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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 32/08
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 8
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 4 Abs. 8
JVEG § 4 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 5
JVEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
JVEG § 9
JVEG § 9 Abs. 1 Satz 1
JVEG § 9 Abs. 1 Satz 2
JVEG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 32/08 (neu) 6 U 98/07 (alt)

In dem Rechtsstreit

hier: Sachverständiger Zeuge Dr. med. R. W.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 08.04.2008 beschlossen:

Tenor: Dem sachverständigen Zeugen Dr. med. R. W. sind die ihm mit der Ladung zum Termin vor dem Senat am 28.11.2007 entstandenen Gebührenansprüche nach den Grundsätzen der Vergütung für einen Sachverständigen in Höhe von insgesamt 469,50 € aus der Staatskasse zu ersetzen.

Eine Beschwerde - der Staatskasse - wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren; Kosten werden nicht erstattet. Gründe:

I.

1.

Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Festsetzung der dem sachverständigen Zeugen - Dr. med. R. W. - zustehenden Ansprüche nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) gem. § 4 Abs. 1 JVEG liegen vor. Der sachverständige Zeuge hat eine Vergütung (für Verdienstausfall [4:30 h x 31,81 €], für Fahrkosten [150km für Hin- und Rückfahrt], für Parkgebühren [4,50 €] und für gutachterliche Tätigkeit [als Sachverständiger = 6,15 h + 1 h Vorbereitungszeit]) beantragt; das Gericht hält die gerichtliche Festsetzung überdies für angemessen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Denn über die Festsetzung der Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche - einerseits für die (entsprechende) Vergütung eines Sachverständigen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG (i.V.m. den dort genannten anderweitigen Normen), oder andererseits für die (entsprechende) Entschädigung eines Zeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JVEG), liegt Uneinigkeit vor.

Während die Bezirksrevisorin des Oberlandesgerichts - in einem allerdings mehr informellen Vermerk - die Auffassung vertreten hat, der sachverständige Zeuge sei bei der ihm zustehenden Vergütung/Entschädigung als Zeuge zu behandeln, hat hiergegen die Kostenbeamtin des Senats im konkreten Fall Bedenken geäußert, ob dies der Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. med. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerecht würde.

2.

Der Senat entscheidet über die aus der Staatskasse zu ersetzenden Kosten durch den stellvertretenden Vorsitzenden als Einzelrichter (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG), denn dieser ist derjenige, der einerseits die Ladung des sachverständigen Zeugen Dr. med. W. zum Termin der Durchführung der Beweisaufnahme am 28.11.2007 als (fungierender) Vorsitzender des Senats, als dem für die Festsetzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zuständigem Gericht, veranlasst, und der andererseits in eben dieser Funktion auch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen in dem genannten Termin geleitet hat.

3.

Dem sachverständigen Zeugen Dr. med. W. stehen zur rechtlichen Überzeugung des Senats Vergütungsansprüche entsprechend der Vergütung eines Sachverständigen zu, da er im vorliegenden Fall wie ein Sachverständiger zu behandeln ist.

a)

Im Grundsatz trifft zwar zu - worauf offensichtlich die Bezirksrevisorin abzustellen geneigt ist - , dass der sachverständige Zeuge ein "echter Zeuge" ist, der lediglich die zu bekundenden Wahrnehmungen aufgrund einer besonderen Sachkunde - wie hier als Arzt - gemacht hat; er ist von einer Partei - wie ebenfalls vorliegend geschehen - zu benennen (§ 373 ZPO), als Zeuge zu beeidigen (§ 392 ZPO) - worauf in diesem Fall (im Einverständnis mit den Parteien) verzichtet wurde - und zu entschädigen (§ 401 ZPO) (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 1).

aa)

Im Einzelfall ergeben sich hierzu Abgrenzungsschwierigkeiten (im Näheren vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 414 Rn. 2 m.w.N.). Ob eine Auskunftsperson sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger ist, richtet sich zunächst nach dem ihr vom Gericht erteilten Auftrag, im übrigen nach dem Inhalt ihrer Bekundung (vgl. BGH, MDR 1974, 382; OLG Hamm, NJW 1972, 2003; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 544; LG Osnabrück, JurBüro 1998, 483; Zöller/Greger, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 1 JVEG Rn. 22). Der sachverständige Zeuge soll über vergangene Tatsachen aussagen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war; er ist daher nicht ohne weiteres ersetzbar, wie das in der Regel für einen Sachverständigen zutrifft, der dem Richter allgemeine Erfahrungssätze ohne besondere Kenntnisse des jeweiligen Tatsachengeschehens zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen hat (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.; BGH, MDR 1974, 382).

bb)

Für die Entschädigung des sachverständigen Zeugen (§ 401 ZPO) als solchen oder als Sachverständigen ist darauf abzustellen, ob er nach dem Inhalt der Ladung (§ 377 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und dem Gegenstand seiner Befragung durch das Gericht im Ergebnis als Zeuge, also über seine (selbst sachkundig wahrgenommenen) Tatsachenkenntnisse einvernommen wurde oder als Sachverständiger Fragen des Gerichts über auf seiner Sachkunde beruhende subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen oder Hypothesen zu beantworten hatte (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 544; OLG München, JurBüro 1981, 1699 m. Anm. Mümmler; Zöller/Greger, a.a.O., § 414 Rn. 3). D.h., als Sachverständiger ist (in seiner prozessualen Stellung und gebührenrechtlich) - im Endeffekt - auch derjenige herangezogen, der zuvor als sachverständiger Zeuge geladen worden war, aber als Sachverständiger vernommen worden ist (vgl. OLG Köln, MDR 1993, 391), wenn auch erst im Verlaufe der Vernehmung (so Hartmann, a.a.O.).

b)

Ebenso liegt es auch im vorliegenden Fall.

aa)

Ausweislich der Akten und des Beweisbeschlusses des Senats vom 28.11.2007 ist Herr Dr. med. W. zum Termin der Beweisaufnahme - auf Antrag des Klägers - als (sachverständiger) Zeuge geladen worden. Dies allein bestimmt indes - wie ausgeführt - nicht seine prozessuale Rolle.

bb)

In der durchgeführten Beweisaufnahme vor dem Senat wurde Herr Dr. med. W. einerseits zu Fragen befragt, die ihm in seiner Eigenschaft als (sachverständiger) Zeuge, in seiner (damaligen) Wahrnehmung als behandelnder Arzt und Chirurg des Beklagten bei dessen medizinischer Versorgung im Kreiskrankenhaus D. nach einem vom Beklagten erlittenen Motorradunfall zu stellen waren.

cc)

Neben der Beantwortung dieser - rein zeugenschaftlichen - Fragen ist Herr Dr. med. W. im weiteren zu Bewertungsfragen einvernommen worden, zu denen er nur in der Lage zu antworten war ob seiner besonderen Stellung als ein Sachverständiger (Arzt). Zu diesen Fragen rechneten u.a. die:

- nach dem Verständnis zu einem erheblichen Körperschaden,

- zu einer ex-ante Beurteilung über die Aussichten einer kompletten Ausheilung der eingetretenen unfallbedingten körperlichen Schädigungen,

- nach seiner (sachverständigen) Einschätzung über die gutachtlichen Äußerungen des (vom Kläger benannten) Dr. med. S.,

- über die aus seiner Sicht zu treffende Beurteilung zum Grade der (körperlichen) Funktionsbeeinträchtigung des Klägers nach Abschluss der medizinischen Behandlung,

- konkret zum Grad der (von Dr. med. S. benannten) Funktionsbeeinträchtigung aus seiner Sachkunde heraus (sowie ergänzend die Frage dazu, ob denkbarer Weise ein Mediziner einer anderen Fachrichtung [als er sie als Chirurg vertritt] spezifischere [verlässlichere] Angaben würde machen können),

- ob das Gutachten des Dr. med. S. eine ausreichende Grundlage zu einer Begutachtung in einer Versicherungssache darzustellen vermöge.

In der Abfolge zeigt(e) sich mithin, dass der Senat Herrn Dr. med. W. in der angestellten Vernehmung sowohl als (sachverständigen) Zeugen wie als Sachverständigen in seiner Rolle als Auskunftsperson "benutzt" und "gebraucht" hat, wobei ganz überwiegend im Verlaufe seiner Anhörung die sachverständige Kompetenz abgefragt und gesucht wurde. Schon dies allein rechtfertigt seine Behandlung als Sachverständigen.

dd)

Darüberhinaus spiegelt sich in dem weiteren Ergebnis der Beratungen nach Durchführung der mit Herrn Dr. med. W. durchgeführten Beweisaufnahme die "Verwendung" des (sachverständigen) Zeugen als Sachverständigen wider.

Denn der Senat hat in der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 285 ZPO) zu erkennen gegeben, dass fraglich - und zu entscheiden - sein würde, ob die Vernehmung von Herrn Dr. med. W. gereichen könnte, von einer - alternativ sich stellenden - Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, oder ob solches nach seiner Einvernahme gefordert bliebe und (weiter) anzustellen wäre.

D.h. nichts Anderes, als dass der Senat - auch aus Kostengründen (und damit im wohlverstandenen [wechselseitigen] Parteiinteresse) - von der Erhebung eines förmlichen Sachverständigenbeweises bis zu der Befragung des Herrn Dr. med. W. abgesehen hat, um zu klären, ob nicht durch seine Vernehmung - und seine Sachkunde - von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden könnte. In der Sache hat also der Senat den - im Ergebnis erfolglosen - Versuch unternommen, einen in Betracht zu ziehenden Beweis in der Form der Erforderung eines Sachverständigengutachtens durch die (vorrangige) Vernehmung des (sachverständigen) Zeugen Dr. med. W. zu ersetzen. Das aber heißt: der Senat hat - in der Vernehmung - den als (sachverständigen) Zeugen geladenen Dr. med. W. (ganz überwiegend) als einen Sachverständigen vernommen.

Dessen Sachkunde war allerdings - wie sich ergeben hat - im vorliegenden Fall (nachvollziehbarerweise) von solcher (unzureichenden) Natur (ob seines Fachgebietes der Chirurgie), dass der Senat im Anschluss an die Vernehmung zu der Auffassung gelangt ist, dass weiterer Sachverständigenbeweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben bleibt. Dies allerdings kann den Gebührenerstattungsanspruch des Herrn Dr. med. W. nach den Vorschriften über die Vergütung eines Sachverständigen nicht hindern.

4.

Zu den ihm damit zuzubilligenden Erstattungsansprüchen als Sachverständiger (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG) rechnen im Einzelnen:

a)

Ein Honorar für seine Leistungen als Sachverständiger (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 9-11 JVEG).

aa)

Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu messen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).

aaa)

Der Sachverständige erhält eine Vergütung für seine Leistung, nicht also eine bloße Entschädigung für einen Verdienstausfall, wie beim Zeugen (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 1979, 37; Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 5). Daher hat der sonstige Verdienst des Sachverständigen im Rahmen von § 9 JVEG, der das Honorar für die Vergütung des Sachverständigen festlegt, keine besondere Bedeutung mehr (Hartmann, a.a.O.). Die Höhe des Honorars bemisst sich beim Sachverständigen für eine schriftliche wie für eine mündliche Tätigkeit grundsätzlich nach § 9 JVEG; besondere Leistungen erhalten eine Vergütung nach § 10 JVEG. Sie bestimmt sich also nach einer bestimmten Stundenzahl. Diese errechnet sich nicht mehr - nach der Neuregelung im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen ... (i.d.F. Art. 2 KostRMoG v 05.05.2004, BGBl. 718) - stets nach weiteren Merkmalen außer denjenigen der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.

bbb)

Zur Bemessung des Stundensatzes (§ 8 Abs. 2 JVEG) ist für die gesamte erforderliche Zeit ein einheitlicher Stundensatz gefordert (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 18 m.w.N.). Der so gefundene Stundensatz gilt dann grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einheitlich (so schon zum alten Recht OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1163, OLG Koblenz, JurBüro 2000, 210; OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 184; Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 19 m.w.N.). Daher ist - etwa - bei einem Stundensatz von 60,00 € dieser Satz dann - stetig - anzuwenden, auch wenn der Sachverständige nur für kurze Zeit die Merkmale der Honorargruppe 3 nach § 9 Abs. 1 JVEG erfüllt hat (Hartmann, a.a.O.). Soweit im Einzelfall - ob des Grads der Fachkenntnisse - ein geringerer Zeitaufwand als "erforderlich" anzusetzen angemessen erscheint, ist im Zweifelsfall eine "Großzügigkeit" angezeigt (vgl. näher Hartmann, a.a.O., § 8 Rn. 21-23 m.w.N.). Eine sorgfältige Abwägung aller (einzubeziehenden) Gesichtspunkte ist schon bei der Klärung geboten, welcher Zeitaufwand erforderlich ist. Das Gericht darf und muss dabei ohne jede Schematisierung auf den Einzelfall abstellen (so Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 30 u. 31 m.w.N.).

ccc)

Zu dem erforderlichen Zeitaufwand - für die Leistung des Sachverständigen - sind (wie ausgeführt) ausweislich von § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. JVEG die notwendigen Reise- und Wartezeiten mit anzusetzen. Diese Zeiten ergeben sich aus § 5 JVEG - den Ansprüchen auf Fahrtkostenersatz - mittelbar (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 32).

ddd)

Für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes des Sachverständigen im Einzelnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. JVEG) ist grundsätzlich der Zeitaufwand maßgeblich, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Befähigung und mit durchschnittlichen Kenntnissen braucht, um gerade die an ihn gestellte Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten (vgl. BGH-RR 1982, 1471; OLG Hamm, JurBüro 2000, 663; Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 35 m.w.N.). Das Gericht muss also nachprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Zeitaufwand auch wirklich erforderlich war (BGH, a.a.O., Hartmann, a.a.O.). Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei i.d.R. von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgegangen werden darf (vgl. Hartmann, a.a.O., m.w.N.); eine Abweichung ist sorgfältig zu begründen und ggfs. wird - vorab - eine Stellungnahme des Sachverständigen zu erfordern sein (so zu Recht, Hartmann, a.a.O., m.w.N.).

bb)

Geltend gemacht hat der als Sachverständiger zu behandelnde sachverständige Zeuge Dr. med. W. - in diesem Zusammenhang - eine gutachterliche Tätigkeit von 6:15 h. plus 1 h Vorbereitungszeit sowie - zusätzlich - einen Verdienstausfall von 4:30 h x 31,81 €, wobei er darauf hingewiesen hat, zu dem Termin am 28.11.2007, zu dem er auf 13:30 h geladen war, von seinem Wohnort um 11:30 Uhr aufgebrochen zu sein, dass er aus der mündlichen Verhandlung um 15:50 h entlassen wurde, und dass er mit seiner voraussichtlichen Ankunft - nach Rückkehr - am Wohnort gegen 17:45 h gerechnet habe.

aaa)

Insgesamt errechnet sich daraus eine Stundenzeit für die Inanspruchnahme der sachverständigen Leistungen des Herrn Dr. med. W. - so wie von ihm benannt - von 6 Std. und 15 Min.. Dieses Zeitmaß wirkt nachvollziehbar und begründet, da zusätzlich zu der Zeit der Vernehmung - einheitlich - die Anfahrts- Abfahrts- und Wartezeiten in die Gesamtzeitberechnung einzurechnen sind. Plausibel und - jedenfalls - vertretbar erscheint ebenso, wenn der Sachverständige zusätzlich zu der ihm zustehenden Honorarvergütung eine Vorbereitungszeit (auf den Termin) von 1 h angeführt hat, da dies dem Quellenstudium in den Krankenunterlagen (des Klägers) geschuldet sein konnte und/oder musste.

bbb)

Danach ist bei der Berechnung des Honoraranspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG von einer anzusetzenden erforderlichen Stundenzahl von 7:15 h, abgerundet (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG) in diesem Fall auf 7:00 h, auszugehen. Die Höhe der Vergütung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 JVEG ist nach Ansicht des Senats in diesem Fall entsprechend der Honorargruppe "M 2" (= Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Invalidität) einzustufen, so dass dem Sachverständigen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ein Honorar in Höhe von 60 € pro Std. zusteht. Bezogen auf die angefallenen 7:00 h ergibt sich mithin ein Vergütungsanspruch von 420,00 €. MWSt.-Erstattungsansprüche hierauf hat der Sachverständige nicht geltend gemacht.

ccc)

Neben diesem Honorarleistungsanspruch ist Herrn Dr. med. W. ein - darüberhinausgehender - Anspruch auf (weitere) Vergütung eines "Verdienstausfalls" - wie ausgeführt - nicht gegeben.

b)

Allerdings steht ihm - wie ebenso bereits dargestellt - im Grundsatz ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG) zu.

aa)

Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) - wie vorliegend beantragt - werden dem als Sachverständigen zu behandelnden Zeugen - Dr. med. W. - gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG zur Abgeltung der Anschaffungs- Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

bb)

Beansprucht werden von dem - so zu behandelnden - Sachverständigen Dr. med. W. ein Fahrtkostenersatzanspruch für eine Fahrtstrecke 150 km (für Hin- und Rückfahrt) sowie Parkgebühren i.H.v. 4,50 €.

Eine Berechtigung auf diesen Ersetzungsanspruch ist augenfällig und begründet.

aaa)

Die ihm entstandenen Parkgebühren hat Herr Dr. med. Wackerow - hinreichend glaubhaft - nachgewiesen.

bbb)

Glaubhaft ist gleichermaßen - weil allgemein- und gerichtsbekannt - die von ihm genannte Fahrtstrecke (von 150 km) zwischen seinem Dienstort und dem Ort des Gerichtstermins für die Hin- und Rückfahrt. Daraus begründet sich mithin rechnerisch ein Ersetzungsanspruch von (150 km x 0,30 €) von 45,00 €.

ccc)

Eingedenk der Parkgebühren ist im Ergebnis zu den Fahrtkosten ein Gesamtanspruch von 49,50 € in Ansatz zu bringen.

5.

Alle Vergütungsansprüche von Herrn Dr. med. W. zusammengerechnet (420,00 € Honorar [§ 8 Abs. 1 JVEG] zuzüglich Fahrtkostenersatz [49,50 €, § 8 Abs. 2 JVEG] - zu denen ein (weiterer) Aufwandsentschädigungsanspruch [§ 8 Abs. 3 JVEG] weder geltend gemacht wurde noch sonst ersichtlich ist) - ergeben einen Anspruch i.H.v. 469,50 €.

6.

Die (allein denkbare, denn allein sie ist beschwert) Beschwerde der Staatskasse (der sachverständige Zeuge Dr. med. W. hat demgegenüber einen konkret bezifferten Vergütungsanspruch nicht gestellt, so dass er durch die Entscheidung auch nicht - jedenfalls nicht bei der angestellten Berechnung - belastet sein kann) war nicht zuzulassen, weil die vorliegend zu treffende Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 3 2. Alt. JVEG).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Ende der Entscheidung

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