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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ss 80/06 I 42/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 130
In dem Absingen des U-Bahn-Liedes mit dem Text: "Ihr könnt nach Hause fahrn, Ihr könnt nach Hause fahrn. Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Ausschwitz, eine U-Bahn bauen wir," liegt keine Volksverhetzung nach § 130 StGB.
Oberlandesgericht Rostock BESCHLUSS

1 Ss 80/06 I 42/06

In der Strafsache

wegen Volksverhetzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 6. Dezember 2005 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagten am 23. Juli 2007 gemäß den §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 6. Dezember 2005 wird, auch soweit es den Mitangeklagten betrifft, aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendrichter - Ludwigslust hat die Angeklagten und und den Mitangeklagten , der keine Revision eingelegt hat, jeweils der "gemeinschaftlichen" Volksverhetzung für schuldig befunden; es hat die Angeklagten verwarnt und Erziehungsmaßregeln angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagte und mit ihren (Sprung-)Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen.

Die zulässigen Rechtsmittel haben im vollem Umfang Erfolg; sie führen - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten - zur Aufhebung des Urteils; zudem sind alle Angeklagten freizusprechen.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts trafen die Angeklagten am 22. Januar 2005 gegen 13.00 Uhr mit etwa 200 weiteren Fußballfans am Hauptbahnhof in Rostock ein, um ein Fußballspiel des FC Hansa Rostock zu besuchen. "Auf dem Weg vom Bahnsteig zur Unterführung sangen sie ... aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses laut und deutlich das sogenannte U-Bahn-Lied mit dem Text: 'Ihr könnt nach Hause fahren, Ihr könnt nach Hause fahren. Eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von St. Pauli bis nach Ausschwitz, eine U-Bahn bauen wir'" .

2. Mit diesen Feststellungen sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung gemäß dem §§ 130 Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB nicht dargelegt. Es fehlt an einer strafbaren Tathandlung.

a) Wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Sowohl bei dem Billigen, als auch bei dem Verharmlosen und dem - freilich hier nicht in Betracht kommenden - Leugnen handelt es sich um Äußerungsdelikte. Mit den verschiedenen Handlungsmodalitäten wollte der Gesetzgeber alle insoweit denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfassen und zu erwartenden Bemühungen um eine Nuancierung, Verfeinerung und Anpassung der Äußerungen an die neue Gesetzeslage vorbeugen (vgl. auch Leutheuser-Schnarrenberger, BT-Verh. 12/227, S. 19671 f.; BGHSt 46, 36, 40; 47, 278, 280; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB § 130 Rdn. 66). Die einzelnen Tathandlungen stehen deshalb nicht völlig isoliert nebeneinander, sondern können sich regelmäßig überschneiden (BGHSt 47, 278, 281 = NStZ 2002, 538, 539; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 130 Rdn. 21; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 130 Rdn. 28).

Billigen bedeutet - wie in § 140 Nr. 2 StGB - das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen der betreffenden Handlung (vgl. auch BGHSt 22, 282, 287; Hanack in: LK 11. Aufl. § 140 Rdn. 7, 14, 17; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO Rdn. 67; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder aaO Rdn. 18; Ostendorf in: NK-StGB 2. Aufl. § 130 Rdn. 26; Tröndle/Fischer aaO § 140 Rdn. 7; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 8). Das ist der Fall, wenn der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine zustimmende Befriedigung äußert (vgl. BGHSt aaO; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1200, 1201; von Bubnoff in: LK aaO § 130 Rdn. 44; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder aaO § 140 Rdn. 5; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO). Dabei muss die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich und als solche unmittelbar, "ohne Deuteln", erkennbar sein (BGHSt aaO).

Ein Verharmlosen ist gegeben, wenn der Täter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspiel, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt (quantitativ oder qualitativ) bagatellisiert bzw. relativiert (vgl. BGHSt 46, 36, 40; von Bubnoff in: LK aaO; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder aaO § 130 Rdn. 21; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO Rdn. 70).

Für die rechtliche Würdigung des Äußerungsdeliktes kommt es - auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG - auf den inhaltlichen Gesamtaussagewert der Äußerung an; dieser ist aus Sicht eines verständigen Zuhörers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln (BGHSt aaO). Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43, 50 ff.; BVerfG NJW 2001, 61, 62; NJW 2001, 2072, 2073 m. w. N.).

b) Den vorgenannten Anforderungen wird das amtsgerichtliche Urteil nicht gerecht.

Den festgestellten Begleitumständen ist zu entnehmen, dass das Lied im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Fußballspiel gesungen worden ist. Wie sich auch schon aus der wiederholten Anfangszeile ergibt ("Ihr könnt nach Hause fahren ....") ist der Inhalt des Liedes gegen die gegenerische Mannschaft und deren Anhänger gerichtet. Ob es sich dabei um die des 1. FC St. Pauli handelt, ist zwar nicht festgestellt, doch kommt es darauf nicht an. Maßgebend ist, dass - wie auch das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend interpretiert hat - "symbolisch zum Ausdruck gebracht" werden soll, dass die Anhänger des gegnerischen Fußballvereins "ein ähnliches Schicksal wie die (in Ausschwitz) ermordeten Personen ... erleiden (sollen)" . Infolgedessen lässt sich der Text des Liedes dahin interpretieren, dass den "Gegnern" eine - als solche erkannte und als historische Wahrheit akzeptierte - besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung gewünscht wird, wobei offen bleiben kann, ob dies (lediglich) im übertragenen - sportlichen - Sinn zu deuten ist. "Ausschwitz" ist schlagwortartiges Synonym für diese Vernichtung. Einer solchen - angesichts des Gesamtgeschehens sogar nahe liegenden - Deutung stünde ein qualitatives oder quantitatives Bagatellisieren jedoch entschieden entgegen. Dass das Geschehen in "Ausschwitz" gutgeheißen werden sollte, ist ebensowenig - jedenfalls nicht "ohne Deuteln" - zu erkennen: Vielmehr bedingt - wie hier - gerade dessen Einzigartigkeit eine sprachlich verknappte (synonyme) Ausdrucksform, ohne dass damit gleichzeitig eine - dem Schutzgut zuwiderlaufende - positive Zustimmung hinsichtlich des dem Synonym zugrunde liegenden Geschehens verbunden wäre.

Angesichts dieser nicht auszuschließenden, vielmehr sogar nahe liegenden Deutungsmöglichkeit, nach der die Äußerung in einer Weise interpretiert werden kann, die ihr die strafrechtliche Relevanz nimmt, kann der Senat offen lassen, ob auch die - strafrechtsbegründende - Schlussfolgerung des Tatrichters, wonach "der in Ausschwitz begangene Völkermord indirekt als eine im menschlichen Leben übliche Form des Verhaltens oder zumindest als nicht verwerfliche Möglichkeit zur Lösung von Konflikten ausgedrückt und heruntergespielt" worden sei, möglich ist.

3. Die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten und ist zugleich gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat. Denn derselbe Rechtsfehler, der bei den Beschwerdeführern zur Aufhebung des Urteils führt, betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten .

Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564). Der Senat schließt aus, dass im Falle einer Zurückverweisung der Sache in einer erneuten Hauptverhandlung die Schuld der Angeklagten festgestellt werden könnte, zumal hier lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorgelegen hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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