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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 1 U 59/99
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 366 Abs. 2
BGB § 607
HGB § 128
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 171
HGB § 172
1. Zur gesamtschuldnerischen Haftung eines Kommandidisten, der seine Einlage noch nicht in voller Höhe geleistet hat, neben einer KG für Darlehnsverbindlichkeiten der Gesellschaft und zur Fortdauer der Haftung des Kommandidisten nach dessen Ausscheiden aus der KG bei Übernahme seines Kommanditanteils durch einen Mitgesellschafter.

2. Einlageleistungen des übernehmenden Gesellschafters sind in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 3. Alt. BGB dann auf Einlageverpflichtung des ausgeschiedenen Kommandidisten zu verrechnen, wenn der übernehmende Gesellschafter sich in dem Übernahmevertrag verpflichtet hat, diesen gegenüber allen Forderungen aus der Kommanditbeteiligung freizuhalten. Eine solche Verrechnung entspricht in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte regelmäßig dem im Rahmen des § 366 BGB vorrangigen mutmaßlichen Schuldnerwillen.


Lt. Protokoll verkündet am: 08.02.2001

URTEIL Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Amtsgericht und den Richter am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - Az.: 4 O 142/98 - geändert und neu gefasst:

Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 29. Mai 1998 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Klägerin im Wert von DM 50.000,00. Sachverhalt:

Die Klägerin - ein Kreditinstitut - gewährte der H GmbH & Co. KG diverse Darlehen, die nach fristloser Kündigung durch die Klägerin im Jahr 1997 noch mit ca. 2,0 Mio DM valutierten. Der Beklagte war einer der Gründungskommanditisten der KG mit einer später auf 150.000,00 DM erhöhten Einlage, deren Einzahlung unterblieb. Im Frühjahr 1996 übertrug der Beklagte, was ihm gesellschaftsvertraglich zustimmungsfrei gestattet war, seinen Kommanditanteil auf den Kommanditisten K und schied aus der KG aus. K hielt nunmehr einen Kommanditanteil von insgesamt 875.000,00 DM. Er hatte sich in dem Anteilsübernahmevertrag verpflichtet, den Beklagten gegenüber allen Forderungen Dritter aus der Kommanditbeteiligung freizuhalten. In den Jahren 1997 und 1998 leistete K auf seine Kommanditeinlage Zahlungen von insgesamt 307.051,13 DM.

Die Klägerin nahm den Beklagten im Wege einer Teilklage von 50.000,00 DM erfolglos, gemäß § 171 HGB auf Zahlung in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgericht wurde auf die Berufung des Beklagten geändert.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von DM 50.000,00 gemäß § 607 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 HGB.

1.

Die Klägerin hat gegen die H GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe. Für die Forderung besteht grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der Kommanditisten neben der Gesellschaft, solange die Einlage noch nicht in voller Höhe geleistet ist.

2.

Die Haftung des Beklagten ist aber infolge der Zahlungen/Verrechnungen des Mitkommanditisten erloschen.

a. Für den ausgeschiedenen Beklagten besteht grundsätzlich eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Klägerin, da es sich um sogenannte Altschulden handelt. Der Kommanditist haftet nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe seiner Einlage persönlich mit seinem Vermögen. Durch die Zahlung seiner Einlage kann sich der Kommanditist von seiner Haftung gemäß § 171 Abs. 1, 2. HS HGB befreien. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus, ohne dass sein Kommanditanteil eingezahlt ist, besteht seine Haftung bis zur Eintragung und Bekanntmachung seines Ausscheidens im Handelsregister allen Gesellschaftsgläubigern gegenüber gemäß §§ 171, 172 HGB fort. Nach der Eintragung des Ausscheidens haftet der Ausgeschiedene nur noch für Altverbindlichkeiten, d.h. für solche Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens bereits entstanden waren (Staub/Schilling, HGB Großkommentar, 4. Auflage, § 171 Rn. 16). Altschulden sind Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor dem Ausscheiden gelegt wurde, auch wenn die Voraussetzungen ihres Entstehens erst später eingetreten sind (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., § 128 Rn. 29; BGHZ 55, 267, 269/270).

Der Darlehensvertrag zwischen der H GmbH & Co KG und der Klägerin wurde am 30. Januar 1995 geschlossen und valutierte in der Folgezeit ständig in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe. Unerheblich ist die Kündigung des Kredites am 30. Juni 1997 nach dem Ausscheiden des Beklagten, da die Fälligkeit für den Anspruch gegen den Altschuldner irrelevant ist (vgl. Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 128 Rn. 50).

aa. Der Mitgesellschafter K hat den Anteil des Beklagten wirksam als Rechtsnachfolger übernommen, so dass beide als Gesamtschuldner haften.

(1) Ein Gesellschafterwechsel kann sich in der Weise vollziehen, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und ein neuer eintritt, oder in der Form, dass der Anteil übertragen wird. Erfolgt der Eintritt im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines anderen Kommanditisten, ohne dass dabei eine Anteilsübertragung eine Rechtsnachfolge begründet, so tritt die Haftung des Eintretenden neben eine noch bestehende und fortdauernde Haftung des Ausscheidenden für Altverbindlichkeiten. Obwohl der neue Kommanditist wirtschaftlich an die Stelle des alten tritt, kommt es zu einer Verdopplung der Haftung (Röhricht/von Westphalen, Handelsgesetzbuch, § 173 Rn. 7).

Alternativ ist aber auch die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Kommanditanteils zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag dies zulässt oder die übrigen Gesellschafter zustimmen.

Die Übertragung führt zum Übergang aller Rechte und Pflichten vom bisherigen auf den neuen Gesellschafter (Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 173 Rn. 9). War der Kommanditanteil im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht eingezahlt, so haften Alt- und Neukommanditist nebeneinander als Gesamtschuldner (Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 173 Rn. 13). Da sich die Rechtswirkungen der Übertragung von denen des Austritts verbunden mit einem Neueintritt unterscheiden, muss die Übertragung durch einen entsprechenden Rechtsnachfolgevermerk im Handelsregister verlautbart werden (Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 173 Rn. 10). Erforderlich ist ein Rechtsnachfolgevermerk, der klarstellt, dass die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen auf den Eintretenden übergegangen ist (Staub/Schilling, a.a.O., § 173 Rn. 7; Schlegelberger/K. Schmidt, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 173 Rn. 24).

Nach dem Registereintrag vom 05. August 1996 wurde die Einlage des Beklagten auf den Mitkommanditisten K "übertragen". Der Eintrag stellt somit klar, dass der ehemalige Anteil des Beklagten nunmehr vom Mitkommanditisten übernommen wurde, somit kein Neueintritt erfolgte. Der Eintragungsvermerk stellt eine hinreichend klare Rechtsnachfolgeklausel dar (vgl. Schmidt, a.a.O., § 173 Rn. 28; Schmidt in GmbH-Rundschau 1981, 253, 255 m.w.N.).

(2) Eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Gesellschafterwechsel war nicht erforderlich. Eine Übertragung der Gesellschaftsanteile ist möglich, soweit die anderen Gesellschafter zustimmen oder der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 70). § 11 Abs. 1. des Gesellschaftsvertrages verlangt nur eine Zustimmung für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist. Im Umkehrschluss ist daher für die Übertragung auf einen anderen Gesellschafter eine Zustimmung nicht erforderlich.

(3) Folge der Anteilsübertragung ist eine gesamtschuldnerische Haftung des alten und des neuen Kommanditisten. § 173 HGB ist auf die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten entsprechend anwendbar (Staub/Schilling, a.a.O., § 173 Rn 16). Einem Gläubiger kann nicht ohne seinen Willen ein Wechsel des Schuldners aufgezwungen werden. Deshalb muss die Haftung des Ausgeschiedenen neben der des Eintretenden fortbestehen bleiben (RG [GrZS], WM 1964, 1131, 1133).

b. Der Beklagte ist durch die Zahlungen des Mitgesellschafters K auf seine Einlagenverbindlichkeit von seiner Haftung gemäß § 171 Abs. 1, 2. HS HGB befreit worden.

aa. Die Einlageleistung des übernehmenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führt zum Fortfall der Haftung des Altkommanditisten. Zwar kann der Altkommanditist nach seinem Ausscheiden sich nur noch durch Zahlung an einen Altgläubiger von der Haftung befreien (BGHZ 27, 51, 57). Eine Befreiung durch Leistung in das Gesellschaftsvermögen ist für ihn nicht mehr möglich, da ihm das gesellschaftliche Band der Mitgliedschaft fehlt, aufgrund dessen ein solcher Beitrag geleistet werden kann (Staub/Schilling, a.a.O., § 171 Rn. 16). Holt der neue Kommanditist jedoch die Einlageleistung nach, so kann der ausgeschiedene Kommanditist nicht mehr in Anspruch genommen werden (Schlegelberger/K. Schmidt, a.a.O., § 173 Rn. 32; RG [GrZS], WM 1964, 1131, 1133).

bb. Die Zahlungen des Kommanditisten K im Jahre 1998 sind mangels ausdrücklicher Tilgungsbestimmung analog § 366 Abs. 2, 3. Alt. BGB als Zahlung auf den ehemaligen Kommanditanteil des Beklagten anzusehen.

(1) Eine unmittelbare Anwendung von § 366 BGB scheidet aus, da als Folge der Übernahme des Kommanditanteils durch den Kommanditisten K der ehemals selbständige Anteil des Beklagten nicht mehr besteht. Der vom Erwerber bisher innegehabte und der dazuerworbene Anteil vereinigen sich zu einem einheitlichen Anteil mit entsprechend erhöhter Haftungssumme (Röhricht/von Westphalen, a.a.O., § 173 Rn. 33; BGHZ 101, 123, 129). Die Möglichkeit der Aufspaltung in zwei verschiedene Anteile ist bei einer Personalgesellschaft ausgeschlossen, weil der Gesellschaftsanteil eines einzelnen Gesellschafters notwendig ein einheitlicher ist, der in der Hand eines Gesellschafters nicht einer Aufspaltung oder verschiedenen rechtlichen Gestaltungen zugänglich ist J(BGHZ 24, 106, 108).

Die Kommanditgesellschaft ist im Normaltypus eine nach außen hervortretende Gesellschaft mit Gesamthandsberechtigung. Das Wesen der Gesamthandsberechtigung beruht auf einer mitgliedsmäßigen und damit personenrechtlichen Verbundenheit der Gesellschafter. Dabei ergreift diese personenrechtliche Gebundenheit gerade auch die Vermögensseite. Als Teil und Ausfluss des personenrechtlichen Zusammenschlusses wird ein Gemeinschaftsvermögen gebildet (Staudinger/Keßler, BGB, 12. Aufl., vor § 705, Rn. 62). Die Wirkungen des Gesamthandsprinzips bestehen einerseits in der Rechtszuständigkeit zur gesamten Hand (Staudinger/Keßler, a.a.O., vor § 705, Rn. 69), andererseits kennt das Gesetz den Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Ein Anteil am Vermögen als Einheit ist nur möglich, wenn man das Gesellschaftsvermögen als selbständiges Rechtsobjekt betrachten würde, was aber das Gesetz verneint, da es nur dingliche Rechte an einzelnen, zu einem Vermögensbegriff gehörenden Gegenständen kennt. Ein Anteil am Gesellschaftsvermögen ist daher kein dingliches und somit aufteilbares Anteilsrecht an einem Vermögensganzen. Anteil am Gesellschaftsvermögen bedeutet daher Mitgliedschaft und als solche das Rechtsverhältnis der Zugehörigkeit eines Gesellschafters zur Gemeinschaft und die sich hieraus ergebenden Berechtigungen. Es umfasst die Mitberechtigung an den Bestandteilen des Gesellschaftsvermögens und die Ansprüche gegen die anderen Gesellschafter. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen ist also weder Forderungsrecht, noch ein Recht von sachenrechtlichem Gehalt, er ist überhaupt kein subjektives Recht, sondern ist Ausfluss der Mitgliedschaft an der Gesellschaft als Gemeinschaft, ist selbst diese Mitgliedschaft in ihrer Bezogenheit auf das Gesellschaftsvermögen (Staudinger/Keßler, a.a.O., vor § 705, Rn. 75). Die Mitgliedschaft besteht in der Person des Gesellschafters und ist als solche nicht teilbar.

(2) § 366 BGB setzt nach seinem Wortlaut das Bestehen von mehreren Schuldverhältnissen voraus. Hiermit vergleichbar ist aber der vorliegende Fall, wonach ein Schuldner zwar die einheitliche Leistung schuldet, diese jedoch teilweise in Gesamtschuldnerschaft zu einem anderen Schuldner besteht. Auch in diesem Fall besteht ein Interesse an der Festlegung, auf welche Schuld Teilleistungen des Schuldners im Sinne einer Tilgung anzurechnen sind, ob also der von der Gesamtschuld betroffene Teil der einheitlichen Schuld oder der von der alleinigen Schuld des Schuldners betroffene Teil berührt wird (OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566; BGH, ZIP 1997, 1580, 1581).

(3) Die Zahlungen des Kommanditisten K sind analog § 366 Abs. 2, 3. Alt. BGB auf den Forderungsteil in Höhe der offenen Einlagenforderung des ehemaligen Kommanditanteils des Beklagten zu verrechnen, für die ein Gesamtschuldverhältnis besteht.

Zwar sieht § 366 Abs. 2 BGB vor, dass unter zwei gleich fälligen Forderungen Teilleistungen auf die Forderung anzurechnen sind, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet und nur bei Forderungen, die dem Gläubiger gleiche Sicherheit bieten, die Verrechnung auf die dem Schuldner lästigere erfolgt, wobei sich eine größere Sicherheit aus dem Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ergeben kann (BGH, NJW 1993, 322, 324; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566). Für § 366 BGB gilt aber der Vorrang des mutmaßlichen Schuldnerwillens. Die in § 366 Abs. 2 BGB festgelegte Tilgungsreihenfolge beruht auf dem mutmaßlichen, vernünftigen Willen des Schuldners; sie darf daher korrigiert werden, wenn sie ausnahmsweise zu einem mit den Interessen des Schuldners nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt (Münchener Kommentar/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Aufl. § 366 Rn. 12; BGH, NJW 1978, 1524).

Der Mitkommanditist K hat sich im Anteilsübernahmevertrag mit dem Beklagten verpflichtet, diesen gegenüber allen Forderungen Dritter aus der Kommanditbeteiligung freizuhalten. Hinsichtlich des ehemaligen Kommanditanteils des Beklagten war der Kommanditist K sowohl Ansprüchen der Klägerin als auch des Beklagten ausgesetzt. Aus seiner Sicht musste ihm vernünftigerweise vorrangig daran gelegen sein, den Kommanditanteil des Beklagten auszugleichen, aufgrund dessen er sich zwei Gläubigern gegenüber ausgesetzt sah. Dies gilt um so mehr, als K auch schon vor Fälligkeit der Einlageverpflichtung aufgrund des Freistellungsanspruchs eine Zahlungsverpflichtung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO drohte. Auch unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 18. Mai 1999 ist daher davon auszugehen, dass die Tilgungsleistungen auf den in gesamtschuldnerischer Haftung bestehenden Teil erfolgen sollte. Hinsichtlich des anderen Forderungsteils war der Kommanditist K lediglich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, so dass dieser Teil ihm weit weniger lästig war.

3.

Die Voraussetungen einer Haftung des Beklagten aus § 172 Abs. 4 HGB sind nicht dargetan. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte eine Abfindung oder einen sonstigen Ausgleich für seinen Anteil erhalten hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat erst im Berufungsrechtszug vorgetragen, dass der Mitkommanditist K im Jahre 1998 weitere Zahlungen auf die Einlage geleistet hat, die zu einem Erlöschen seiner Verpflichtung geführt haben. Bei sorgfältiger und auf Förderung bedachter Prozessführung hätte der Beklagte dies bereits, im ersten Rechtszug vortragen müssen. Selbst wenn er keine Kenntnis von den Einlageleistungen hatte, hätte es einer sorgfältigen Prozessführung entsprochen, sich diese Informationen zu verschaffen.

Die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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