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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 1 U 138/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 138/08 (neu) 6 U 116/07 (alt)

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 10.06.2008 beschlossen: Tenor:

Die Gegenvorstellung der Widerkläger zu 1) und 2) vom 05.12.2007 gegen die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren im Beschluss des 6. Zivilsenates vom 09.11.2007 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung - gerichtet auf die Korrektur des festgesetzten Berufungsstreitwerts i.H.v. 410.000,00 € auf den Betrag von 20.000,00 € - ist unzulässig, sie ist nicht innerhalb der auf zwei Wochen zu bemessenden Frist bei Gericht eingegangen.

1.

Die Gegenvorstellung ist nach Sondervorschriften (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 567 Rn. 6 a.E.) wie aber auch ganz allgemein (BGH, NJW 2002, 1577; BVerwG, NJW 2001, 129) einer Befristung zu ihrer Einlegung unterstellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 7), wobei für diesen im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelf eine gesetzlich vorgeschriebene Einlegungsfrist - selbstredend - fehlt, aber gefordert wird (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 22 a.E.).

a)

Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, muss es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung selbst zu korrigieren - und darin kristallisiert sich Sinn und Zweck der Gegenvorstellung (vgl. nur BGH, VersR 1982, 598; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 567 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 567 Rn. 13) - , eine zeitliche Grenze geben. Einzuhalten ist die Notfrist des § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO von zwei Wochen (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; BFH, NJW 2003, 909; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 964; OLG Dresden, MDR 2006, 771 = NJW 2006, 851 = OLGR 2006, 116; OLG Koblenz, MDR 2008, 644; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Vorbem § 567 Rn. 15; MünchKomm/Lipp, ZPO-Aktualisierungsband, vor § 567 Rn. 13; zweifelnd Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 22 a.E.; ablehnend BFH, NJW 2006, 861: nicht fristgebunden). Dieser Meinung schließt sich auch der Senat an.

b)

Für die entsprechende Heranziehung dieser Vorschrift auf die Einlegungsfrist zur Gegenvorstellung spricht insbesondere, dass die Gegenvorstellung aus einer analogen Anwendung von § 321a ZPO abgeleitet wird (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., Vorbem § 567 Rn. 13, zu dieser Vergleichbarkeit [in Teilen] siehe auch Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 24) und es naheliegend erscheint die besondere Regelung des § 321a ZPO auf das gesetzlich (bisher) nicht geregelte Institut der Gegenvorstellung - dort wo es vertretbar erscheint - zu übertragen. Würde von einer solchen Übertragung bzw. analogen Anwendung im Falle der Gegenvorstellung abgesehen, würde sich diese (allgemein zugebilligte) Möglichkeit, eine Überprüfung einer (vorgeblich fehlerhaften) Entscheidung noch in der Instanz durch das tätig gewordene Gericht zu erreichen, - was die Einhaltung der gebotenen Befristung angeht - als günstiger und für den Rügeführer vorteilhafter darstellen, als bei der gesetzlich festgelegten Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Dafür aber findet sich kein sachlich gerechtfertigter Grund.

2.

Der hinsichtlich des Streitwertes angefochtene Beschluss des Senates vom 09.11.2007 ist den Widerklägern am 20.11.2007 zugestellt worden, so dass die Zwei-Wochenfrist am 05.12.2007 abgelaufen war. Die Gegenvorstellung mit dem Datum vom 05.12.2007 ist jedoch erst - per Telefax - am 06.12.2007 gesendet worden und auch an diesem Tage bei Gericht eingegangen. Sie war daher verfristet und ist als unzulässig zu verwerfen.

3.

Eine Kostenentscheidung erscheint nicht veranlasst, da die Gegenvorstellung sich vorliegend in der Sache als nicht statthafte Streitwertbeschwerde darstellt. Da ein solches Rechtsmittel frei von Gebühren wäre und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG), kommt auch für die Gegenvorstellung eine Kostenentscheidung nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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