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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 1 U 183/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1
BGB § 280
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 651 a Abs. 5 Satz 2
BGB §§ 651 c ff.
BGB § 651 c Abs. 1
BGB § 651 e
BGB § 651 f
BGB § 651 f Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 183/08

verkündet am: 27.10.2008

im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die bis zum 21.10.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Parteien, mit denen übereinstimmend das Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt worden ist,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock - Az.: 42 C 157/08 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 458,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 178,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2008 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 636,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger buchten im Juli 2007 über ein xxxxxxxxx Reisebüro bei der Beklagten eine Mittelmeerkreuzfahrt vom 27.04. bis 08.05.2008 zum Preis von 4.580,00 Euro, wobei sie eine Anzahlung von 458,00 Euro leisteten. Außerdem schlossen sie eine Reiserücktrittskostenversicherung zum Preis von 178,00 Euro ab. Nachdem sie erfahren hatten, dass die Beklagte ab dem 01.01.2008 auf dem gebuchten Schiff ein generelles Rauchverbot in den Kabinen verhängte, traten sie von dem Vertrag zurück.

Die Kläger begehren unter Berufung auf Nr. 4.2 der Reisebedingungen - wonach der Kunde bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten kann - die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und der gezahlten Prämien für die Reiserücktrittskostenversicherung sowie Ersatz ihrer Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung. Die Beklagte verweigert die Zahlung, da ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht bestehe und der Beklagten daher nach Nr. 7.2 der Reisebedingungen eine pauschalierte Entschädigung von 10 % des Reisepreises zustünde.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da das Rauchendürfen in den Kabinen keine vereinbarte Reiseleistung gewesen sei. Auch fehle es an der Erheblichkeit, da die Kläger auf dem Balkon ihrer Kabine hätten rauchen dürfen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651 f BGB lägen daher nicht vor.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Berufung haben die Kläger ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Weiter haben sie vorgetragen, nicht nur "Genussraucher" zu sein, sondern auch stark nikotinabhängig.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt - ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags -

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die vor dem zuständigen Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ) in rechter Frist und Form eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung hat Erfolg, da die Kläger zum kostenfreien Rücktritt berechtigt waren.

1.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war die Unterbringung der Kläger während der Kreuzfahrt in einer Kabine, in der das Rauchen erlaubt ist, vereinbarte Reiseleistung.

a)

Zu den Reiseleistungen, die die Beklagte gemäß ihrer Verpflichtung aus dem Reisevertrag (§ 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erbringen hatte, gehörte der Transport der Kläger auf dem Schiff und ihre Unterbringung dort in der gebuchten Kabine. Das ist unstreitig.

b)

Die Kläger hatten nicht etwa eine Nichtraucherkabine gebucht, in der das Rauchen - auch schon zum Zeitpunkt der Buchung - untersagt war, sondern eine "normale" Kabine.

Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass Rauchen erlaubt ist, solange es nicht ausdrücklich verboten ist und dass zum Zeitpunkt der Buchung der Reise durch die Kläger das Rauchen in den Kabinen noch nicht verboten, mithin erlaubt war. Davon konnten die Kläger bei der Buchung ausgehen. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Zwar mag an Bord aus Sicherheitsgründen darauf hingewiesen worden sein, möglichst in den Kabinen nicht zu rauchen. Daraus ergibt sich jedoch kein Rauchverbot. Auch aus dem Umstand, dass ausweislich des Reiseprospekts - und zwar unter der Rubrik "Gourmet" - die Restaurationsbereiche des Schiffes Nichtraucherbereiche waren und für Raucher die Freidecks sowie ausgewiesene Bereiche in den Bars zur Verfügung standen, konnte nicht der Schluss gezogen werden, in allen übrigen Bereichen an Bord sei das Rauchen untersagt. In diesem Fall wäre vielmehr eher ein entsprechender, deutlicher Hinweis im Prospekt zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als es - jedenfalls im Jahr 2007 - noch als selbstverständlich angesehen werden konnte, dass in Kabinen auf Kreuzfahrtschiffen geraucht werden durfte, solange es sich nicht ausdrücklich um Nichtraucherkabinen handelte. Eine Nichtraucherkabine haben die Kläger jedoch gerade nicht gebucht.

Damit hatte die im Jahr 2007 zwischen den Parteien mit der Buchung und deren Bestätigung vereinbarte Reiseleistung auch den Inhalt, dass in der von den Klägern gebuchten Kabine das Rauchen erlaubt war.

2.

Mit der Ausdehnung der Nichtraucherzonen auch auf die Kabinen ab dem 01.01.2008 änderte die Beklagte diese Vereinbarung, und zwar einseitig und - unstreitig - ohne dazu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein. Diese Änderung berechtigte die Kläger zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag nach Nr. 4.2 der Reisebedingungen.

a)

Diese Regelung entspricht Nr. 5 der Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 2002, unverbindliche Empfehlung des Deutschen Reisebüro-Verbandes e.V. vgl. Führich, Reiserecht, 4. Aufl., S. 828 ff.). Gegen ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag und gegen ihre Geltung sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Danach ist der Kunde bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vor Reisebeginn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht der Beklagten keine pauschale Entschädigung zu. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Nr. 7 der Reisebedingungen, wonach der Kunde zwar jederzeit vor Reisebeginn (auch ohne Grund) von der Reise zurücktreten kann, der Beklagten dann aber eine nach dem zeitlichen Abstand zwischen Rücktritt und Reisebeginn gestaffelte pauschale Entschädigung zwischen 10 % und 90 % des Reisepreises zusteht.

Nr. 4.2 der Reisebedingungen entspricht damit weitgehend § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Danach kann der Reisende u.a. bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurücktreten (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 651 a Rn. 24). Ob im Einzelfall eine Leistungsänderung erheblich ist oder nicht, hängt dabei davon ab, ob die Änderung einen Reisemangel mit den daraus folgenden Gewährleistungsrechten des Reisenden nach §§ 651 c ff. BGB begründet oder nicht. Für die Erheblichkeit einer Änderung kann also die Kasuistik zum Reisemangel herangezogen werden (Staudinger/Eckert, BGB [2003], § 651 a Rn. 171; MünchKomm/Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a Rn. 116; Führich, a.a.O., Rn. 162). Ein Reisemangel (Fehler i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB) liegt dabei vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von der Sollbeschaffenheit abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird (Palandt/Sprau, a.a.O., § 651 c Rn. 2; Führich, a.a.O., Rn. 214, jeweils m.w.N.).

b)

Eine in diesem Sinne erhebliche Änderung der Reiseleistungen ist vorliegend gegeben.

aa)

Dabei ist jedoch nicht entscheidend auf das subjektive Empfinden der Kläger abzustellen, die sich als "Genussraucher" und "stark nikotinabhängig" bezeichnen und - nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung - geplant hatten, die Abende während der Kreuzfahrt "überwiegend bei einem guten Buch, einem guten Wein und einer Zigarette gemütlich in ihrer Kabine zu verbringen". Dies gilt umso mehr, als die Kläger diese ihre Absichten und Wünsche nicht ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht haben (vgl. sogleich unten bb)). Vielmehr bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit grundsätzlich nach objektiven Kriterien, wovon im Übrigen auch die Kläger ausgehen.

bb)

Die Erheblichkeit im Sinne dieser Regelung ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Beklagte etwa eine ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte, besondere Reiseleistung geändert hätte - dies ist vielmehr gerade nicht der Fall.

Zwar war zunächst - stillschweigend - Gegenstand der Vereinbarung, dass das Rauchen in den Kabinen erlaubt ist (vgl. oben 1.). Eine ausdrückliche Aufnahme in den Reisevertrag erfolgte jedoch nicht. Die Kläger haben nicht behauptet, anlässlich der - über ein Reisebüro vorgenommenen - Buchung darauf bestanden zu haben, eine spezielle Raucherkabine zu erhalten, wie dies etwa umgekehrt häufig bei Nichtrauchern der Fall ist, die ausdrücklich eine Nichtraucherkabine wünschen. Soweit sie in der Berufungsbegründung vortragen, sie hätten "bei Buchung der Reise bewusst darauf geachtet, dass sie gerade keine Nichtraucherkabine buchten", ergibt sich daraus nichts anderes. Die Beklagte wiederum hat in der Buchungsbestätigung - abgesehen von der Kategorie: "Balkonkabine BA" - ebenfalls keine besondere Kabinenart oder -eigenschaft (etwa "Raucherkabine") zugesichert. Die Benutzung einer Raucherkabine durch die Kläger war daher keine zugesicherte Eigenschaft, deren Fehlen einen Mangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, a.a.O., § 651 c Rn. 2 m.w.N.) und damit ein kostenfreies Rücktrittsrecht der Beklagten begründen könnte.

Die Kläger waren aber auch nicht gehalten, ausdrücklich eine Raucherkabine zu buchen, da sie bei der Buchung davon ausgehen konnten, dass das Rauchen erlaubt sei, solange es sich nicht um eine Nichtraucherkabine handele.

cc)

Das Rauchverbot begründete jedoch einen Mangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB, weil der Wert oder die Tauglichkeit der Reise zwar nicht aufgehoben, aber unzumutbar gemindert wurde.

Auch wenn die Durchführung der von den Klägern gebuchten elftägigen Kreuzfahrt als solche nicht zur Disposition stand und die Kläger auch nicht behauptet haben, durch die Einführung des Rauchverbotes gehindert gewesen zu sein, überhaupt auf dem Schiff zu rauchen, war ihre Urlaubsfreude und damit der Wert der Reise doch erheblich gemindert.

Der Aufenthalt in der Kabine war vorliegend nicht bloß ein unbedeutender, vernachlässigbarer Zweck der Reise. So weisen die Kläger mit Recht darauf hin, dass die Argumentation der Beklagten, die Kabinen würden überwiegend zum Schlafen benutzt, nicht zwingend ist und jedenfalls in vorliegendem Fall nicht durchgreift. Es gibt auch keinen entsprechenden Erfahrungssatz. Zwar mögen viele Teilnehmer einer solchen Reise in erster Linie die kreuzfahrttypischen Angebote auf dem Schiff nutzen und ihre Kabine tatsächlich nur zum Schlafen aufsuchen - insbesondere wenn es sich dabei um eine solche einer niedrigen Kategorie handelt, die nur wenig Platz und Gelegenheit für einen längeren Aufenthalt eines oder mehrerer Menschen bietet. Das wäre hier jedoch nicht der Fall gewesen: die Kläger hatten - unbestritten - eine Kabine der gehobenen Kategorie (außen, mit Balkon) gebucht und hatten vorgehabt, die insgesamt 11 Abende der Reise überwiegend dort ("gemütlich mit einem guten Buch, einem guten Wein und einer Zigarette") zu verbringen.

Für die Kläger war damit die Art und Weise, wie und wo sie ihre Zeit auf dem Schiff verbringen konnten, von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie wollten die von der Beklagten angebotene Unterbringung nach ihren - grundsätzlich erlaubten - Vorstellungen nutzen. Dem Senat ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Rauchverbot in der Kabine unter diesen Umständen eine erhebliche Einschränkung des erhofften Reisegenusses bedeutet.

Dem steht nicht entgegen, dass die Unterbringung nicht die einzige und möglicherweise auch nicht die wesentlichste der von der Beklagten zur Erfüllung ihrer reisevertraglichen Pflichten geschuldeten Leistungen war. Es genügt vielmehr, dass die hier vorgenommenen Einschränkungen geeignet waren, die Urlaubs- und Reisefreuden insgesamt zu beeinträchtigen.

Dass das Rauchen auf dem Balkon der Kabine erlaubt blieb, stellt nach Ansicht des Senates auch keinen ausreichenden Ersatz dar für die ansonsten gegebene Möglichkeit, in der Kabine zu jeder Zeit und zu jeder Gelegenheit zu rauchen. Dies gilt umso mehr, als witterungsbedingte Einschränkungen auf dem Balkon nicht ausgeschlosen werden können.

dd)

Die von der Beklagten als Begründung für die Einführung des Rauchverbotes angeführten "allgemeinen Bestrebungen zum Schutz der Nichtraucher" sind in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Kläger sind - unstreitig - keine möglicherweise zu schützenden Nichtraucher, in ihrer Kabine hätten sich solche auch nicht aufgehalten. Dass die Kläger in ihrer Kabine rauchen durften, war Gegenstand des zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrages. Das Rauchverbot bedeutete eine so wesentliche inhaltliche Änderung dieses Vertrages, dass die Kläger zum kostenfreien Rücktritt berechtigt wurden.

3.

Nach dem somit zulässigen und kostenfreien Rücktritt der Kläger hat die Beklagte die geleistete Anzahlung von 458,00 Euro zurückzuzahlen, §§ 651 e, 346 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf pauschalierte Entschädigung nach Nr. 7.2 der Reisebedingungen besteht nicht.

Gleichzeitig hat die Beklagte den Klägern die von diesen verauslagte Prämie für die Reiserücktrittskostenversicherung als nutzlose Aufwendung zu erstatten, § 651 f Abs. 1 BGB.

Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten sowie der geltend gemachten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

4.

Auf diese rechtliche und tatsächliche Würdigung des Senats sind die Parteien mit Verfügung vom 06.10.2008 hingewiesen worden. Die hiergegen von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.10.2008 (Bl. 70 d.A.) erhobenen Bedenken, die sich im Wesentlichen in einer Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten erschöpfen, sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen und geben dem Senat keine Veranlassung, von einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Abstand zu nehmen.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein in § 543 Abs. 2 ZPO genannter Grund.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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