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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 1 U 53/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 128 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 767
ZPO § 780
ZPO § 780 Abs. 1
ZPO § 780 Abs. 2
ZPO § 781
ZPO § 785
BGB § 1967 Abs. 2
BGB § 1990
BGB § 1990 Abs. 1
BGB § 1994
BGB § 1994 Abs. 1
BGB § 1995 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1995 Abs. 3
BGB § 2000 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 53/08

verkündet am: 25.06.2008

im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die bis zum 18.06.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Parteien, mit denen übereinstimmend das Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt worden ist,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Ziffer II. des Tenors des am 24.05.2007 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Schwerin wie folgt geändert:

Die Haftung des Beklagten wird auf den Nachlass seines am 06.12.2004 verstorbenen Vaters F.-G. B. beschränkt. Diese Beschränkung betrifft nicht die Kostenentscheidung.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.408,00 €.

6. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird von Amts wegen dahingehend geändert, dass er auf den Betrag von 31.228,00 € festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben nach seinem am 06.12.2004 verstorbenen Vaters auf Bezahlung von Behandlungskosten in Anspruch.

Der Vater des Beklagten (künftig: Erblasser) befand sich vom 30.01 bis 24.02.2003 in stationärer Behandlung in einer Klinik des Medizinischen Zentrums S. (MZS) Die Trägerschaft für das MZS wurde durch die Klägerin aufgrund des Ausgliederungs- und Umwandlungsvertrages vom 23.12.2003/16.01.2004 von der Landeshauptstadt S. übernommen.

Dem Erblasser wurde u.a. ein Herzschrittmacher eingesetzt. Nach Abschluss der Behandlung stellte sich heraus, dass er - entgegen ursprünglicher und wohl übereinstimmender Annahme - nicht krankenversichert war. Die Klägerin stellte dem Erblasser daher am 09.07.2003 Behandlungskosten in Höhe von 23.274,73 Euro in Rechnung. Der Erblasser zahlte nicht. Für eine angebliche weitere Behandlung (Nachuntersuchung) vom 21.07.2003 verlangte die Klägerin von dem Erblasser mit Rechnung vom 25.08.2003 den Betrag von 147,25 Euro, der ebenfalls nicht bezahlt wurde.

Die Klägerin hat am 19.08.2005 einen Mahnbescheid sowie am 28.09.2005 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erwirkt, und zwar über die Hauptforderung von 23.421,98 Euro (23.274,73 + 147,25) zuzüglich Zinsen, pauschaler Mahnkosten von 5,00 Euro und Kosten in Höhe von 701,00 Euro für die Beauftragung eines Inkassobüros. Vor dem Landgericht hat sie diesen Anspruch (mit geringfügigen Änderungen beim Zinsbeginn) weiterverfolgt.

Der Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Behandlung seines Vaters überhaupt bestritten. Die Rechnungen seien nicht prüffähig und damit nicht fällig. Auch führe die fehlende Krankenversicherung des Erblassers nicht zu dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen den Erblasser. Darüber hinaus hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Nachlass überschuldet und damit dürftig sei und dass die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei (Beschluss vom 15.05.2006). Mit Schriftsatz vom 22.03.2006 hat er erstmals beantragt, ihm gemäß § 780 ZPO die Beschränkung seiner Haftung vorzubehalten.

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass dem Beklagten auf ihren Antrag hin eine Inventarfrist nach § 1994 BGB gesetzt worden sei. Der Beklagte wiederum hat erklärt, das Inventar fristgerecht bis zum 09.03.2007 errichten zu wollen.

Das Landgericht hat - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten und Durchführung einer Beweisaufnahme - mit dem im schriftlichen Verfahren ergangenen angefochtenen Urteil der Klage bezüglich der Hauptforderung teilweise - in Höhe von 23.274,73 Euro - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation ausreichend dargelegt, das weitere Bestreiten des Beklagten sei unbeachtlich. Dass der Erblasser entsprechend den in der Anlage K 4 ausgewiesenen Positionen tatsächlich behandelt worden sei, ergebe sich aus den Aussagen der beiden Zeugen. Die Klägerin sei auch berechtigt, die Kosten dieser Behandlung von dem Beklagten zu verlangen. Zwar fehle dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Erblasser abgeschlossenen Behandlungsvertrag die Geschäftsgrundlage, weil beide Seiten davon ausgegangen seien, es bestehe eine Krankenversicherung und die AOK übernehme die Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 351/04, BGHZ 163, 42 = NJW 2005, 2069). Es habe daher eine Anpassung des Vertragsinhaltes unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen. Dies führe dazu, dass die Klägerin nach den gesetzlichen Vorgaben ihre allgemeinen Krankenhausleistungen abrechnen dürfe. Die erfolgte Abrechnung sei schlüssig und ausreichend detailliert, im Übrigen ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des mit der Anlage K 6 geltend gemachten Betrages von 147,25 Euro, einem Teil der Zinsen sowie der Inkassokosten hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei für die - mit der zweiten Rechnung geltend gemachte - Behandlung vom 21.07.2003 beweisfällig geblieben, weil die dazu benannten und vernommenen Zeugen keine Angaben hierzu hätten machen können und sich auch aus der vorgelegten Krankenakte nichts anderes ergebe.

Die - im Tenor unter II. ausgesprochene - Zurückweisung des Antrages auf Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung hat das Landgericht damit begründet, dass die Inventarfrist des § 1994 BGB fruchtlos abgelaufen sei. Ein Fall des § 2000 Satz 3 BGB (Entbehrlichkeit der Inventarerrichtung) liege nicht vor. Den Beklagten treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist, da er sich auf die ihm günstige Beschränkung der Haftung berufe. Dazu habe er jedoch innerhalb der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht vorgetragen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der näheren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung begehrt der Beklagte in erster Linie den Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung. Daneben hat er zunächst die im Tenor unter I. ausgesprochene Zahlungsverpflichtung teilweise - in Höhe von 601,00 Euro - angefochten, seine Berufung aber nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die Frage des Vorbehalts beschränkt.

Zur Begründung trägt er vor, hinsichtlich des Vorbehalts habe das Landgericht rechts-fehlerhaft entschieden. Für den möglichen Ausschluss der Haftungsbeschränkung wegen fehlender Inventarerrichtung sei nicht der Beklagte, sondern die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Diese habe jedoch zu den gesetzten Fristen und Entscheidungen des Nachlassgerichts nicht ansatzweise vorgetragen. Im Übrigen habe der Beklagte das Inventar fristgerecht zum 09.03.2007 errichtet. Zum Beweis dafür beantragt der Beklagte die Beiziehung der Akten des Nachlassgerichts und legt eine Kopie des Protokolls des Nachlassgerichts vom 09.03.2007 über die Übergabe des Inventarverzeichnisses vor. Die fristgerechte Inventarerrichtung sei unstreitig gewesen, weshalb er, der Beklagte, dazu auch nicht weiter vorgetragen habe. Einen Hinweis auf seine gegenteilige Ansicht habe das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 18.06.2008 trägt er - unter Vorlage entsprechender Erbscheine - vor, nach seinem Kenntnisstand sei er neben seiner Schwester Miterbe nach seinem Vater.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilstenors zu II. zu ändern und seinem Antrag, ihm die Beschränkung seiner Haftung bezüglich der Hauptsache, Nebenforderungen und Kosten des Rechtsstreits auf den Nachlass des am 06.12.2004 verstorbenen F.-G. B. gem. § 780 ZPO vorzubehalten, zu entsprechen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Ablehnung des Vorbehalts. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung erstmals geltend mache, er habe die Inventareinreichungsfrist eingehalten, handele es sich um neuen Sachvortrag, der bestritten werde. Eine Verletzung der Prozessleitungs- oder der Hinweispflicht des Landgerichts liege nicht vor.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in dem jetzt beschränkten Umfang überwiegend Erfolg.

1.

Des offensichtlich - wie vom Beklagten inzwischen selbst zugestanden - nur zum Erreichen der Berufungssumme konstruierten ursprünglichen Berufungsantrages zu 1. bedurfte es nicht. Der Beklagte ist vielmehr ebenfalls durch das uneingeschränkt verurteilende Erkenntnis materiell beschwert, so dass auch die Berufungs-einlegung ausschließlich mit dem Ziel zulässig ist, nachträglich die beschränkte Erbenhaftung geltend zu machen bzw. vorbehalten zu bekommen (OLG Celle OLGR 1995, 204; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 780 Rn. 10; MünchKomm/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 780 Rn. 19).

2.

Der Vorbehalt hätte vom Landgericht auch aufgenommen werden müssen, da jedenfalls die Voraussetzungen für die erklärte Ablehnung nicht gegeben waren. Der Ausspruch des Vorbehalts bzw. der Haftungsbeschränkung kann auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen, § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Allerdings umfasst der Vorbehalt nicht die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Abgesehen hiervon ist die Berufung des Beklagten daher erfolgreich.

a)

Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung nur dann (in der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung) geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Die Vorschrift regelt - neben der Präklusion des Erben - somit das Verfahren der Beschränkung der Erbenhaftung nach materiellem Recht (§§ 1973 ff. BGB).

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Vorbehaltes ist daher zunächst, dass der Erbe als Prozesspartei wegen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) in Anspruch genommen wird. Dazu gehören in erster Linie die sog. Erblasserschulden als die "vom Erblasser herrührenden Schulden" (§ 1967 Abs. 2, 1. Alt. BGB), die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers begründeten Verpflichtungen (Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 1967 Rn. 2). Nicht darunter fallen dagegen Prozesskosten, die nicht in der Person des Erblassers entstanden sind, sondern aufgrund Rechtshandlungen des Erben (OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 377; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rn. 6, 8).

Weitere Voraussetzung ist die noch vorhandene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung (KG, NJW-RR 2003, 941 [Tz. 12]). Die Vorschrift gilt dabei für jede gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung nach dem BGB (vgl. MünchKomm/K. Schmidt, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.), also insbesondere für Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) sowie die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Der Vorbehalt wird nur auf Einrede des Erben in das Urteil aufgenommen. Eines besonderen Antrages bedarf es nicht (BGH, NJW 1983, 2378 [2379]).

Ist der Vorbehalt danach begehrt, kann das Prozessgericht im allgemeinen entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufklären und darüber entscheiden oder aber sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügen und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen (BGH, a.a.O.; KG, a.a.O. [Tz. 16]; Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 15; MünchKomm/K. Schmidt, a.a.O., Rn. 17, jeweils m.w.N.). Letzteres wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn sich der Erbe - wegen §§ 780 Abs. 1, 781 ZPO - vorsorglich seine beschränkte Haftung im Erkenntnisverfahren vorbehalten lassen muss, obwohl er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag oder nicht einmal weiß, ob sie überhaupt eintreten werden; das Gericht hat also den Vorbehalt auch aufzunehmen, wenn es an einer ausreichenden Darlegung der Einrede etwa nach § 1990 BGB fehlt (BGH, NJW 1991, 2839 [2840]; KG, a.a.O.).

Eines Vorbehalts bedarf es dagegen - abgesehen von den Fällen des § 780 Abs. 2 ZPO - dann nicht, wenn die Sache nach eigener Prüfung des Prozessgerichts entscheidungsreif ist (§ 300 ZPO). Wird dabei eine Haftungsbeschränkung festgestellt, erfolgt entweder eine Verurteilung zur Leistung aus dem Nachlass oder - wenn außerdem feststeht, dass keine Haftungsmasse mehr vorhanden ist - Abweisung der Klage. Ergibt die Prüfung dagegen, dass die geltend gemachte Haftungsbeschränkung nicht vorliegt, etwa weil der Erbe das Recht zur Beschränkung seiner Haftung verloren hat, wird er ohne Vorbehalt verurteilt (KG, a.a.O.; MünchKomm/K. Schmidt, a.a.O., Rn. 10 ff.; Zöller/Stöber, a.a.O.; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 780 Rn. 8; Musielak/ Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 780 Rn. 5; Staudinger/Marotzke, BGB [2002], § 1990 Rn. 12, 13; K. Schmidt JR 1989, 45 [46], jeweils m.w.N).

Daraus ergibt sich, dass der Erbe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung nicht in jedem Fall beweisen muss, um den Ausspruch eines Vorbehalts zu erreichen. Eine Ablehnung des Vorbehalts wird dagegen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Nachlassgläubiger die Voraussetzungen der unbeschränkten - oder unbeschränkbar gewordenen - Erbenhaftung darlegen und beweisen kann (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Staudinger/Marotzke, a.a.O. und § 2013 Rn. 14). b)

Soweit sich die Ablehnung des Vorbehalts auf die von der Klägerin verlangten und ihr vom Landgericht auch zugesprochenen Nebenforderungen (Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 20,00 Euro) bezieht, ist das Urteil nicht zu beanstanden. Bei diesen Positionen handelt es sich um keine Nachlass-verbindlichkeiten, da sie nicht auf der Rechtsverfolgung gegen den Erblasser beruhen - der Mahnbescheid war bereits gegen den Beklagten als Erben gerichtet. Ein Vorbehalt ist daher schon deshalb nicht möglich.

c)

Hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen hat das Landgericht den Vorbehalt dagegen zu Unrecht verweigert.

aa)

Allerdings macht die Klägerin diesbezüglich - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - eine Nachlassverbindlichkeit geltend, nämlich eine Forderung aus dem mit dem Erblasser abgeschlossenen Behandlungsvertrag. Auch ist der Beklagte - unstreitig - jedenfalls Erbe nach seinem am 06.12.2004 verstorbenen Vater und zudem Partei des vorliegenden Prozesses. Dabei spielt es keine Rolle, ob er Allein- oder Miterbe ist (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 8).

bb)

Das Landgericht hat jedoch unter Verkennung der Beweislast die Frage des Haftungsumfangs nicht geklärt und insbesondere nicht festgestellt, dass keine Beschränkung der Erbenhaftung besteht. Der Beklagte war für die Einhaltung der Inventarfrist als Voraussetzung der Beschränkung (§ 1994 Abs. 1 BGB) nicht darlegungs- und beweispflichtig, die Klägerin hat den Eintritt der unbeschränkten Haftung nicht bewiesen.

(1)

Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Landgerichts, dass vorliegend eine Beschränkung der Erbenhaftung und damit der Ausspruch eines Vorbehalts nur dann in Betracht kommt, wenn der Beklagte rechtzeitig ein Inventar errichtet hat, § 1994 Abs. 1 BGB.

So haftet der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, für die Nachlassverbindlichkeiten auch dann unbeschränkt, wenn zuvor - wie hier - die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist (OLG Stuttgart, NJW 1995, 1227). Letzteres erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 15.05.2006, während die auf Antrag der Klägerin bestimmte Inventarfrist unstreitig am 09.03.2007 ablief. Auch ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass hier kein Fall des § 2000 Satz 3 BGB gegeben ist und es daher zur Abwendung der unbeschränkten Erbenhaftung der fristgerechten Errichtung eines Inventars bedurfte.

(2)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der fruchtlose Ablauf der Inventarfrist jedoch nicht festgestellt werden, da die Klägerin hierzu weder vorgetragen noch Beweis angetreten hat. Sie hat noch nicht einmal mitgeteilt, wann die Frist - die nach § 1995 Abs. 1 Satz 1 BGB mindestens einen und höchstens drei Monate betragen soll und gemäß § 1995 Abs. 3 BGB nach Ermessen des Nachlassgerichts verlängert werden kann - zu laufen begonnen hat (§ 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus dem Schriftsatz vom 20.02.2007 ergibt sich lediglich, dass die Klägerin als Nachlassgläubigerin beim Nachlassgericht beantragt hatte, dem Beklagten eine Inventarfrist zu setzen.

Zwar hat der Beklagte die Fristsetzung unstreitig gestellt und darüber hinaus vorgetragen, dass die Inventarfrist am 09.03.2007 ablief, was wiederum die Klägerin nicht bestreitet. Gleichzeitig hat der Beklagte aber auch die Einhaltung der Frist - bzw. die Absicht hierzu - behauptet. Die Klägerin beschränkt sich darauf, diesen Umstand pauschal zu bestreiten, ohne die Behauptung zu widerlegen oder wenigstens Beweis hierfür anzutreten.

Das wäre jedoch notwendig gewesen, um eine Ablehnung des Vorbehalts bereits in vorliegendem Verfahren zu rechtfertigen (vgl. oben 2.a) a.E.). Die Voraussetzungen der unbeschränkten Erbenhaftung - nach fruchtlosem Ablauf der Inventarfrist - hat die Klägerin weder dargetan noch bewiesen.

Dem steht nicht entgegen, dass nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 17a) der Beklagte als Anspruchsgegner die Beweislast für die - ihm günstige - Haftungsbeschränkung aufgrund rechtzeitiger Inventarerrichtung trägt (vgl. Baumgärtel/ Schmitz, Beweislast, 2. Aufl., § 1994 BGB Rn. 1 a.E.; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 2013 Rn. 14). Dies wird nämlich nur dann relevant, wenn die Frage der Haftungsbeschränkung abschließend geklärt werden muss, also spätestens im Verfahren nach §§ 781, 785, 767 ZPO. Das ist jedoch im - vorliegenden - Erkenntnisverfahren gerade nicht erforderlich (s.o.).

Aus dem Umstand, dass der Beklagte selbst erstinstanzlich den Ablauf der Frist, nicht aber zu deren tatsächlichen Einhaltung vorgetragen hat, ergibt sich anderes nicht. Der Beklagte hat damit weder behauptet noch unstreitig gestellt, dass er die Frist versäumt habe. Im Übrigen hat die Klägerin in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Beklagte habe die Inventarfrist nicht eingehalten.

(3)

Damit war und ist dem Beklagten die Beschränkung seiner Erbenhaftung grundsätzlich noch möglich. Dass die Beschränkung vorliegend tatsächlich gegeben ist, kann festgestellt werden, nicht jedoch der genaue Umfang der Haftungsmasse. Entscheidungsreife ist daher nur insoweit gegeben.

Da das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und ein Antrag des Beklagten auf Anordnung der Nachlassverwaltung nicht behauptet worden ist, kommt als Begründung für die Beschränkung lediglich die Dürftigkeitseinrede des Erben nach § 1990 BGB in Betracht. Deren Voraussetzungen wiederum sind gegeben, weil die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Nichteröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens für das Prozessgericht, das über die Einrede nach § 1990 BGB zu befinden hat, bindend ist (BGH, NJW-RR 1989, 1226 [1227]; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1990 Rn. 2; Staudinger/Marotzke, a.a.O., § 1990 Rn. 6 m.w.N.).

Gemäß § 1990 Abs. 1 BGB kann der Beklagte die Befriedigung der Klägerin daher insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, ist aber verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben, d.h. die Zwangsvollstreckung insoweit zu dulden. Damit ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gegeben. Nach dem Vortrag des Beklagten besteht der Nachlass ausschließlich aus einem Grundstück, das wertlos und zudem mit einer Grundschuld belastet sein soll, die noch über 8.253,70 Euro valutiere. Die Klägerin hat dies nicht bestritten (sondern lediglich die fristgerechte Inventarerrichtung).

d)

Da der Beklagte den Ausspruch des Vorbehalts bereits vor dem Landgericht beantragt hatte und die Voraussetzungen hierfür - unabhängig von der Begründetheit der Dürftigkeitseinrede - auch gegeben waren, handelt es sich insoweit nicht um neuen Tatsachenvortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte ist deshalb mit der Einrede im Berufungsrechtszug nicht ausgeschlossen (vgl. zum umgekehrten Fall: OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, 1222; Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 10). Dementsprechend ist der Senat auch aus diesem Grund nicht gehindert, den Vorbehalt aufzunehmen.

e)

Der Vorbehalt umfasst allerdings nicht die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Insoweit handelt es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB. Kosten eigener Prozessführung hat der Erbe vielmehr als Prozesspartei selbst zu tragen (KG, a.a.O. [Tz. 23]; OLG Celle, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 780 Rn. 7).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97, 516 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Beklagte hat sein Rechtsmittel teilweise - in Höhe von 601,00 Euro - zurückgenommen, so dass er insoweit die Kosten zu tragen hat. Im Übrigen war die Berufung überwiegend erfolgreich, weshalb insoweit die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei hat der Senat den Wert des Vorbehaltsausspruchs gemäß § 3 ZPO nach dem angenommenen Interesse des Beklagten an der Beschränkung seiner Erbenhaftung auf 1/3 der geltend gemachten Klagsumme geschätzt, also auf 7.807,00 Euro.

Für die erste Instanz gilt im Prinzip nichts anderes: hier ist der Beklagte teilweise - bzgl. des überwiegenden Zahlungsantrages - unterlegen, während er - bei zutreffender Würdigung - hinsichtlich des Vorbehalts obsiegt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade (auch) die Frage der Haftungsbeschränkung streitig war und die Klägerin sich gegen den Vorbehalt wandte. In diesen Fällen kommt nicht der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO, sondern § 92 Abs. 1 ZPO zum Tragen (BayObLG, NJW-RR 2000, 306; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 92 Rn. 53 a.E.; vgl. auch - ohne Begründung - KG, a.a.O.). Soweit die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO vertreten wird, mag dies dann zutreffen, wenn der Kläger zwar zunächst die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebt, gegen den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aber keine Einwendungen erhoben hat oder wenn der Vorbehalt erstmals mit der Berufung geltend gemacht wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.; diesem folgend - ohne Begründung - OLG Koblenz, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O., § 92 Rn. 3). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

Dementsprechend hat der Senat von Amts wegen den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 8.408,00 Euro festgesetzt (ursprünglicher Zahlungs-Abänderungsantrag in Höhe von 601,00 Euro, Vorbehaltsausspruch in Höhe von 7.907,00 Euro). Für die erste Instanz hat der Senat den Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG neu auf 31.228,00 Euro (Zahlungsantrag in Höhe von 23.421,00 Euro, Vorbehaltsausspruch in Höhe von 7.907,00 Euro) festgesetzt. Dementsprechend ergibt sich die ausgeurteilte Kostenverteilung in erster und zweiter Instanz.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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