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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 1 W 11/04
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 32
KostO § 136 Abs. 1
KostO § 136 Abs. 2
KostO § 137 Abs. 2
KostO § 141
KostO § 146
KostO § 146 Abs. 1
KostO § 146 Abs. 2
KostO § 147 Abs. 2
KostO § 149
KostO § 149 Abs. 1
KostO § 152 Abs. 2 Ziff. 1a)
KostO § 152 Abs. 2 Ziff. 1b)
KostO § 156 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 11/04

Beschluss

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars SXXXXXXXXX EXXXX KXXXXXX vom 05.06.2003, Geschäftsnr.: 00240-02, Rechnungsnr.: 00893K03

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. G.XXXX und Dr. JXXXXXX sowie den Richter am Landgericht WXXXX am 06. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 13.02.2004 - Az.: 4 T 6/03 - teilweise geändert:

Die Kostenrechnung des Notars SXXXXXXXX EXXXX KXXXXXX vom 05.06.2003, Geschäftsnr.: 00240-02, Rechnungsnr.: 00893K03, wird wie folgt geändert:

 Geschäftswert€ 36.750,00
5/10 Gebühr §§ 141, 32, 147 Abs. 2 KostO (um 10 % ermäßigt nach EinigungsV)€ 48,60

 Geschäftswert€ 17.695,03
Hebegebühr gemäß § 149 KostO (um 10 % ermäßigt nach EinigungsV)€ 73,56
Dokumentenpauschale § 136 Abs. 1, 2 KostO€ 15,00
Auslagen §§ 137 Abs. 2, 152 Abs. 2 Ziff. 1a), 1b) KostO€ 11,09
Mehrwertsteuer (16 %)€ 23,72
Summe: € 171,97

Der Führer der weiteren Beschwerde hat Gerichtsgebühren in Höhe einer 1/2 Gebühr nach einem Gegenstandswert von bis € 1.000,00 zu zahlen. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Einer erneuten, vom Führer der weiteren Beschwerde beantragten Anhörung der Ländernotarkasse gemäß § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO im Verfahren der weiteren Beschwerde bedurfte es nicht. Gegenstand des Rechtsmittels sind ausschließlich die Gesichtspunkte, die bereits Gegenstand der Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 08.01.2004 sind.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, der Notar habe die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Einholen der Pfandfreigabe von der den Grundstückskäufer finanzierenden Bank nicht ansetzen dürfen. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).

Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO hat subsidiären Charakter und kann nur für eine Tätigkeit anfallen, die nicht von anderweitigen Gebührenbestimmungen erfasst wird (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734; KG, DNotZ 1980, 59; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281). Das hier streitbefangene Geschäft wird weder von der Hebegebühr nach § 149 KostO (a.) noch von der Vollzugsgebühr nach § 146 KostO (b.) erfasst.

a. Für eine Tätigkeit des Notars, die die Verwahrung und Auszahlung von Geldern betrifft, die sich in seiner Verfügungsmacht befinden, wird die Vergütung speziell in § 149 KostO geregelt. Soweit demnach der Abgeltungsbereich der Hebegebühr nach § 149 KostO reicht, kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht entstehen (OLG Hamm, a.a.O.).

Der Abgeltungsbereich der in § 149 KostO bestimmten Hebegebühren umfasst die Mühewaltung und Verantwortlichkeit des Notars bei der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes. Die mit Schreiben vom 04.06.2003 vorgenommene Anforderung der Pfandfreigabe von der den Käufer finanzierenden und grundpfandrechtlich gesicherten Bank steht in keinem Zusammenhang mit der Verwahrung und Auszahlung des Kaufpreises. Nach den Feststellungen des Landgerichts war nämlich aus grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen zunächst nicht nur die veräußerte, noch nicht herausgemessene Teilfäche, sondern das gesamte Grundstück mit dem Finanzierungsgrundpfandrecht zugunsten der kreditgebenden Bank belastet worden. Der unveräußerte Grundstücksteil sollte nach Vorliegen der katastermäßigen und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Teilung pfandfrei gemacht werden. Das Tätigwerden des Notars erfolgte hier demnach im Zusammenhang mit der bereits vor vollzogener Teilung vorgenommenen Belastung des Grundstücks mit einem Finanzierungsgrund-pfandrecht für den Käufer, diente dem - von vornherein vereinbarten - Vollzug der Beschränkung der Belastung auf die kaufvertragsgegenständliche Teilfläche im Interesse des Verkäufers.

Hiervon unterscheidet sich die von einem Notar eingeholte Pfandfreigabeerklärung im Zusammenhang mit der Pflicht des Verkäufers, das Grundstück lastenfrei auf den Käufer zu übertragen. Weil der Notar in aller Regel zur Auszahlung des verwahrten Kaufpreises nur dann berechtigt ist, wenn die lastenfreie Übertragung gesichert ist, besteht hinsichtlich des Einholens einer Löschungsbewilligung von der kreditierenden Bank ein unmittelbarer Zusammenhang zur Verwaltung und Auszahlung des verwahrten Kaufpreises. Allein in diesem Fall stellt sich die von der Ländernotarkasse und dem Landgericht aufgeworfene Frage, ob insoweit neben der Hebegebühr nach § 149 KostO für die Verwahrung des Geldes gesondert die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angefallen ist (vgl. OLG Oldenburg, JurBüro 1992, 753 f.). Diese Frage ist aber für den hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung.

b. Schließlich fällt das Einholen der Pfandfreigabeerklärung durch den Notar nicht unter § 146 KostO. Der Notar war insoweit weder beim Vollzug der Veräußerung des vertragsgegenständlichen Grundstücks im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO - die Beschaffung der Löschungsbewilligung diente nicht dem Vollzug der vertraglichen Pflicht zur lastenfreien Übertragung - noch beim Vollzug eines Antrags im Sinne des § 146 Abs. 2 KostO tätig.

c. Der Ansatz der Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert in Höhe von € 36.750,00 (30 % des Grundschuldnennbetrages) ist - wie die Ländernotarkasse zutreffend ausgeführt hat - nicht zu beanstanden (§ 39 Abs. 1 KostO) und mit € 48,60 der Höhe nach zutreffend erfolgt.

2. Im Übrigen lassen die Angriffe der weiteren Beschwerde keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung erkennen.

Die Beachtung des Treuhandauftrages der den Kaufpreis finanzierenden Bank berechtigt den Notar nicht zum Ansatz einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO. Die Tätigkeit ist bereits mit der Hebegebühr nach § 149 KostO abgegolten.

Mit dieser Gebühr, die für die Verwahrung und Auszahlung des Geldes durch den Notar entsteht, ist - wie oben dargelegt - die gesamte Mühewaltung und Verantwortlichkeit des Notars bei der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes abgegolten. Dazu gehört auch die Befolgung der gegebenen Weisungen und die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen, wie sie regelmäßig mit dem Treuhandauftrag verbunden sind. Denn die Befolgung dieser Weisungen und die Feststellung der Auszahlungsvoraussetzungen bereiten das Auszahlen des Geldes vor und bilden mit dem Verwahrungsgeschäft eine untrennbare Einheit auch dann, wenn ein zur Finanzierung des Kaufpreises eingeschaltetes Kreditinstitut dem Notar nach Abschluss des Kaufvertrages zusätzliche Weisungen für die Auszahlung des auf sein Anderkonto überwiesenen Geldbetrages erteilt hatte (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 734, 735; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 149 Rdnr. 12; Assenmacher/Mathies, KostO, 15. Aufl., "Hebegebühr" Ziff. 9.2.3; a.A.: OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 408 f. m. abl. Anm. Mümmler). Die Einzahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Landgerichts bereits im Kaufvertrag vorgesehen. Damit war der Treuhandauftrag an den Notar bereits erteilt. Die hierfür entstandene Hebegebühr ist auch unabhängig von dem Arbeitsaufwand bei der Überwachung der Verfügungsanweisungen und kann durch eine nachträgliche Änderung der Auszahlungsbedingungen nicht berührt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob dies durch den ursprünglichen Auftraggeber des Treuhandauftrages selbst oder einen von diesem eingeschalteten Dritten, hier der den Kaufpreis finanzierenden Bank, erfolgt (OLG Hamm, a.a.O.). Selbst wenn sich aus den zusätzlichen Weisungen des Kreditinstituts betreffend die Eintragung der dinglichen Sicherungen eine erhöhte Verantwortlichkeit des Notars ergibt, wird diese von der Hebegebühr des § 149 KostO erfasst, die den gesamten Arbeitsaufwand des Notars im Rahmen des Verwahrungsgeschäfts abgilt und deshalb auch in Fällen überdurchschnittlich großer Belastung nicht nach § 147 Abs. 2 KostO aufgebessert werden kann (OLG Hamm, a.a.O.; KG, DNotZ 1980, 59, 60). Dem Wesen des Verwahrungsgeschäfts über den Kaufpreis ist es schließlich nicht fremd, dass der Notar bei seiner Durchführung zu Dritten in Beziehung tritt, die im Interesse des Käufers bei der Vertragsabwicklung eingeschaltet sind. Die Entgegennahme von Weisungen des den Kaufpreis kreditierenden Dritten aufgrund eines weiteren Treuhandauftrages dieses Dritten ändert nichts daran, dass ein einheitliches Verwahrungsverhältnis vorliegt, die Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes jedenfalls gebührenrechtlich ein einheitlicher Vorgang ist (OLG Hamm, a.a.O.; Rohs/Wedewer, a.a.O.).

Die Hebegebühr bemisst sich gemäß § 149 Abs. 1 KostO nach der Höhe des vom Notar verwahrten und auszuzahlenden Betrages und ist mit € 73,56 zutreffend angesetzt.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus §§ 156 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 KostO, im Übrigen aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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