende Feststellungen fehlen zudem auch, soweit eine Zwangslage der Zeugin S. angenommen wurde. Zwangslage im Sinne des § 180 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede ernsthafte wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis des Opfers, die ein dringendes Geld- oder Sachbedürfnis nach sich zieht (LK-Laufhütte, a.a.O., § 180 b, RdNr. 7), bzw. mit einer wesentlichen Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten verbunden ist und der die Gefahr anhaftet, den Widerstand des Opfers gegen Angriffe auf seine sexuelle Selbstbestimmung herabzusetzen (vgl.: BGHSt 42, 399, 400 [zu § 182 StGB]). Situationen, die die Tat nur allgemein begünstigen oder ermöglichen, reichen nicht aus (BGH a.a.O.; Tröndle-Fischer, a.a.O., § 180 b, RdNr. 5). Dazu fehlen bisher hinreichende Feststellungen. Derzeit ist lediglich festgestellt, dass die Zeugin S. , nachdem sie das Auto ihres Vaters beschädigt hatte, "in Anbetracht des Schadens in Angst (geriet); sie fürchtete sich vor der Reaktion ihres Vaters". Diese pauschalen - nicht weiter mit Feststellungen belegten - Ausführungen ermöglichen eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal nicht, da nicht nachvollziehbar ist, ob die Zeugin sich in einer ernsthaften, nur mit Hilfe des Angeklagten abwendbaren Bedrängnis wähnte.

c) Soweit darüber hinaus eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der M. K. erfolgt ist, tragen die Feststellungen diese jedoch nicht. Ausbeutung ist das planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses (vgl.: BGH NStZ 1983, 220; BGH NStZ 1996, 188, 189; LK-Laufhütte, a.a.O., § 181 a, RdNr. 4). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Zeugin - die nach den bisherigen Feststellungen dem Angeklagten ihre Einnahmen lediglich deswegen überließ, weil sie ihrer Freundin helfen wollte - und dem Angeklagten ist in keiner Weise erkennbar.

d) Die Urteilsfeststellungen tragen andererseits noch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der C. S.. Ausbeuterische Zuhälterei kann auch vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte so an sich bindet, dass sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage abliefert (vgl.: BGH NStZ 1994, 32). Sind keine Angaben über die tatsächliche Höhe der Einnahmen zu ermitteln, so ist eine Ausbeutung jedenfalls dann anzunehmen, wenn der gesamte Erlös abgeliefert wird (vgl.: BGH a.a.O., 33; MünchKomm-Renzikowski, a.a.O., § 181 a, RdNr. 28 f. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen lieferte die Geschädigte aufgrund der angeblich beim Angeklagten bestehenden Schulden ihren gesamten Erlös an diesen - wie von ihm beabsichtigt - ab und erhielt nur Kleingeldbeträge zum Leben.

III.

1. Die unzureichenden Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung im tenorierten Umfang. Eine Teilaufhebung im Rahmen des Fall 2 der Urteilsgründe, was Zuhälterei zum Nachteil der M. K. und Menschenhandel zum Nachteil der C. S. anbelangt, kam nicht in Betracht, weil das Landgericht in den Urteilsgründen zu Recht von einer tateinheitlichen Begehungsweise zum Nachteil beider Frauen ausgegangen ist (vgl. insoweit: BGH NStZ 1983, 220) und daher die Einheitlichkeit der Tat einer Aufrechterhaltung des von Rechtsfehlern nicht betroffenen Teil der Tat entgegensteht (vgl.: Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 353, RdNr. 7).

Für eine Sachentscheidung durch den Senat fehlt angesichts der lückenhaften Feststellungen derzeit eine ausreichende Grundlage.

2. Der Senat hat ebenfalls den Strafausspruch bezüglich der - ohne erkennbare Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten - festgestellten versuchten Nötigung zum Nachteil des Zeugen S. aufgehoben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei der diesbezüglichen Strafzumessung auch die aus seiner Sicht begangenen Vortaten berücksichtigt hat.

IV.

Das neue Tatgericht wird sich gegebenenfalls näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob durch das Vermitteln der Zeugin K. an die "Bonbon-Bar" (Fall 1) der Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 2. Alt. StGB) erfüllt sein könnte, obwohl keine unmittelbare Beziehung zwischen der Zeugin und den in Betracht kommenden Freiern hergestellt wurde (vgl. dazu: BGH NStZ-RR 1998, 299). Weiter kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob - bei Fehlen einer Zwangslage der Zeugin Schur - das Drängen zur Prostitution als Nötigung (Fall 2) strafbar sein könnte und ob das Verhalten des Angeklagten bezüglich der Täuschung über den Verwendungszweck des Prostitutionserlöses möglicherweise als Betrug strafbar sein könnte.

Ende der Entscheidung

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