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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 1 U 143/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BGB-InfoV
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 529 | |
BGB § 280 | |
BGB § 307 | |
BGB § 651 a Abs. 1 | |
BGB § 651 c ff. | |
BGB § 651 f | |
BGB-InfoV §§ 4 ff. | |
BGB-InfoV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 | |
BGB-InfoV § 5 | |
BGB-InfoV § 6 | |
BGB-InfoV § 6 Abs. 1 | |
BGB-InfoV § 6 Abs. 2 | |
BGB-InfoV § 7 | |
BGB-InfoV § 8 | |
BGB-InfoV § 9 | |
BGB-InfoV § 10 | |
BGB-InfoV § 11 | |
BGB-InfoV § 15 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 07. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Nach Rücknahme der Berufung wird festgestellt:
Der Berufungskläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig und verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (gemäß § 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für die Berufung beträgt 834,00 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger - mit deutscher Staatsbürgerschaft - verlangt Schadensersatz wegen der Verletzung von Informationspflichten - über Pass- und Visumserfordernisse - eines Reiseveranstalters.
Er buchte für sich und seine rumänische Ehefrau am 07.10.2006 - neben Flug und Hotel bei anderen Reiseveranstaltern - eine Kreuzschifffahrtsreise bei der Beklagten, ausgehend von der Dominikanischen Republik für die Zeit vom 02.03.2007 bis 09.03.2007 zum Gesamtpreis von 1.068,00 €. Vor Antritt der Reise orderte der Kläger separat einen Flug von Düsseldorf nach Punta Cana verbunden mit einem dortigen Hotelaufenthalt für die Zeit vom 21.02.2007 bis 02.03.2007 sowie für den Zeitraum vom 09.03.2007 bis 14.03.2007. Der Rückflug von Punta Cana nach Düsseldorf sollte am 14.03.2007 stattfinden.
Die Beklagte bestätigte die siebentägige Schiffsreise auf der A. V. am 07.10.2006 und wies hierbei auf folgende Pass- und Einreisebestimmungen hin:
Jeder Passagier muss im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Anderenfalls kann der Zugang zum Schiff verweigert werden. Im übrgen wird auf die Einreisebestimmungen von A. C. (www....de bzw. Saisonkatalog) verwiesen, welche für deutsche Staatsangehörige erteilt werden, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Andere Staatsangehörige informieren sich bitte (über die Reisepasspflicht hinaus) bei ihrem zuständigen Konsulat. Bitte denken sie daran, das Manifestformular bis spätestens 4 Wochen vor Anreise vollständig ausgefüllt an A. C. zu senden.
Das Flugunternehmen LTU, welches für den Flugtransfer von Düsseldorf nach Punta Cana verantwortlich zeichnete, wies in seiner Rechnungsbestätigung darauf hin, dass die kostenpflichtige Einreisekarte für die Dominikanische Republik vom Kunden direkt bei der dominikanischen Botschaft angefordert werden müsse. Ferner habe der Buchende bei Onewaybuchungen die Einreisebestimmungen zu beachten. Die LTU nannte in dem Hinweis außerdem die Telefonnummer der Botschaft der Dominikanischen Republik in Frankfurt.
Das Schiffsmanifest enthielt den Hinweis, dass die Angaben darin Voraussetzung für die Zollabfertigung in den Anlaufhäfen sind. Die Beklagte erbat zur reibungslosen Gestaltung des Urlaubs die Rücksendung des Formulars vollständigen ausgefüllt - analog den Daten in den Reisepässen - spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zurück. Ferner erfolgte ein Hinweis auf die Homepage www...de, um dem Kunden zu ermöglichen, seine Manifestdaten direkt einzugeben.
Am 11.10.2006 rief der Kläger in der Berliner Botschaft der Dominikanischen Republik an und erhielt dort die Auskunft, dass zur Einreise auch für rumänische Staatsangehörige lediglich eine Touristenkarte für 10 Dollar zu kaufen und auszufüllen sei. Ansonsten würde der gültige Pass ausreichen. Am 06.11.2006 führte die Dominikanische Republik im Rahmen der Terrorbekämpfung zusammen mit der Verabschiedung neuer einheitlicher Regelungen für das Handgepäck auch für rumänische Staatsbürger eine Visumspflicht ein. Ende Januar 2007 übersandte der Kläger an die Beklagte das ausgefüllte Schiffsmanifest, in dem er auch auf die Nationalität seiner Ehefrau hinwies.
Am 20.02.2007 führte der Kläger mit seiner Ehefrau am Düsseldorfer Flughafen einen "late-night-check-in" durch. Die Firma LTU teilte dem Kläger mit, dass die Ehefrau nicht mitgenommen würde, da sie kein Visum habe. Der Kläger buchte sodann um auf einen Flug, der am 22.02.2007 stattfand. Hierfür zahlte er einen Preis in Höhe von 590,00 €. Am 21.02.2007 fuhr der Kläger mit seiner Ehefrau nach Frankfurt zur rumänischen Botschaft und besorgte dort das entsprechende Visum. Er kam mit seiner Gattin somit einen Tag später in dem Hotel in der Dominikanischen Republik an, das sie ab dem 21.02.2007 gebucht hatten und welches für beide Personen pro Nacht 154,00 € kostete.
Der Kläger berechnet seinen Schadensersatzanspruch wie folgt:
Aufpreis für Flug am 22.02.2007 | 590,00 € |
Bahnfahrt zum Flughafen | 60,00 € |
vergeblich gezahlte Hotelkosten | 154,00 € |
Aufwandsentschädigung (pauschal) | 30,00 € |
Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe infolge der Verletzung von Informationspflichten zu haften.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung.
II.
Gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Senat zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die nachstehenden Hinweise erteilt:
"1.
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.
Der Senat folgt den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug. Ansprüche des Klägers aus einer Verletzung des Reisevertrages wegen der unterbliebenen Information über die Änderung der Einreisebestimmungen sind nicht gegeben. Die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 13.05.2008 sowie im Schriftsatz vom 09.07.2008 rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht.
a)
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass es grundsätzlich Sache des Reisenden ist, das zur Vorbereitung und planmäßigen Durchführung der Reise Erforderliche zu tun, insbesondere sich die persönlichen Reisedokumente wie Pass, Visum u.ä. zu beschaffen (BGH, NJW 1985, 1165; AG Ludwigsburg, RRa 1998, 199; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 651 a Rn. 6). Die AGB der Beklagten enthalten eine entsprechende Regelung (Nr. 11.4, Anlage B 1, Bl. 69 d.A.). Eine hiervon abweichende, besondere Vereinbarung ist vorliegend - unstreitig - nicht abgeschlossen worden.
Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es die Beklagte aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Kläger übernommen hätte, ein etwa erforderliches Visum für dessen Ehefrau zu besorgen oder den Kläger fortlaufend über Änderungen der Einreisebestimmungen zu informieren.
b)
Allerdings schuldet die Beklagte als Reiseversanstalter gemäß § 651 a Abs. 1 BGB die "Gesamtheit von Reiseleistungen". Dies umfasst grundsätzlich auch die Beseitigung aller denkbaren Reisehindernisse. Den Veranstalter treffen daher verschiedene Informations- und Hinweispflichten bezüglich der für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände. Diese Pflichten ergeben sich insbesondere aus §§ 4 ff. BGB-InfoV. Dazu gehört u.a. auch die Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse (BGH a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 651 a Rn. 5; Staudinger/Eckert, BGB [2003], § 651 a Rn. 123; vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bzw. § 5 Nr. 2 BGB-InfoV). Der Reiseveranstalter hat daher den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten (BGH, a.a.O., Leitsatz 1).
Hierbei handelt es sich - im Reisevertragsrecht - nicht um Neben-, sondern um Hauptpflichten, auch soweit sie nach §§ 4, 5 BGB-InfoV bereits vor Vertragsschluss begründet werden (vgl. BGH, a.a.O.; MünchKomm/Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a Rn. 70 und § 651 f Rn. 5; Staudinger/Eckert, a.a.O.). Ihre Verletzung kann daher Gewährleistungs- und insbesondere Schadensersatzansprüche nach §§ 651 c ff., 651 f BGB begründen (MünchKomm/Tonner, a.a.O., § 651 f Rn. 1, 5 und vor § 4 BGB-InfoV Rn. 17, 18; Staudinger/Eckert, a.a.O. sowie Anh zu § 651 a Rn. 5, 6, jeweils m.w.N.), zumal wenn es - wie hier - zum Abschluss eines Vertrages gekommen ist. Für die - vom Amtsgericht herangezogenen - allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und Ansprüche aus § 280 BGB bleibt daher praktisch kein Raum (Staudinger/Eckert, a.a.O., § 651 a Rn. 123 a.E.; Bamberger/Roth/Geib, BGB, 2. Aufl., § 651 f Rn. 3).
c)
Eine Verletzung dieser Pflichten durch die Beklagte kann jedoch nicht festgestellt werden.
aa)
Dass die Beklagte die - vorvertraglichen - Informationspflichten aus § 4 BGB-InfoV (Prospektangaben) bzw. § 5 BGB-InfoV (Unterrichtung vor Vertragsschluss) verletzt habe, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr findet sich der erforderliche Hinweis nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten u.a. im Preisteil des Katalogs.
bb)
Bei Vertragsschluss - nämlich in der als Reisebestätigung (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV) anzusehenden "Reservierungsbestätigung/Rechnung" vom 07.10.2006 sowie in dem dieser beigefügten Formular "Angaben zum Schiffsmanifest" - wies die Beklagte unstreitig nochmals darauf hin, dass für deutsche Staatsangehörige ein gültiger Reisepass erforderlich sei, während andere Staatsangehörige aufgefordert wurden, sich wegen weiterer Pass- und Visabestimmungen beim jeweiligen Konsulat zu informieren. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt damit insoweit nicht vor, zumal der letztgenannte Hinweis grundsätzlich genügt (MünchKomm/Tonner, a.a.O., § 651 f Rn. 5; Palandt/Sprau, a.a.O., BGB-InfoV § 5 Rn. 1). Dementsprechend erkundigte sich der Kläger vor Reiseantritt auch - für seine Ehefrau - am 11.10.2006 bei der Botschaft der Dominikanischen Republik nach den Einreisebestimmungen für rumänische Staatsangehörige.
Zu diesem Zeitpunkt - Vertragsschluss im Oktober 2006 - war Rumänien noch nicht Mitglied der EU. Es kommt daher nicht darauf an, ob § 5 Nr. BGB-InfoV entgegen seinem Wortlaut richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass der Reiseveranstalter nicht nur über Pass- und Visumerfordernisse zu unterrichten hatte, die für deutsche Staatsangehörige gelten, sondern auch über solche, die sich auf Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten beziehen (vgl. dazu MünchKomm/Tonner, a.a.O., § 5 BGB-InfoV Rn. 4, 6; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rn. 535, jeweils m.w.N.).
cc)
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Information über - möglicherweise geänderte - Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss ergibt sich nicht aus der BGB-InfoV. Die dort statuierten vertraglichen Pflichten (§§ 6 - 8 BGB-InfoV, vgl. MünchKomm/Tonner, a.a.O., vor § 4 BGB-InfoV Rn. 11) enthalten eine solche Regelung gerade nicht. Dafür spricht außerdem, dass gemäß § 6 Abs. 2 BGB-InfoV bereits die Reisebestätigung diese Angaben nicht mehr ausdrücklich enthalten muss, da in § 6 Abs. 1 BGB-InfoV nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB-InfoV verwiesen wird. Dass die Beklagte vorliegend gleichwohl in der Reisebestätigung (§ 6 BGB-InfoV, vgl. oben bb) vom 07.10.2006 nochmals auf Reisepass- und mögliche Visaerfordernisse und die Notwendigkeit zur Einholung entsprechender Informationen hinwies, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses überobligatorische Verhalten der Beklagten begründet keine über die Regelungen der BGB-InfoV hinausgehende Hinweisspflicht.
Darüber hinaus konstituiert § 8 BGB-InfoV verschiedene Unterrichtungspflichten des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise. Auch hier sind Pass- und Visumerfordernisse bzw. deren aktuelle Änderungen jedoch nicht aufgeführt.
Wenn aber - nach BGB-InfoV - schon bei Vertragsschluss (§ 6 BGB-InfoV) und auch vor Reiseantritt (§ 8 BGB-InfoV) ein Hinweis auf Pass- und Visumerfordernisse (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGB-InfoV) nicht (mehr) erforderlich ist, kann die Verordnung auch keine Pflicht zur Information bei Änderung der Verhältnisse begründen.
Die Argumentation der Berufung, wenn schon vor Vertragsabschluss Hinweispflichten des Veranstalters bestünden, konkretisierten sich diese während des laufenden Vertrags auf eine weitergehende Informationspflicht bezüglich etwaiger Änderungen, verfängt daher nicht.
dd)
Entgegen der Auffassung der Berufung begründet auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Reisevertrag keine Hinweispflicht der Beklagten bei Veränderungen.
Zwar schuldet der Reiseveranstalter die Beseitigung aller denkbarer Reisehindernisse (vgl. oben b). Daraus ergibt sich, dass er den Reisenden zwischen Buchung und Reiseantritt über alle wesentlichen Veränderungen im Zielgebiet informieren muss (Staudinger/Eckert, a.a.O., § 651 a Rn. 123 m.w.N.; MünchKomm/Tonner, a.a.O., BGB-InfoV § 5 Rn. 2; vgl. auch Führich, a.a.O., Rn. 533). Das bezieht sich jedoch lediglich auf unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, Naturkatastrophen, Beschlagnahme von Hotels u.ä. (vgl. Staudinger/Eckert a.a.O.), nicht jedoch auf die Änderung von Einreisebestimmungen.
Soweit MünchKomm/Tonner (a.a.O.) unter Hinweis auf Führich (a.a.O.) und dieser unter Hinweis auf (wohl richtig:) Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Reisebedingungen (ARB, abgedruckt u.a. bei Führich, a.a.O., Anhang) eine andere Auffassung vertreten, kann dem - jedenfalls für den hier gegebenen Fall der Änderung für andere als deutsche Staatsangehörige - nicht gefolgt werden:
Die Informationspflichten des Reiseveranstalters sind nicht unbegrenzt. Sie sind durch die in Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen, ABl. EG Nr. L 158 S. 59) auf der Grundlage von Art. 238 Abs. 1 EGBGB erlassenen §§ 4 - 11, 15 BGB-InfoV im Einzelnen geregelt worden. Diese Vorschriften konstituieren gerade keine Hinweispflicht auf nach Vertragsschluss geänderte Einreisebestimmungen (vgl. oben cc). Im Übrigen genügt der Reiseveranstalter seiner Informationspflicht durch entsprechende Hinweise im Reiseprospekt bzw. in den Buchungsunterlagen (Staudinger/Eckert, a.a.O.). Das war hier der Fall.
Aus den von Führich (a.a.O., Rn. 533) angeführten Entscheidungen des BGH (a.a.O.) sowie des AG Karlsruhe (NJW-RR 1994, 1398, 1399) ergibt sich nichts anderes: Der BGH (a.a.O.) verhält sich lediglich zu den Informationspflichten des Reiseveranstalters bei der Buchung, die Frage einer weiter gehenden Pflicht bei nachträglichen Änderungen stellte sich dort nicht. Dagegen lag dem vom AG Karlsruhe (a.a.O.) entschiedenen Fall zwar - wie hier - eine Änderung der Visabestimmungen zwischen Buchung und Reiseantritt zugrunde. Das AG Karlsruhe lässt es aber ausdrücklich offen, ob in diesem Fall eine Pflicht zur nachträglichen Information des Reisenden durch den Reiseveranstalter besteht, eine solche wird lediglich für das - dort verklagte - Reisebüro verneint, das die Reise vermittelt hatte (vgl. dazu auch BGH, NJW 2007, 326 [Tz. 18]).
Soweit Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 ARB eine Pflicht des Veranstalters begründet, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten (vgl. Führich a.a.O.), wirkt sich dies hier nicht zugunsten des Klägers aus. So gilt diese Pflicht ausdrücklich nur für Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, hier also für deutsche Staatsangehörige. Für Angehörige anderer Staaten - hier Rumänien - "gibt das zuständige Konsulat Auskunft" (Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 ARB). Im Übrigen handelt es sich bei den ARB um unverbindliche Empfehlungen des Bundesverbandes Deutscher Reisebüros und Reiseveranstalter als unverbindliche Rahmenbedingungen für Pauschalreisen (Führich, a.a.O., Rn. 15). Den Veranstaltern bleibt es daher unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden (vgl. die Vorbemerkungen vor Nr. 1 ARB). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte - wie viele andere Anbieter auch (vgl. Führich, a.a.O., Rn. 17) - Gebrauch gemacht. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen - deren wirksame Einbeziehung in den hier vorliegenden Reisevertrag nicht in Frage gestellt wird - informiert die Beklagte im Reiseprospekt bzw. in der Reiseausschreibung über die unbedingte Reisepasspflicht hinaus über Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, die für die jeweiligen Reiseländer gültig sind und die für deutsche Staatsangehörige gelten, für die keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (Nr. 11.2 der AGB, Anlage B 1, Bl. 69 d.A.). Darüber hinaus heißt es in Nr. 11.3 der AGB (a.a.O.): "A. C. wird den Kunden vor Vertragsschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren". Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eine Informationspflicht nur für deutsche Staatsangehörige und nur bis zum Vertragsschluss übernommen hat. Dies entspricht den Regelungen der BGB-InfoV (vgl. oben aa) und den an den Umfang der Hinweispflichten zu stellenden Anforderungen (vgl. oben bb), so dass auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.d. § 307 BGB nicht ersichtlich ist.
Wenn somit schon eine Pflicht des Reiseveranstalters zur Information über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen der Einreisebestimmungen betreffend deutscher Staatsangehöriger nicht begründet werden kann, kommt es - wiederum, vgl. oben bb) - nicht darauf an, ob hinsichtlich des Umfangs der Informationspflichten zwischen Angehörigen von EU-Mitgliedsstaaten und solchen anderer Staaten zu differenzieren ist.
d)
Die Übersendung des Schiffsmanifestes durch den Kläger an die Beklagte nach Eintritt der hier relevanten Änderungen (Einführung der Visapflicht, Beitritt Rumäniens zur EU) rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
aa)
Zwar wurde der Beklagten dadurch bekannt, dass die an der Reise teilnehmende Ehefrau des Klägers eine ausländische Staatsangehörigkeit - und zwar die eines EU-Mitgliedsstaates - besitzt. Informationspflichten der Beklagten hinsichtlich Visa- und Einreisebestimmungen wurden damit aber nicht begründet, da solche grundsätzlich nur bis zum Vertragsschluss bestanden (oben c).
bb)
Entgegen der Ansicht der Berufung konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte aufgrund seiner Angaben in dem Schiffsmanifest alles überprüfen und ihn auf etwa bestehende Visumpflichten hinweisen werde. Die in dem Vordruck verwendeten Formulierungen manifestieren einen derartigen Vertrauenstatbestand nicht. Der Kläger wurde im Gegenteil nochmals daran erinnert, dass er bzw. seine Ehefrau sich selbst über die einschlägigen Bestimmungen unterrichten musste.
So ist der von der Berufung zitierte Satz "Damit wir Ihren Urlaub reibungslos gestalten können, senden Sie uns bitte dieses Formular vollständig ausgefüllt (...) umgehend zurück" nicht etwa isoliert zu sehen. Aus dem Zusammenhang mit dem unmittelbar vorangehenden Satz "Ihre nachfolgenden Angaben sind Voraussetzung für die Zollabfertigung in den Anlaufhäfen" ergibt sich, dass das Formular in erster Linie die Einhaltung der Zollbestimmungen und nicht diejenige der Einreisebestimmungen sichern sollte. Auf die Beachtung der letzteren wird nochmals ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben aufmerksam gemacht:
"WICHTIG für Gast & Reisebüro: Es wird ein Reispass (...) benötigt. Ausländische Staatsbürger erfragen bitte, über die unbedingte Reisepasspflicht hinausgehend, die Visabestimmungen beim jeweiligen Konsulat. Ohne gültige Visa kann die Einschiffung nicht vorgenommen werden (...)".
Der Kläger konnte sich daher gerade nicht darauf verlassen, dass er von der Beklagten über mögliche Visapflichten informiert werden würde. Diese Frage verblieb vielmehr in seinem - des Klägers - Verantwortungsbereich.
e)
Dieses Ergebnis ist schließlich nicht unbillig.
Die Beklagte war unstreitig nicht mit der Beschaffung eines eventuell erforderlichen Visums beauftragt. Sie hat dem Kläger gegenüber keinen Vertrauenstatbestand dahingehend begründet, dass sie sich - etwa durch Einholung entsprechender Auskünfte - um diese Frage kümmern würde. Der Kläger wusste vielmehr aufgrund der Angaben in Prospekt und Reservierungsbestätigung, dass er sich bezüglich seiner Ehefrau selbst erkundigen musste - was er nach Erhalt der Rechnung vom 07.10.2006 auch durchführte. Es war ihm daher zumutbar, kurz vor Reiseantritt nochmals bei der Botschaft zu erfragen, ob sich Änderungen ergeben hätten. Dies gilt umso mehr, als in dem - vom Kläger ordnungsgemäß ausgefüllten - Schiffsmanifest der Hinweis auf die Notwendigkeit eigener Erkundigungen ausländischer Staatsangehöriger aber wiederholt worden war. Außerdem sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte bezüglich der Änderung der Visabestimmungen der Dominikanischen Republik für rumänische Staatsangehörige einen Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger gehabt hätte.
2.
Grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Urteil des Berufungsgerichts.
Somit kommt eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht. "
Aufgrund dieser Hinweise zu den fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ist die Berufung zurückgenommen worden.
Ende der Entscheidung
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