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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 1 U 168/02
Rechtsgebiete: BGB, GG, StVZO, StrWG M-V


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34
StVZO § 32 Abs. 1
StrWG M-V § 10 Abs. 1
StrWG M-V § 11 Abs. 1
StrWG M-V § 12 Abs. 1 b)
1. Das Vertrauen des Verkehrs, der Luftraum über der Fahrbahn sei bis zur höchstzulässigen Fahrzeughöhe von 4 m überall frei, ist auf Bundes- und Ausfallstraßen gerechtfertigt, nicht aber auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung (hier: Kreisstraße).

2. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs erhöhen sich nicht dadurch, daß eine Straße mit geringem Verkehrsaufkommen vorübergehend zur Umleitung einer Bundesstraße genutzt wird. Über die Sicherheitserwartungen entscheidet nicht ein zeitweise erhöhtes Verkehrsaufkommen, sondern die Frage, ob die Straße ihrem ganzen äußeren Zuschnitt nach auf ein größeres Verkehrsaufkommen eingerichtet ist (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1265).


Az.: 1 U 168/02

Lt. Protokoll verkündet am: 10.06.2004

Im Namen des Volkes URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2004 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hillmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Garbe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jäschke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 1 des Landgerichts Schwerin vom 28.06.2002 - 1 O 347/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

Gründe:

B.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den beklagten Landkreis keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen lassen nicht die Feststellung zu, daß der am 3,90 m hohen Fahrzeug der Klägerin durch Baumberührung entstandene Schaden auf einer schuldhaften Verletzung der dem beklagten Landkreis gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 b) StrWG M-V als hoheitliche Aufgabe obliegenden Verkehrssicherungspflicht beruht.

I. Der beklagte Landkreis war nicht verpflichtet, den Luftraum oberhalb der Fahrbahn der K 21 bis zur Höhe von mindestens 4 m von hereinragenden Ästen freizuhalten oder zumindest vor ihnen zu warnen.

1. Nach anerkannter Rechtsprechung kann aus der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Ziff. 2 StVZO, nach der die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4 m beträgt, nicht gefolgert werden, daß der Luftraum über der Fahrbahn schlechthin bis zur Höhe von 4 m überall frei sein müsse (vgl. BGH, VersR 1968, 72; OLG Dresden, VersR 1997, 336; OLG Brandenburg, VersR 1995, 1051; OLG Köln, VersR 1991, 1265; OLG Schleswig, VersR 1994, 359; OLG Hamm, VersR 1995, 1206; Senatsurteil vom 28.09.2000 - 1 U 63/99). Lediglich bei Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung, namentlich Bundesstraßen und Ausfallstraßen, erscheint es im Interesse der Verkehrssicherheit unabweislich, daß der Verkehrsraum in dem Umfang, in dem er von Fahrzeugen mit den gesetzlich maximal zulässigen Abmessungen in Anspruch genommen werden kann, von Bäumen und Ästen freigehalten wird. Die Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs erfordern die volle Konzentration der Fahrzeugführer auf die Verkehrsvorgänge. Den Führern von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten kann daneben nicht auch noch abverlangt werden, daß sie ihr Augenmerk ständig auf den Raum oberhalb der Straße richten, um vor zu niedrigen Ästen notfalls nach links ausweichen zu können. Deshalb hat auf Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung das ökologische Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 StrWG M-V) hinter den Anforderungen der Verkehrssicherheit zurückzutreten. Für Straßen von minderer Verkehrsbedeutung gilt das nicht. Bei geringer Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs kann von den Führern besonders hoher Fahrzeuge erwartet werden, daß sie neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum oberhalb der Straße unter Beobachtung halten. Hier ist ihnen zumutbar, entsprechend langsam zu fahren, erforderlichenfalls zur Mitte oder auf die Gegenfahrbahn auszuweichen oder - wenn dies nicht möglich ist - das Fahrzeug anzuhalten (OLG Brandenburg, VersR 1995, 1051).

2. Kreisstraßen haben bekanntermaßen eine vergleichsweise geringe Verkehrsbedeutung. Im Unfallzeitpunkt mag das für die K 21 nicht zugetroffen haben, weil die Kreisstraße vorübergehend als Umleitung für die Bundesstraße B 191 ausgewiesen war. Das rechtfertigt es jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, für die K 21 dasselbe Maß anzuwenden wie für eine Bundesstraße. Über die Sicherheitserwartungen des Verkehrs entscheidet nicht ein vorübergehend erhöhtes Verkehrsaufkommen, sondern die Frage, ob die Straße ihrem ganzen äußeren Zuschnitt nach auf ein größeres Verkehrsaufkommen eingerichtet ist (OLG Köln, VersR 1991, 1265). Auf die nur 5,50 m breite und mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (GA 45) befahrbare Allee K 21 trifft das ersichtlich nicht zu. Ihre zeitlich begrenzt übernommene Funktion als Umgehung der B 191 läßt bei den Verkehrsteilnehmern kein berechtigtes Vertrauen aufkommen, nunmehr auf dieser Kreisstraße einen Sicherheitsstandard anzutreffen, der den Verkehrsbedürfnissen einer Bundesstraße Rechnung trägt. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn die Kreisstraße mit Rücksicht auf ihre vorübergehende Bedeutung entsprechend ausgebaut worden wäre. Ein Ausbau der K 21, der die Beseitigung aller Bäume erfordert hätte, fand aber nicht statt. Er konnte wegen der nur zeitweiligen Teilsperrung der B 191 auch nicht erwartet werden.

3. Beurteilte sich somit auf der K 21 auch im Unfallzeitpunkt die Sicherheitserwartung des Verkehrs nach den Grundsätzen, die für Straßen mit nicht erheblicher Verkehrsbedeutung gelten, durfte der Zeuge K. nicht auf ein freies Lichtraumprofil von durchgängig 4 m vertrauen. Vielmehr mußte er den Luftraum oberhalb seiner Fahrbahn im Auge behalten und unter niedrig überhängenden Ästen auf die Straßenmitte ausweichen. Das erkennbar verengte Lichtraumprofil und die das zulässige Höchstmaß von 4 m nahezu erreichenden Fahrzeugaufbauten gaben ihm hierzu allen Anlaß, die ein Verkehrshindernis darstellenden Baumteile das Recht (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 2 StVO Rn. 43) und der nach eigener Bekundung fehlende Gegenverkehr auch die Möglichkeit (GA 64). Tatsächlich fuhr er "völlig arglos" (GA 3) und laut eigener Aussage "auf der Fahrbahnkante". Das begründete ein der Klägerin zurechenbares anspruchsausschließendes Eigenverschulden.

4. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, der beklagte Landkreis habe vor niedrig hängenden Ästen warnen müssen. Ein Warnschild mit dem allgemeinen Hinweis auf die "Einengung des Straßenprofils durch überhängende Bäume" ist bei erkennbar engem Lichtraumprofil nicht erforderlich und im übrigen auch kein geeigneter Hinweis auf die Gefahr vereinzelter Hindernisse (vgl. BGH, VersR 1968, 72; OLG Köln, VersR 1991, 1265).

II. Zudem steht nicht fest, daß den Unfall ein in Höhe von weniger als 3,90 m über der Fahrbahn hereinragender Ast verursacht hat.

1. Die Höhe des beschädigten Astes ist unbekannt. Sie wurde von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten nicht vermessen. Die polizeilichen Lichtbilder (BA 7 und 8) - die andere Bäume zeigen als die vom beklagten Landkreis eingereichten Aufnahmen (GA 21) - lassen eine verläßliche Schätzung nicht zu. Zudem geben die dort sichtbaren Beschädigungen keinen Aufschluß über die genaue Anstoßstelle sowie darüber, ob und inwieweit die Schäden am Baum oberhalb der Fahrbahn oder über dem unbefestigten Bankett liegen.

2. Die Klägerin hätte den ihr obliegenden Beweis deshalb nur dann - mittelbar - geführt, wenn feststünde, daß die Aufbauten des LKW im Unfallzeitpunkt nicht aus der Fahrbahn herausgeragt haben. Das ist aber nicht der Fall.

a. Zweifel ergeben sich insoweit schon aus der Aussage des Zeugen K., wonach er "auf der Fahrbahnkante" gefahren sei. Danach fuhr er mit den Rädern am äußersten rechten Rand. Dann aber müssen die Aufbauten rechtsseitig aus der Fahrbahn herausgeragt haben. Denn die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder vom beschädigten LKW nebst Anhänger (GA 58) belegen einen seitlichen Überstand der Aufbauten.

b. Dahinstehen kann, ob der Zeuge K. an der Unfallstelle einen (weiteren) Leitpfosten umgefahren hat. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist jedenfalls die Feststellung des Landgerichts gerechtfertigt, daß der LKW der Klägerin möglicherweise von der Fahrbahn abgekommen und nur deshalb mit einem Ast kollidiert ist. Diese konkrete Möglichkeit genügt zur Klagabweisung, weil sie den von der Klägerin mittelbar zu erbringenden Beweis ausschließt.

aa. Zu Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung die Aussage der Zeugin Christina W. zugrundegelegt, derzufolge sich der LKW im Zeitpunkt der Kollision auf jeden Fall mit beiden rechten Reifen auf dem weichen Bankett befunden habe. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

(1) Auch der Senat hält die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Die Zeugin W. fuhr hinter dem LKW hinterher und konnte selbst in einigem Abstand das Fahrverhalten des LKW beobachten. Das Ausweichen eines LKW auf unbefestigtes Bankett ist wegen der damit einhergehenden Seitenneigung ohne weiteres zu erkennen. Ohnehin war die Wahrnehmungsbereitschaft der Zeugin wegen der schon vor dem Unfall auffälligen Fahrweise erhöht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird auch nicht deshalb in Zweifel gezogen, weil nach ihrer Bekundung der LKW die Fahrbahn mit beiden rechten Reifen verlassen haben soll, nach Behauptung der Klägerin dies aber mit den Zwillingsreifen des LKW ohne Umfahren eines Leitpfostens technisch nicht möglich sei. Abgesehen davon, daß ausweislich der vorliegenden Lichtbilder nur die Hinterachse der Zugmaschine mit Zwillingsreifen ausgestattet ist und die innenliegenden Reifen durch den Anhänger verdeckt worden sein können, kann die Zeugin W. mit "beiden rechten Reifen" auch Vorder- und Hinterrad der Zugmaschine gemeint haben. Das in diesem Zusammenhang von der Klägerin beantragte verkehrsunfallanalytisches Gutachten war deshalb nicht einzuholen.

(2) Der Senat sieht auch keinen Grund für Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Die Zeugin W. hat als Unbeteiligte kein erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Für eine Voreingenommenheit gegenüber LKW-Fahrern geben ihre Aussagen gegenüber der Polizei und vor dem Landgericht nichts her. Tatsache ist, daß der Zeuge K. mit dem LKW zunächst - angeblich unbemerkt - einen Leitpfosten umgefahren hat und 3 km weiter mit einem Ast kollidiert ist. Wenn die Zeugin vor diesem Hintergrund die Polizei verständigt, den Beamten gegenüber die Fahrweise des LKW schildert und diese mit einer von ihr vermuteten Übernächtigung des Fahrers zu erklären versucht, ist das ohne weiteres verständlich.

bb. Mit Zurückhaltung begegnet der Senat hingegen der Aussage des Zeugen Peter K., der in Abrede genommen hat, von der Fahrbahn abgekommen zu sein. Zum einen kann dieser Zeuge, da er bereits bei km 5,8 einen Leitpfosten umgefahren hat, bei Feststellung eines weiteren Fahrfehlers haftungs- und arbeitsrechtliche Folgen nicht ausschließen. Zum anderen hat nach Aussage des Polizeibeamten der Zeuge K. ihm gegenüber angegeben, mit dem Ast kollidiert zu sein, weil er wegen Gegenverkehrs habe ausweichen müssen (GA 60). Damit steht seine Aussage vor dem Landgericht im Widerspruch. Trifft aber seine Angabe an der Unfallstelle zu, liegt angesichts der Gegebenheiten (Fahrbahnbreite von 2,75; Fahrzeugbreite von 2,50) ein verkehrsbedingtes Verlassen der Fahrbahn nahe.

3. Die Klägerin vermag die nach alledem verbleibenden Zweifel an dem von ihr behaupteten Unfallhergang durch weiteren Beweisantritt nicht auszuräumen. Der von ihr benannte Zeuge Matthias E. ist kein geeignetes Beweismittel, weil er als unfallaufnehmender Polizeibeamte die streitentscheidende Frage nicht beantworten kann. Mit dem auf Vernehmung des Beifahrers Dieter K. gerichteten Beweisantrag ist die Klägerin ausgeschlossen, weil kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Klägerin an der Benennung des Zeugen K. im ersten Rechtszug gehindert haben könnte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Hiervon hat sie auch kein Verfahrensfehler abgehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme war ihr weder in der mündlichen Verhandlung noch danach genommen. Zudem hätte sie hiervon unabhängig den - allerdings schon zuvor gebotenen - weiteren Beweis antreten können.

C.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. III. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO n.F. (§ 26 Nr. 7 EGZPO) zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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