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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 1 U 122/99
Rechtsgebiete: HausTWG, VerbrKrG


Vorschriften:

HausTWG § 1
HausTWG § 2
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3
1. Zur Anwendbarkeit des HausTWG auf den Beitritt eines Gesellschafters zur einer Publikumgesellschaft.

2. Das auf den Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft gerichtete Rechtsgeschäft ist, wenn die Gesellschaftsbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 HausTWG anzusehen.

3. Die Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Anwendbarkeit des HausTWG nicht entgegen.

4. Die dem Kunden gemäß § 2 Abs. 1 HausTWG zu erteilende Widerrufsbelehrung muss eindeutig Auskunft über den Beginn der Widerrufsfrist geben. Dafür genügt eine reine Datumsangabe ohne Bezug zur Widerrufsfrist nicht.

5. Für eine Verwirkung des Widerrufsrechts kann nicht auf die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG abgestellt werden.


Lt. Protokoll verkündet am: 01.03.2001

URTEIL Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 08. Februar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mai 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichtes Schwerin - Az.: 7 O 453/98 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kästen des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des erstinstanzlich unzuständigen Landgerichts Köln entstanden sind, die der Kläger trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Beklagte im Wert von DM 11.764,00.

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt nach erklärtem Widerruf nach dem HausTWG die Beklagte - eine Publikumgsgesellschaft - auf Rückzahlung geleisteter Gesellschafterbeiträge in Anspruch.

Unter dem 23.12.1991 unterzeichnete der Beklagte in seiner damaligen Wohnung in Anwesenheit der Vermittlerin der Beklagten einen "Zeichungsschein" der Beklagten für einen sog. "D. - Sparfonds". Danach beteiligte sich der Kläger an der Beklagten mit zwei Anteilen zu je 14.400,00 DM und schloss zugleich mit der Treuhandkommanditistin der Beklagten einen Treuhandvertrag ab. Eine ihm erteilte Widerrufsbelehrung unterzeichnete der Kläger gesondert, wobei unterhalb der für ihn vorgesehenen Unterschriftenzeile die Annahmeerklärung für die Beklagte vorgedruckt war. Der Kläger leistete die ihm obliegenden Zahlungen an die Beklagte bis einschließlich Dezember 1996. Im Januar 1997 stellte er die Zahlungen ein und erklärte mit Schreiben vom 04.01.1997 den Widerruf aller Erklärungen vom 23.12.1991 nach dem HausTWG. Nach einem kontrovers geführten Schriftwechsel ließ die Beklagte das Treuhand- und Gesellschafter Verhältnis mit dem Kläger fristlos kündigen und zahlte an ihn ein Auseinandersetzungsguthaben von 3.500,00 DM aus.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung weiterer 11.764,00 DM. Die Beklagte wandte demgegenüber insbesondere ein, dem Kläger stehe aus Gründen der hier in Rede stehenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Klägers ein Widerrufsrecht nach dem HausTWG nicht zu. Auch habe der Kläger wegen der ihm erteilten Widerrufsbelehrung den Widerruf nicht fristgemäß erklärt. Schließlich wäre ein Widerrufsrecht des Klägers in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verwirkt.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 S. 1 HaustürWG zu.

1.

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist weiterhin das HaustürWG in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden, da für die Frage der Gesetzesanwendung der Zeitpunkt des vollendeten Vertragsschlusses maßgeblich ist, der hier vor dem 01. Oktober 2000 liegt (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., HausTWG § 9).

2.

Dem Kläger steht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HaustürWG zu.

a. Die Beklagte hat zweitinstanzlich den Abschluss in den Privaträumen nicht mehr in Zweifel gezogen, so dass für die Berufungsinstanz von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 HaustürWG auszugehen ist.

b. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hat eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand.

Der Rahmen für ein Eingreifen des Haustürwiderrufsgesetzes ist bewusst weit gesteckt. Unter § 1 Abs. 1 HaustürWG fallen zumindest alle schuldrechtlichen Austauschverträge ohne Rücksicht auf ihren Vertragstyp (OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269 = NJW-RR 1989, 1339).

aa. Versteht man den, neben dem Gesellschaftsbeitritt geschlossenen Treuhandvertrag als selbständiges Vertragsverhältnis, findet das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung, da dieses nach allgemeiner Meinung auf Geschäftsbesorgungsverträge, wie dem vorliegenden Treuhandvertrag, Anwendung findet (Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 3. Aufl., HaustürWG § 1 Rn. 12; OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269).

bb. Auch wenn Treuhandvertrag und Gesellschaftsbeitritt als Einheit zu verstehen sind, findet das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung. Fraglich erscheint die Anwendung lediglich insoweit, als der an den Gesellschafter zu zahlende Gewinn nicht im engeren Sinn eine Gegenleistung für die Beiträge des Gesellschafters darstellt, sondern Ausfluss der im Gemeinschaftsverhältnis begründeten Erfolgsbeteiligung ist (OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269).

Bei Gesellschaften wie, der Beklagten entrichtet der Gesellschafter seine Beiträge aber letztlich allein um der Gewinnbeteiligung willen. Zu den wesentlichen Merkmalen von Publikumgesellschaften, zu denen auch die Beklagte zu rechnen ist, gehört, dass sie auf eine unbestimmte Vielzahl erst noch zu werbender Gesellschafter angelegt ist, die sich nur kapitalistisch an ihr beteiligen und mehr oder weniger zufällig zusammengeführt werden. Zwischen den Kapitalanlegern untereinander und den Gründer-Gesellschaftern bestehen typischerweise keine persönlichen oder sonstigen Beziehungen, wie dies bei Publikumsgesellschaften der Fall ist, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen (BGHZ 104, 50, 53). Treten persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen aber derart in den Hintergrund, ist für den Gesellschafter einzig noch die Einzahlung der Beiträge zur Erzielung von Gewinnen von Bedeutung. Bei einer solchen Verknüpfung rechtfertigt der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes seine Anwendung auch auf die vorliegende Fallgestaltuung (OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269; OLG Stuttgart, OLG Report Stuttgart 1999, 430). Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG anzusehen (BGH, NJW 1996, 3414, 3415; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 48).

cc. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass den Gesellschaftern über die Beklagte möglicherweise Verluste zugewiesen wurden.

(1) Zum einen fehlt insoweit ein diesbezüglicher Vortrag der Beklagten. Sie hat, obwohl die Verlustzuweisung bereits erstinstanzlich durch den Kläger bestritten wurde, hierzu nicht näher vorgetragen. Nachdem die Beklagte bereits mindestens seit 1991, dem Jahr des Beitritts des Klägers, als Gesellschaft arbeitet, wäre es möglich und erforderlich gewesen, die erfolgten Verlustzuweisungen darzustellen.

Des Weiteren spricht gegen das tatsächliche Bestehen einer solchen Verlustzuweisungsabsicht bereits die Bezeichnung des Vertrages als "Sparfonds".

(2) Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob für die ersten Jahre eine Verlustzuweisung beabsichtigt war. Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass die Zuweisung von Verlusten das einzige Ziel der Gesellschaft sei. Allein die Absicht, durch das Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt aber keine Beschränkung der Anwendung des Haustürwiderrufgesetzes (BGH, NJW 1996, 3414, 3416), da ein Schutzbedürfnis in gleicher Weise bestehen kann.

3.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 und 3 HaustürWG.

a. Die Widerrufsbelehrung verstößt zwar nicht, wie das Landgericht festgestellt hat, gegen das Verbindungsverbot des § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG.

Nach § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG darf die schriftlich zu erteilende Belehrung des Kunden über sein Widerrufsrecht keine anderen Erklärungen enthalten und ist vom Kunden zu unterschreiben. Der Sinn und Zweck des Verbindungsverbots liegt darin, den Kunden bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsbelehrung abzulenken. Das Verbindungsverbot soll die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung gewährleisten. Nach der Zielsetzung des Verbindungsverbotes sind nur solche mit der Belehrung verbundenen Erklärungen zulässig, durch die die Übersichtlichkeit und Aufmerksamkeit nicht beschränkt wird (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114). In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall befand sich zwischen der Widerrufsbelehrung und der Unterschrift des Kunden ein Feld, in das Ort und Zeit der Übergabe der Widerrufsbelehrung einzutragen waren. Nach dem äußeren Erscheinungsbild ließ sich nicht ausschließen, dass sich die Unterschrift nicht (nur) auf die Kenntnisnahme von der Widerrufsbelehrung, sondern auch auf die Bestätigung des Ortes und der Zeit der Übergabe bezog. In einem solchen Fall ist die Verbindung geeignet, von der eigentlichen Widerrufsbelehrung abzulenken. Der Kunde kann bei Unterschriftsleistung möglicherweise der Ansicht sein, dass die Unterschrift eine Art Empfangsquittung darstellt.

Eine vergleichbare Gefahr ist bei der vorliegenden Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht gegeben. Es fehlt schon an einer Verbindung der Widerrufsbelehrung mit einer anderen Erklärung, da die Annahmeerklärung sich deutlich unterhalb der Widerrufsbelehrung befindet. Beide Erklärungen weisen nur eine einheitliche Gestaltung in Form einer Umrahmung auf. Da der Kunde aber im unteren Bereich unter der Annahmeerklärung der Beklagten keine Unterschrift zu leisten hat, richtet sich seine Aufmerksamkeit in erster Linie auch nur auf den oberen Bereich, der nur die Belehrung enthält.

b. Die Widerrufsbelehrung aber ist wegen eines fehlenden Hinweises auf den Beginn der Widerrufsfrist unwirksam. Die Unterrichtung des Kunden über den Beginn der Widerrufsfrist ist über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 HaustürWG hinaus notwendiger Bestandteil der Belehrung (OLG Stuttgart, NJW-RR, 1995, 114, 115; BGHZ 126, 56, 62). Die Widerrufsbelehrung muss den Kunden klar und eindeutig auch über den Beginn der Frist belehren. Es ist nicht erforderlich, den Beginn der Frist durch konkrete Kalendertage oder Wochentage zu bezeichnen, ausreichend aber auch erforderlich ist es, wenn die Widerrufsbelehrung das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist in Gang setzt (BGHZ 126, 56, 62).

Der Bundesgerichtshof hält eine Belehrung, die mit dem Zusatz "binnen einer Woche ab heute", sowei mit Datum und Unterschrift auf der selben Seite versehen ist, für unzureichend. Selbst diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in keiner Weise. Sie enthält überhaupt keine Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Wenn bereits die Formulierung "ab heute" in Verbindung mit einem unmittelbar darunter befindlichen Datum einer Kennzeichnung des Beginns der Widerrufsfrist nicht genügt, reicht die im Formular der Klägerin lediglich vorhandene Datumsangabe ohne Bezug zur Widerrufsfrist keinesfalls aus.

4.

Dem Anspruch des Klägers stehen die Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, die bei fehlerhaftem Beitritt zu einer fehlerfreien Gesellschaft eine faktische Gesellschaft entstehen lassen, die lediglich nach § 723 BGB gekündigt werden kann. Die Regelungen über die faktische Gesellschaft rechtfertigen sich aus Gründen des Bestandsschutzes für die Gesellschafter und des Verkehrsschutzes für Dritte (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 16).

Der Bestandsschutz der Gesellschaft rechtfertigt im Fall der Beklagten eine Anwendung der Regeln über die faktische Gesellschaft nicht. Bei der Beklagten handelt es sich, wie oben ausgeführt, nicht um eine typische Personenhandelsgesellschaft, in der die Gesellschafter auch persönlich verbunden sind. Die Mitglieder der Beklagten sind lediglich kapitalistisch miteinander verbunden. Dies rechtfertigt zumindest ein geringeres Maß an Schutz. Soweit eine rein kapitalistische Beteiligung vorherrscht, ergeben sich zwischen einer Auseinandersetzung nach § 723 BGB und einer Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG keine wesentlichen Unterschiede. In jedem Fall ist nur Geld zu vergüten. Insoweit fragt sich bereits, ob der in Anspruch genommene Schutz der Gesellschaft überhaupt angezeigt ist.

Entscheidend ist aber, dass dem Schutz des Verbrauchers im Rahmen der Interessenabwägung ein höherer Stellenwert beizumessen ist als dem Interesse der Gesellschaft. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft, soweit der rechtlichen Anerkennung gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 18; OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269; OLG Stuttgart, OLG-Report 1999, 430, 431). Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes haben zwingenden Charakter zum Schutze des Verbrauchers und gehen daher den Regeln über die faktische Gesellschaft vor.

5.

Der Kläger hat sein Recht zum Widerruf nicht verwirkt. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Schwebezeit kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht (Fischer/Machunsky, a.a.O., § 1 Rn. 309) Die Verwirkung setzt zunächst voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Zu dem Zeitmoment müssen Umstände hinzutreten, aufgrund derer derjenige, demgegenüber das Recht ausgeübt werden soll, nach dem Verhalten des Berechtigten damit rechnen darf, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Dies wird beim Haustürwiderrufsgesetz nur in krassen Ausnahmefällen anzunehmen sein (Fischer/Machunsky, a.a.O., § 1 Rn. 310).

Die Verwirkung kann nicht in Anlehnung an die in § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG enthaltene Jahresfrist angenommen werden (so aber OLG Hamm, MDR 1999, 537). Die durch das Verbraucherkreditgesetz eingeführte Jahresfrist findet auf Verträge, die unter das Haustürwiderrufsgesetz fallen, keine Anwendung (OLG Stuttgart, OLG-Report 1999, 288, 290/291). Hätte der Gesetzgeber für das Haustürwiderrufsgesetz eine § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG ähnliche Regelung für das Haustürwiderrufsgesetz als angebracht angesehen, hätte er diese Änderung im Rahmen der Novellierung zum 01. Oktober 2000 in das Gesetz eingefügt.

Des Weiteren ist das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, aufgrund welcher Umstände die Beklagte auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte.

6.

Auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur ganz ausnahmsweise erhoben werden. § 242 BGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Schädigungsabsicht des Verbrauchers feststellbar ist (Fischer/Machunsky, a.a.O., § 1 Rn. 312) wofür Anhaltspunkte nicht erkennbar sind.

III.

Die Revision war nicht gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO zuzulassen. Die Revision ist bei Klärungsbedürftigkeit einer grundsätzlichen Rechtsfrage zuzulassen. Klärungsbedürftigkeit ist insbesondere gegeben, soweit eine Frage in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Weiter kann sich die Klärungsbedürftigkeit aus einer Auseinandersetzung im Schrifttum ergeben (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rn. 6). Insoweit besitzt die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft zwar grundsätzliche Bedeutung, indes sind zu der vom Senat vertretenen Auffassung abweichende Ansichten nicht erkennbar.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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